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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Pflichtverteidiger, Strafbefehlsverfahren, Umfang, Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.09.2014 - 1 Ws 126/14

Leitsatz: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren nach § 408b Satz 1 StPO ist auf das schriftliche Verfahren bis zur Einleitung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkt und gilt daher nicht für die anschließende Hauptverhandlung.


In pp.
1. Auf die weitere Beschwerde des Verteidigers vom 13. August 2014 wird der Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juli 2014 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 28. Mai 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2014 aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 24. Februar 2014 wird die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2014 dahin abgeändert, dass über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 408,17 € hinaus eine an Rechtsanwalt pp., aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe eines weiteren Betrages von 316,54 € festgesetzt wird.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichterin - hat in der Hauptverhandlung vom 26. August 2013 gegen den nicht erschienenen Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl nach § 408a StPO erlassen, mit dem gegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden ist. Zugleich hat das Amtsgericht dem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hatte, "für das Strafbefehlsverfahren" Rechtsanwalt pp., gemäß § 408b StPO als Verteidiger bestellt. Nach Zustellung des Strafbefehls hat Rechtsanwalt pp. unter Bezugnahme auf seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt und sodann vorsorglich Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wobei er darauf hingewiesen hat, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten zwecks Abklärung, ob der Einspruch aufrechterhalten werde, bislang noch nicht gelungen sei. Nachdem eine weitere Stellungnahme des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers ausgeblieben war, hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und hierzu den Angeklagten sowie Rechtsanwalt pp. - letzteren gegen Empfangsbekenntnis - geladen. In der in Anwesenheit des Angeklagten und des Rechtsanwalts pp. durchgeführten Hauptverhandlung vom 13. Januar 2014 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,-- € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 21. Januar 2014 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 hat Rechtsanwalt pp. die Festsetzung seiner Vergütung als Pflichtverteidiger aus der Landeskasse wie folgt beantragt:
Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 160,00 €
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 132,00 €
Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG 220,00 €
Fahrtkosten für HV-Termin vom 13.01.14 gemäß Nr. 7003 VV RVG (70 km à 0,30 €) 21,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld für den 13.01.14 gemäß Nr. 7005 VV RVG 25,00 €
Fotokopierkosten gemäß Nr. 7000 VV RVG 31,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 609,00 €
Umsatzsteuer in Höhe von 19% gemäß Nr. 7008 VV RVG 115,71 €
Endsumme 724,71 €
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken hat die Herrn Rechtsanwalt pp. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung am 18. Februar 2014 auf 408,17 € festgesetzt. Hierbei hat er die Terminsgebühr, die Fahrtkosten für den Hauptverhandlungstermin vom 13.01.2014 sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für diesen Tag, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 316,54 € (einschließlich Umsatzsteuer) abgesetzt, da sich die Beiordnung vom 26.08.2013 lediglich auf das Strafbefehlsverfahren erstreckt habe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts pp., der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat das Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichterin - mit Beschluss vom 8. Mai 2014 zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer die Beschwerde des Rechtsanwalts pp. vom 28. Mai 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2014, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die besseren Argumente sprächen für die Ansicht, nach der die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO auf die Zeit bis zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkt sei und nicht für die anschließende Hauptverhandlung gelte.
Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt pp. mit seiner weiteren Beschwerde. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO auch nach Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl für das weitere Verfahren fortgelte. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die weitere Beschwerde, über die der Senat, nachdem auch die Strafkammer nicht durch den Einzelrichter entschieden hat, gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in Dreierbesetzung zu entscheiden hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, Satz 2, Abs. 7 RVG zulässig. Insbesondere hat die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs.
3 Satz 3, Abs. 6 Satz 4 RVG maßgebende zweiwöchige Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde nicht zu laufen begonnen, nachdem eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst worden ist.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der von ihm geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 724,71 € in vollem Umfang gegen die Landeskasse zu, so dass über die bereits erfolgte Festsetzung in Höhe von 408,17 € hinaus eine weitere aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 316,54 € festzusetzen ist.
1. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, des Amtsgerichts sowie des Bezirksrevisors, dass sich die mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26. August 2013 gemäß § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts pp. zum Verteidiger des (ehemaligen) Angeklagten auf die Zeit bis zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom selben Tag beschränkte und nicht für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 2014 galt.
a) Die Frage der Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren nach § 408b Satz 1 StPO ist in der Rechtsprechung - auch der obergerichtlichen - sowie in der Literatur streitig. Nach einer Ansicht ist eine solche Bestellung auf das schriftliche Verfahren bis zur Einlegung des Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl beschränkt und gilt daher nicht für das weitere Verfahren einschließlich der sich anschließenden Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390 f.; KG JurBüro 2013, 381 ff. - Rn. 4 ff. nach juris; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 07.05.2013 - 1 Qs 26/13, Rn. 6 ff. nach juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 408b Rn. 6; KMR/Metzger, StPO, § 408b Rn. 10).
