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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Freispruch, Differerenztheorie, Quotelung nach Bruchteilen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 12.12.2014 - 525 Qs 126/14

Leitsatz: Zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach einer Quotelung nach Bruchteilen, wenn die Differenztheorie angesichts etwa gleich schwerer Vorwürfe unbillig wäre.


Bußgeldsache

In pp.
hat die Strafkammer 25 des LG Berlin am 12. Dezember 2014 beschlossen :

Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochen wird der Beschluss der Rechtspflegering des AG Tiergarten vom 27. Oktober 2014 dahin geändert, dass der Freigesprochen weitere 338,18 EUR aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Beschwerdewert beträgt 336,18 EUR.
2
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 19. Mai 2014 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO I.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und im Übrigen— wegen eines hierzu tatmehrheitlich vorgeworfenen Verstoßes gegen das Haltgebot eines Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle — freigesprochen. Mit Schreiben vom 26. September 2014 — auf dessen Inhalt Bezug genommen wird — hat der Verteidiger Kostenfestsetzung hinsichtlich des freigesprochenen Teils und Erstattung von 431,38 EUR beantragt. Nach Anhörung des Bezirksrevisors des Amtsgericht Tiergarten hat die Rechtspflegerin desselben Gerichts durch Beschluss vom 27. Oktober 2014 — auf dessen Inhalt Bezug genommen wird— nach dem rechtskräftigen Urteil desselben Gerichts vom 19. Mal 2014 von der Landeskasse an die teilweise Freigesprochene zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes auf 95,20 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Freigesprochene sofortige Beschwerde eingelegt.

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss vom 27. Oktober 2014 Ist rechtsfehlerhaft.

Bei der Festsetzung durch die Kammer war eine Quotelung nach Bruchteilen zugrunde zu legen; diese erscheint Im vorliegenden Fall vorzugswürdig gegenüber der Differenzmethode. Dabei durfte die Kammer im Beschwerdeverfahren zulässigerweise von der einen auf die andere Berechnungsweise übergehen. Die für die Landeskasse günstigere Differenzmethode führt hier angesichts der eklatanten Differenz des Erstattungsbetrags gegenüber dem einer Quotelung nach Bruchteilen zu einem unbilligen Ergebnis. Die vom Rechtsanwalt avisierte Quote von 50% erscheint angemessen, da die dem verurteilenden und dem freisprechenden Teil des Urteils zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeitsvorwürfe ähnlich schwer wiegen.

Nach alledem war der aus dem Tenor ersichtliche Erstattungsbetrag festzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen 431,38 EUR und 95,20 EUR, also 336,18 EUR.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Freigesprochenen, weil sonst niemand dafür haftet.

Einsender:

Anmerkung:


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