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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Rechtsmittel

Kostengrundentscheidung, Anfechtbarkeit, Nebenkläger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2015 - 1 Ws 69/15

Leitsatz: Der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung steht § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber dem Beschwerdeführer (nur) nicht zusteht. Das gilt auch im Fall der Rücknahme der Berufung durch den Angeklagten für die “Kostenbeschwerde” des Nebenklägers.


Hanseatisches Oberlandesgericht
1 Ws 69/15 1. Strafsenat
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidigerin: pp.
Nebenkläger:
Nebenklägervertreter:
Rechtsanwalt Joachim Breu, Fuhlsbüttler Straße 122, 22305 Hamburg

hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 9. Juni 2015 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
den Richter am Oberlandesgericht
die Richterin am Oberlandesgericht

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar 2015 dahingehend ergänzt, dass dem Verurteilten auch die dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen Auslagen hat der Verurteilte zu tragen.

Gründe
Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 hat das Amtsgerichts Hamburg den Ange-klagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegt. Die hiergegen vom Angeklagten unbeschränkt geführte Berufung hat dieser vor Beginn der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen. Durch Beschluss vom 16. Februar 2015 hat das Landgericht Hamburg dem Angeklagten die in der Berufungsinstanz entstandenen Verfahrenskosten und die ihm entstandenen notwenigen Auslagen nach Rücknahme der Berufung auferlegt. Hiergegen richtet sich das als einfache Beschwerde benannte Rechtsmittel des Nebenklägers.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig und begründet.

1. Das Rechtsmittel ist — entsprechend der Maßgaben des § 300 StPO -auszulegen als sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung der Berufungsstrafkammer vom 16. Februar 2015 und als solche statthaft (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 StPO). Hiernach ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen zulässig, wenn auch eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Beschwerdeführer statthaft ist.

a) Der Beschwerdeführer ist Beschwerdeberechtigt. Die landgerichtliche Kostengrundentscheidung enthält keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Solche war hier aber geboten gewesen. Denn der Beschwerdeführer hatte sich durch Erklärung seines anwaltlichen Beistands im Rahmen der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung dem wegen des Tat-vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) geführten Verfahren wirksam angeschlossen (§ 396 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Auf den Inhalt des hierauf ergangenen — deklaratorischen — Beschluss des Amtsgerichts kam es daher nicht an (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 396 Rn. 13). Diese Stellung hat der Beschwerdeführer auch späterhin nicht verloren.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht angebracht worden (§ 311 Abs. 2 StPO). Mangels förmlicher Zustellung der Kostengrundentscheidung an den Beschwerdeführer wurde die gesetzliche Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht wirksam in Gang gesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Mai 1975 — 4 StR 51/75, BGHSt 26, 140; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 35 Rn. 12 m.w.N). Der Eingang der Beschwerdeschrift erfolgte hier mithin rechtzeitig.

c) Der Zulässigkeit steht auch nicht § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Hierzu müsste die Beschwerde schon nach der Art der Entscheidung schlechthin unzulässig oder der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt sein (vgl. nur KK/Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 8 m.w.N.). So lag es hier aber nicht. Das Urteil der Berufungskammer über die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten wäre für den Nebenkläger grundsätzlich mit der Re-vision anfechtbar gewesen (§ 401 StPO). Etwas anderes kann für die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung und die damit einhergehende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch dann nicht gelten, wenn das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12. Juli 2001 — 2 Ws 141/2001, BeckRS 2001, 30193309; KG, Beschl. v. 26. Mai 2000 — 3 Ws 112/00, BeckRS 2000, 05184).

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Angeklagte hat auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Beschuldigte im Fall eines zurückgenommenen Rechtsmittels die dadurch dem Nebenkläger in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g StPO erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Die wirksame Berufungsrücknahme durch den Angeklagten löste als Rechtsfolge die Kostentragungspflicht auch im vorstehend genannten Umfang betreffend den Nebenkläger aus.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers waren dem Verurteilten aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rdn. 3 a. E.).

Einsender: RA J. Breu, Hamburg

Anmerkung:


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