Nach anderer Auffassung wirkt die Verteidigerbestellung nach § 408b Satz 1 StPO über den Zeitpunkt des Einspruchs hinaus, wobei wiederum unterschiedlich beurteilt wird, ob die Bestellung nur bis zu der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl folgenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung gilt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2010, 30 f. [OLG Köln 11.09.2009 - 2 Ws 386/09] - Rn. 10 ff. nach juris; OLG Celle StraFo 2011, 291 f. - Rn. 12 ff. nach juris; KK-Maur, StPO, 7. Aufl., § 408b Rn. 8), erst mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch ergangene amtsgerichtliche Urteil endet (so Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 408b Rn. 12 f.) oder auch das gesamte auf den Einspruch folgende gerichtliche Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens umfasst (so wohl SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl., § 408b Rn. 10).
b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, wonach die Verteidigerbestellung nach § 408b Satz 1 StPO mit dem Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl endet und daher auch nicht die anschließende erstinstanzliche Hauptverhandlung umfasst. Nach der genannten Bestimmung bestellt der Richter einem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger, wenn er erwägt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge - also der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird - zu entsprechen. Zwar ist der Gegenauffassung einzuräumen, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift eine zeitliche Beschränkung der Bestellung - anders als etwa § 118a Abs. 2 Satz 4 StPO ("für die mündliche Verhandlung" im Haftprüfungsverfahren), § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO ("für die Hauptverhandlung" in der Revisionsinstanz) oder § 418 Abs. 4 StPO ("für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht") - nicht entnehmen lässt. Sie ergibt sich jedoch aus der systematischen Stellung des § 408b StPO, seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
aa) Hätte die Bestellung im Strafbefehlsverfahren die gesamte erste Instanz oder gar das gesamte Strafverfahren erfassen sollen, wäre sie nicht im Rahmen der besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Strafbefehlen geregelt worden, sondern naheliegender Weise im Zusammenhang mit den allgemeinen Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO), nach denen eine einmal erfolgte Bestellung, wenn sie nicht in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt worden ist, für das gesamte Verfahren wirkt (vgl. KK-Laufhütte/Willnow, aaO., § 140 Rn. 20, § 141 Rn. 10; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 140 Rn. 5 ff.).
bb) Die durch Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags eingefügte Regelung des § 408b StPO ist "als eigene Bestimmung in den Abschnitt über das Verfahren bei Strafbefehlen eingefügt worden, um zu verdeutlichen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund der besonderen prozessualen Situation geboten ist; der Katalog der notwendigen Verteidigung in § 140 StPO bleibt unberührt" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/3832, S. 42). Es sollte sichergestellt werden, dass auch solche Angeschuldigten, die die Mittel für einen Verteidiger nicht aufbringen können, durch Strafbefehl mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden können (vgl. BT-Drucks., aaO.). Die vom Gesetzgeber hervorgehobene "besondere prozessuale Situation" besteht im Wesentlichen darin, dass das Strafbefehlsverfahren die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (mit Bewährung) in einem summarischen schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung ermöglicht. Allein diese Besonderheit rechtfertigt es, dem nicht verteidigten Angeschuldigten zur Kompensation der im Strafbefehlsverfahren nicht vorgesehenen persönlichen Anhörung des Angeschuldigten einen Verteidiger beizuordnen, zumal einem nicht verteidigten Angeschuldigten, der nach § 409 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. mit § 268a Abs. 3 StPO nur schriftlich über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung belehrt wird, oftmals die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB mit der Folge, dass er die Freiheitsstrafe verbüßen muss, nicht ohne Weiteres bewusst sein wird (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 408b Rn. 1).
cc) Diese "besondere prozessuale Situation" ist aber nach Einlegung eines (zulässigen) Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl nicht mehr gegeben.
Denn es wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO) und das weitere Verfahren weist gegenüber dem in §§ 226 ff. StPO geregelten "Normalverfahren" keine so wesentlichen Abweichungen auf, dass eine Verteidigung des Angeklagten allein deshalb erforderlich wäre, weil zuvor gegen ihn ein auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (mit Bewährung) lautender Strafbefehl ergangen ist.
Zwar ist der Gegenauffassung zuzugestehen, dass in dem Verfahren nach Einspruchseinlegung gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. mit § 420 StPO die Möglichkeit eines gegenüber dem Normalverfahren (insbesondere gegenüber den §§ 250, 256 StPO) vereinfachten Beweisaufnahmeverfahrens besteht. Diese Erleichterungen sind jedoch gerade dem Umstand geschuldet, dass das Verfahren in der Regel überschaubare Sachverhalte betrifft (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12/6853, S. 34), bei denen ein über das ausschließlich schriftliche Strafbefehlsverfahren hinausgehender Kompensationsbedarf, der die Anwesenheit eines Verteidigers notwendig machte, gerade nicht besteht. Sollte sich im Einzelfall etwas anderes ergeben, wäre dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen (vgl. KG, aaO., Rn. 6 nach juris).
dd) Gegen die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO auf das weitere Verfahren nach Einlegung des Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl spricht schließlich auch, dass sich in zweifacher Hinsicht Wertungswidersprüche ergäben.
