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RVG Entscheidungen

§ 15

Erledigung des Verfahrens, Begriff, zweijährige Verfahrensunterbrechung, erneuter Gebührenanspruch

Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Bayern, Beschl. v. 08.12.2014 - 15 M 14.2529

Eigener Leitsatz: Mangels Erledigung des Auftrags“ im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.


In pp.

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin stellte am 18. März 2009 beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.". Mit Beschluss vom 24. November 2009 ordnete der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO an. Am selben Tag wurde das Verfahren nach § 6 Abs. 3 Buchst. d VwG-Statistik statistisch für erledigt erklärt und die Gerichtsakte weggelegt. Am 14. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. 1 N 12.333) gab der Verwaltungsgerichtshof dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam (Ziff. I. des Urteilstenors). Der Antragsgegnerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. II. des Urteilstenors). Der Streitwert wurde mit Beschluss vom selben Tag auf 20.000 € festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin die nach Ziffer II. des Urteils vom 1. Juli 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 2.359,52 € fest. Den beantragten Ansatz einer erneuten Verfahrensgebühr nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG in Höhe von 1.033,60 € lehnte er ab.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. September 2013 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, das Verfahren sei statistisch erledigt worden und habe länger als zwei Jahre geruht, bevor ihr Bevollmächtigter am 9. Februar 2012 den Auftrag erhalten habe, das Verfahren wiederaufzunehmen. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG finde in einem solchen Fall zumindest entsprechende Anwendung. Das gebiete der Sinn und Zweck der Regelung. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren müsse sich ein Rechtsanwalt erfahrungsgemäß vollständig neu in die Angelegenheit einarbeiten.

Die Antragsgegnerin wendet sich unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2006 (Az. VII ZB 69/05) gegen den Antrag.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der gemäß § 165 Satz 1 und 2 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 151 Satz 2 und 3 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichthofs hat die nach § 162 VwGO zu erstattenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin gemäß § 164 VwGO, §§ 103 ff. ZPO zutreffend mit einem Betrag in Höhe von 2.359,52 € angesetzt. Eine erneute Verfahrensgebühr in Höhe von 1.033,60 € war nicht in Ansatz zu bringen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht vorliegen.

Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist und beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Der Rechtsanwalt kann demnach im Grundsatz Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Nach der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit nur dann als neue Angelegenheit und im RVG bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 13).

Das ist hier nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die statistische Erledigung haben das gerichtliche Verfahren lediglich (vorübergehend) unterbrochen, nicht aber den früheren Auftrag der Antragstellerin an ihren Bevollmächtigten erledigt, weil über den Normenkontrollantrag im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht entschieden war. Eine „Erledigung des Auftrags“ im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 14). Das ist bei einer Ruhensanordnung und/oder statischen Erledigung - anders als etwa bei einem Prozessvergleich - nicht der Fall. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit der Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).

Eine Auftragserledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Vergütung des Bevollmächtigen der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG drei Monate nach dem Ruhensbeschluss fällig geworden ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird nach dieser Bestimmung die Vergütung unter anderem fällig, wenn das Verfahren - wie hier nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2009 - länger als drei Monate ruht. Der Gesetzgeber hat schon nach dem Wortlaut der Regelung das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aber gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen, sondern lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung einer Auftragserledigung gleichgestellt (vgl. OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 9 f.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin findet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch keine entsprechende Anwendung. Zwar wurde § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG für den Fall geschaffen, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, weil der Gesetzgeber eine einmalige Gebühr für unbillig erachtet hat, wenn bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags in derselben Angelegenheit eine lange Zeit vergangen ist und sich der Rechtsanwalt deswegen vollkommen neu einarbeiten muss (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 102 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; BT-Drs. 15/1971, S. 190). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 11 f.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG und § 11 Abs. 2 RVG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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