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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Berücksichtigung, Fahrzeit

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 01.06.2015 - 4 StR 267/11

Leitsatz: Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (für Fahrtkosten-/zeit).


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 267/11
vom
1. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
hier: Antrag auf Pauschgebühr
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2015 beschlossen:
Der Antrag von Rechtsanwalt L. aus Dortmund, ihm für sei- ne Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten für die Revisi-onshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Vor-sitzenden des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 als Ver-teidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gegen-stand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt L. hat an der Revisionshauptverhandlung vom 11. August 2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15 Uhr bis 10.10 Uhr. In der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 hat Rechtsanwalt L. bean- tragt, ihm für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitägiger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetz-liche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus.
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2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisions-hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundes-gerichtshof nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - liegen nicht vor.
a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilli-gung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig-keit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwalt-liche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete Straf-sache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändige-re, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hin-gegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).
b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhand-lungstermins für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden
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war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgel-des ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zu-mutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265).
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