(1) Während ein Angeklagter, gegen den ein Strafbefehl mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung) erlassen und dem deshalb zwar nicht bereits nach der vorrangigen Bestimmung des § 140 StPO, jedoch nach der dieser gegenüber subsidiären Spezialregelung des § 408b StPO (vgl. Löwe-Rosenberg/Gössel, aaO., § 408b Rn. 3) ein Verteidiger bestellt worden ist, in der auf seinen (zulässigen) Einspruch anberaumten Hauptverhandlung stets durch einen bestellten Rechtsanwalt verteidigt wäre, wäre dies bei einem in einem vergleichbaren Fall im "Normalverfahren" nach § 200 StPO Angeklagten, der gegebenenfalls sogar eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat, nur unter den engen Voraussetzungen des § 140 StPO der Fall (vgl. OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 5 nach juris; KG, aaO., Rn. 4 nach juris; Meyer-Goßner, aaO., § 408b Rn. 6; KMR/Metzger, aaO., § 408b Rn. 10), also lediglich dann, wenn er eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr oder mehr zu erwarten hätte (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 140 Rn. 23 m. w. N.). Diesen Wertungswiderspruch zeigt der vorliegende Fall eines Strafbefehls nach § 408a StPO besonders deutlich auf. Wäre der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 26. August 2013 erschienen, wäre ihm, da die Voraussetzungen des § 140 StPO ersichtlich nicht vorlagen, kein Verteidiger bestellt worden. Dafür, die wegen des Erlasses eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Rechtsfolge nach § 408b StPO erfolgte Bestellung eines Verteidigers auch auf die nach Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl anberaumte Hauptverhandlung zu erstrecken, besteht kein vernünftiger Grund.
(2) Ein weiterer Wertungswiderspruch bestünde zu denjenigen Fällen, in denen im Strafbefehl "nur" eine - wenn auch hohe - Geldstrafe verhängt wurde und deshalb kein Verteidiger nach § 408b StPO zu bestellen war. In einem solchen Fall wäre ein Angeklagter in der auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung nicht durch einen bestellten Rechtsanwalt verteidigt, obwohl auch ihm, da gemäß § 411 Abs. 4 StPO das Verbot der Schlechterstellung nach §§ 331, 358 Abs. 2 StPO selbst dann nicht gilt, wenn die Hauptverhandlung keinen schwerer wiegenden Sachverhalt ergeben hat (vgl. OLG Stuttgart StV 2007, 232; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 411 Rn. 11, jeweils m. w. N.), durchaus die Verhängung einer Freiheitsstrafe drohen kann (vgl. KG, aaO., Rn. 7 nach juris).
ee) Auch der Einwand der Gegenauffassung, aus der in § 408b StPO bzw. § 411 Abs. 2 StPO fehlenden Verweisung auf § 418 Abs. 4 StPO sei zu schließen, dass die Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren auch für die sich an den Einspruch gegen den Strafbefehl anschließende Hauptverhandlung gelten solle, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass im beschleunigten Verfahren als Ausgleich für die dortigen Erleichterungen der Beweisaufnahmen nach § 420 StPO dem Angeklagten nach § 418 Abs. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist, während dem durch Strafbefehl Angeklagten dieses Privileg nach der hier vertretenen Auffassung auch dann versagt bleibt, wenn eine entsprechende Freiheitsstrafe im Raum steht. Diese Differenzierung rechtfertigt sich jedoch zum einen aus dem Umstand, dass der Adressat des Strafbefehls jedenfalls bis zur Einlegung des Einspruchs durch den nach § 408b StPO bestellten Verteidiger beraten war (vgl. KG, aaO., Rn. 7 nach juris). Zum anderen ist auch einem Angeklagten, gegen den im Strafbefehl lediglich eine Geldstrafe verhängt und dem deshalb kein Verteidiger nach § 408b StPO bestellt wurde, für die nach Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl anberaumte Hauptverhandlung nicht allein deshalb ein Verteidiger zu bestellen, weil die Möglichkeit einer erleichterten Beweisaufnahme nach § 420 StPO besteht. Denn § 411 StPO verweist gerade nicht auf § 418 Abs. 4 StPO. Das gilt selbst dann, wenn dem Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe (von weniger als einem Jahr) droht.
