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RVG Entscheidungen

Nr. 4204 VV

Ähnliche Verfahren, Zurückstellung, Strafvollstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.09.2014 - 2 Qs 69/14

Leitsatz: Auch soweit ein Verfahren nach den Vorschriften im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach der Vorschrift bezüglich der Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter betrifft, richtet sich die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach VV RVG Nr. 3100 und nicht nach Nr. 4204.


Landgericht Wiesbaden
2 Qs 69/14
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Rechtsanwalt Thorsten Tuma, FFm
wegen Diebstahls
hier: Kostenbeschwerde

hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden auf die sofortige Beschwerde vom 01.09.14 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.8.2014 am 11.09.2014 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.8.14 wird da- hingehend abgeändert, dass die dem Verurteilten von der Landes- kasse zu erstattenden Auslagen auf 820,51 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Der Verurteilte hatte am 3.2.14 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG gestellt und sich damit gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewendet, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 4.11.13 verworfen worden war. Mit dem Bescheid vom 4.11.13 war eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 4.3. 14 hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Bescheide der Staatsanwaltschaft Wiesbaden und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf und verpflichtete die Vollstreckungsbehörde, den Antragsstel ler erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu bescheiden.

Die zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten wurden der Staatskasse auferlegt, der Gegenstandwert auf 5000,- € festgesetzt.

Rechtsanwalt Tuma hat am 31.3.14 Kostenfestsetzung beantragt und unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes von 5000,- € eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 W RVG in Höhe von 391,30 € errechnet. Das Amtsgericht Wiesbaden vertritt den Standpunkt, dass eine Gebühr nach Nr. 3100 W RVG nicht angefallen sei und hat stattdessen lediglich eine Gebühr in Höhe von 165€ festgesetzt. Dem Anwalt stehe die Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung gemäß 4204 W RVG zu und zwar die Mittelgebühr.


Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gern. § 11 Abs. 1 RPfIG, § 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Für die Verfahren nach § 23 ff EGGVG findet generell Teil 3 VV RVG Anwendung. Davon begründet Nr. 4204 VV RVG keine Ausnahme. Danach steht dem Anwalt zwar für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung die dort bestimmte Gebühr zu und zu den sonstigen Verfahren in der Strafvollstreckung werden allgemein auch solche nach § 35 BtMG gezählt. Die Kammer folgt allerdings der Auffassung, dass dies nur für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatsanwaltschaft relevant sein kann. Kommt es dagegen zu einem Verfahren nach § 23 ff EGGVG sind die Gebühren nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.09.2010, 1 VAs 1/10, dieser Entscheidung folgend Mayer-Kroiß, RVG, Rn 4 zu Nummern 4200 — 4207 VV). Dafür spricht bereits, dass der Gebührenrahmen nach 4204 VV RVG deutlich niedriger ist, als die nach 4200 angesetzte Verfahrensgebühr für die dort genannten Verfahren wie z.B des Widerrufs der Bewährung. In- soweit weist das OLG Zweibrücken zutreffend darauf hin, dass es nahegelegen hätte, Verfahren nach § 23 EGGV gebührenmäßig ebenfalls hervorzuheben, wären sie von VV Teil 4 erfasst. Dafür spricht auch der Umstand, dass § 30 Abs. 3 EGGVG davon ausgeht, dass den Verfahren vor dem Oberlandesgericht ein Geschäftswert zukommt, der sich nach der Kostenordnung berechnet, was in dem Fall wie hier, in dem eine Gerichtsgebühr nicht anfällt, keinen Sinn machen würde, wenn die Gebühr nach VV RVG 4202 festzusetzen wäre.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 5000,- € ist eine Verfahrensgebühr von 391,30 angefallen und die Kosten sind mit dem am 31.3.14 beantragten Betrag fest- zusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA T. Tuma, Frankfurt

Anmerkung:


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