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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung, Reisekosten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neuruppin, Beschl. v. 30.01.2015 - 11 Qs 60/14

Eigener Leitsatz: 1. Zur Bemessung der Rahmengebühr in einer straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsache.
2. In einfach gelagerten Bußgeldverfahren sind Reise- und Abwesenheitskosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Verteidigers nach § 91 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil der Auftrag und die wenigen Informationen, die der Betroffene dem Verteidiger geben kann, im Telekommunikationswege erteilt werden können.


11 Qs 60/14 Landgericht Neuruppin
Landgericht Neuruppin
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jörg J. Wedepohl Hollerallee 22, 28209 Bremen
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 23.05.2014 auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen dahin abgeändert, dass dem Betroffenen aus der Landeskasse 927,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2013 erstattet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Von den Kosten der Beschwerde und den dem Betroffenen durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse zwei Zehntel. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 543,84 Euro festgesetzt.

Gründe:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts durch eine leichte Anhebung der Anwaltsgebühren abzuändern. Das Amtsgericht hat verkannt, dass der Betroffene bereits mit elf Punkten im Verkehrszentralregister vorbelastet war, so dass die drohende Eintragung weiterer drei Punkte dem Verfahren eine relativ hohe Bedeutung verschaffte, da der Betroffene um den Bestand seiner Fahrerlaubnis fürchten musste. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Betroffene glaubhaft über leicht überdurchschnittliche Einkünfte verfügt, was sich gebührenerhöhend auf die Anwaltsvergütung auswirkt. Deshalb waren die vom Verteidiger liquidierten Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG in Höhe der Mittelwerte der Gebührenrahmen mit jeweils 160,00 Euro erstattungsfähig.

Die in Höhe von 100,00 Euro geltend gemachte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG war überhöht, da diese Gebühr sämtliche Bußgeldverfahren vom Bagatellfall bis zum hochkomplizierten und mit der höchstmöglichen 'Geldbuße bedrohten Fall abdeckt. In diesem Spektrum bewegt sich der vorliegende Fall trotz der genannten gebührenerhöhenden Umstände weit in der unteren Hälfte des Gebührenrahmens. Deshalb hat das Amtsgericht diese Gebühr grundsätzlich zu Recht gekürzt. Die Kammer hat sie allerdings etwas höher angesetzt, nämlich auf 80,00 Euro.

Grundsätzlich wäre auch bei der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG der Mittelwert des Gebühren-rahmens angemessen gewesen. Allerdings hat der Termin nur 20 Minuten gedauert und war damit weder von durchschnittlicher Länge noch in der Sache umfangreich und schwierig. Die Kammer hat die hierfür geltende gemachte Gebühr von 255,00 Euro für deutlich überzogen angesehen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit und der überdurchschnittlichen Einkünfte des Betroffenen eine Gebühr von 200,00 Euro als erstattungsfähig angesehen.

Zwar beruft sich der Beschwerdeführer zutreffend auf die Rechtsprechung, wonach dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühren eine Toleranz von 20 % zuzubilligen ist, da eine genaue Gebührenbestimmung mangels feststehender Sätze ohnehin nicht möglich ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Rechtsanwalt einen „eigentlich" angemessenen Betrag festsetzen und diesen dann um 20 % erhöhen darf. Vielmehr handelt es sich nur um eine Fehlerquote, die von den überprüfenden Spruchkörpern zu respektieren ist. Empfinden Rechtspfleger oder Beschwerde-kammer eine anwaltliche Gebührenbestimmung selbst unter Berücksichtigung dieser Toleranz als zu hoch und die Gebühr damit als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, so kann nach eigenem Ermessen festgesetzt werden, dass die Gebühr nur in Höhe eines angemessenen Teilbetrages erstattungsfähig ist. Das hiergegen häufig anzutreffende Argument der Beschwerdeführer, dass grundsätzlich eine Kürzung der vom Anwalt festgesetzten Gebühr um bis zu 20 % nicht statthaft sei, greift nicht durch. Der Rechtspfleger bzw. die Beschwerdekammer könnten die Anwaltsgebühr sogar um weit weniger als um 20 % kürzen, nur um auf diese Weise zu einem Betrag zu kommen, der unter Berücksichtigung einer 20 %igen Toleranz als gerade noch angemessen erscheint.

Die vom Verteidiger geltend gemachten Reise- und Abwesenheitskosten in Höhe von netto 224,60 Euro sind nicht erstattungsfähig. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf eine Entscheidung der Kammer vom 30.01.2012 — 11 Qs 89/12 — hinweist, hat er verkannt, dass diese Entscheidung nur Strafverfahren betrifft. In einfach gelagerten Bußgeldverfahren vertritt die Kammer nach wie vor eine restriktive Rechtsprechung, wonach Reise- und Abwesenheitskosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Verteidigers nach § 91 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, weil der Auftrag und die wenigen Informationen, die der Betroffene dem Verteidiger geben kann, im Telekommunikationswege erteilt werden können. Soweit der Beschwerdeführer hat vortragen lassen, dass die Verteidigung durch den Rechtsanwalt Wedepohl wegen dessen überragender verkehrs-rechtlicher Kenntnisse unerlässlich gewesen sei, steht dies im Widerspruch zu dem Vorbringen im Kostenfestsetzungsantrag, dass der Verteidiger sich über sechs Stunden lang in die Problematik des vorliegend verwendeten Messgerätes habe einarbeiten müssen, womit auf die angebliche Schwierigkeit der Sache hingewiesen werden sollte, um die Gebührenfestsetzung des Verteidigers zu rechtfertigen.

Soweit es um den angeblichen Verdienstausfall des Beschwerdeführers geht, ist dessen Erstattung durch das Amtsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. Ein Verdienstausfall im Sinne einer Verminderung der Einkünfte muss tatsächlich eingetreten sein, um als erstattungsfähig anerkannt zu werden. Bei Selbstständigen, die ihrem auch ohne sie weiterlaufenden Betrieb fernbleiben, tritt ein solcher Verlust nicht ein. Das Amtsgericht hat daher zu Recht nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung des § 20 JVEG anerkannt.

Nach alledem waren die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wie folgt festzusetzen:

Nr. 5100 VV RVG 80,00
Nr. 5103 VV RVG 160,00
Nr. 5109 VV RVG 160,00
Nr. 5110 VV RVG 200,00
Nr. 7000 VV RVG 14,00
Nr. 7002 VV RVG vom Amtsgericht zugesprochen, obwohl nicht beantragt 20,00
Aktenversendungspauschale 12,00
Zwischensumme netto 646,00
19 % Umsatzsteuer 122,74
Zwischensumme brutto 768,74
Fahrkosten Betroffener persönlich 134,50
Entschädigung für Zeitversäumnis Betroffener persönlich 24,50
zu erstattender Betrag 927,74 Euro

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 b S. 3 StPO, 92,97 ZPO.
Neuruppin, den 30.01.2015

Landgericht, 1. große Strafkammer als Beschwerdekammer


Einsender: RA J. Wedepol, Bremen

Anmerkung:


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