2. Gleichwohl erweist sich die Versagung der Festsetzung der von Rechtsanwalt pp. für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vor dem Amtsgericht Saarbrücken vom 13. Januar 2014 beantragten Vergütung (Terminsgebühr, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) im vorliegenden Fall als rechtsfehlerhaft.
a) Die Vorinstanzen haben übersehen, dass das Amtsgericht Rechtsanwalt pp. konkludent jedenfalls für die erste Instanz zum Pflichtverteidiger bestellt hat.
aa) Es ist allgemein anerkannt, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des betreffenden Gerichts auch stillschweigend oder konkludent erfolgen kann. Erforderlich ist hierfür ein Verhalten des Vorsitzenden, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 384 [OLG Koblenz 13.03.1997 - 2 Ws 148/97]; OLG Hamm RPfleger 1998, 440 f. - Rn. 12 nach juris; OLG Hamm AGS 2002, 91 - Rn. 5 nach juris; KG JurBüro 2013, 381 ff. - Rn. 9 nach juris). Das ist in der Vergangenheit bejaht worden in dem Fall einer gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme - etwa der Zustellung einer Terminsnachricht und des Auftretenlassens in der Revisionshauptverhandlung - eines Rechtsanwalts, der nicht Wahlverteidiger ist (vgl. BGH NStZ 1997, 299 f. [BGH 19.12.1996 - 1 StR 76/96] - Rn. 5 f. nach juris; BGH NStZ-RR 2009, 348 [BGH 20.07.2009 - 1 StR 344/08] - Rn. 6 f. nach juris; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43, 44 [BGH 19.08.1983 - 1 StR 445/83]; Senatsbeschluss vom 22.01.1999 - 1 Ws 2/99 -, NStZ-RR 1999, 288 - Rn. 9 nach juris; OLG Hamm AGS 2002, 91 - Rn. 5 nach juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 141 Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 27), im Fall der Aufforderung an einen Rechtsanwalt - etwa durch Zustellung der Anklageschrift, Abstimmung der Hauptverhandlungstermine -, für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu werden (vgl. OLG Hamburg NJW 1998, 621 [OLG Hamburg 17.11.1997 - 2 Ws 255/97]; SKStPO/Wohlers, 4. Aufl., § 141 Rn.16; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, aaO.) sowie im Fall des Mitwirkenlassens eines Rechtsanwalts am Verfahren ohne ausdrückliche Bescheidung eines gestellten Beiordnungsantrags bei vorliegender oder zumindest nicht fern liegender notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Jena NJW 2007, 1476 [OLG Jena 26.07.2006 - 1 Ws 257/06]; Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/2006) -, NJW 2007, 309 ff. - Rn. 8 nach juris).
bb) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichterin - Rechtsanwalt pp. auch für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 2014 dadurch konkludent zum Pflichtverteidiger bestellt, dass die Vorsitzende Rechtsanwalt pp., obwohl seine am 26. August 2013 erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 408b StPO mit Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom selben Tag geendet (vgl. vorstehend unter 1.) und er sich auch nicht als Wahlverteidiger des (ehemaligen) Angeklagten bestellt hatte (vgl. zu einem solchen Fall: KG JurBüro 2013, 381 ff. - Rn. 9 nach juris), zu diesem Termin als Verteidiger geladen hat und ihn in der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2014 als Verteidiger des Angeklagten hat auftreten lassen. Dies musste Rechtsanwalt pp. als Aufforderung der Vorsitzenden verstehen, für den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Dass die Vorsitzende ebenfalls davon ausging, dass Rechtsanwalt pp. den Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 2014 als Pflichtverteidiger des Angeklagten wahrnahm, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass Rechtsanwalt pp. im Rubrum ihres schriftlichen Urteils vom 13. Januar 2014 ausdrücklich als Pflichtverteidiger bezeichnet wird. Dass die Vorsitzende - anders als in ihrem späteren Beschluss vom 8. Mai 2014 im Vergütungsfestsetzungsverfahren - möglicherweise der Ansicht war, die im Strafbefehlsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gelte auch noch für die erstinstanzliche Hauptverhandlung, würde daran, dass in ihrem Verhalten im Erkenntnisverfahren objektiv eine erneute konkludente Pflichtverteidigerbestellung für den auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlungstermin liegt, nichts ändern.
b) Auch der Höhe nach ist der Vergütungsanspruch für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vom 13. Januar 2014 aufgrund der in dem Festsetzungsantrag vom 13. Januar 2014 angegebenen Ziffern des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im geltend gemachten Umfang berechtigt.
Soweit der Verteidiger darüber hinaus beantragt hat, eine Verzinsung der festgesetzten Kosten auszusprechen, kann dem nicht entsprochen werden, da es hierfür - anders als in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der in § 55 Abs. 5 RVG nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist - an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 55 Rn. 57).
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).


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