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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter, Gebührenanspruch, Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 - 2 Ws 553/14

Leitsatz: Zum Umfang des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts, der als Pflichtverteidiger für den heutigen Sitzungstag“ beigeordnet worden ist.


In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen versuchten Totschlags
hier: Beschwerde des weiteren Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T…

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -2. Strafsenat- durch die unterzeichnenden Richter am 13.11.2014 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T… gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 19.09.2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Pflichtverteidigervergütung auf 718,76 € festgesetzt wird.

Gründe:

I.
Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten M… als Pflichtverteidiger „für den heutigen Sitzungstag“ beigeordnet, weil sich der Wahlverteidiger des Angeklagten an diesem Tag im Urlaub befand. Am 19.08.2014 beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung folgender Gebühren (berichtigt im Beschwerdeschreiben vom 29.08.2014):
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 160,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG 316,00 €
Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG 424,00 €
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
920,00 €
Umsatzsteuer 174,80 €
1.094,80 €
Die Kostenbeamtin des Landgerichts setzte am 25.08.2014 eine Pflichtverteidigervergütung von 504,56 € fest, die sich aus der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer ergab, und lehnte die Erstattung von darüber hinausgehenden Gebühren ab. Nachdem die Kostenbeamtin der hiergegen gerichteten Erinnerung des Pflichtverteidigers nicht abgeholfen hat, hat der Einzelrichter der Strafkammer diese mit Beschluss vom 19.09.2014 als unbegründet verworfen.
Gegen den ihm am 23.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 25.09.2014, der am selben Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, der das Landgericht am 26.09.2014 nicht abgeholfen hat.
Der angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Ansbach hat am 23.10.2014 unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 15.09.2011 (1 Ws 201/11) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässig und zum Teil begründet.
Der Senat folgt der Auffassung des OLG München (OLG München, Beschluss vom 23.10.2008, 4 Ws 140/08 (K), 4 Ws 140/08 – juris; Beschluss vom 27.02.2014, 4c Ws 2/14 – juris) und des OLG Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010, 1 Ws 700/10 – juris), dass sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG umfasst (vgl. auch Burhoff, RVG 3. Aufl. Nr. 4100 VV Rn. 8ff).
Dem für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits beauftragten Verteidigers - gleich ob dieser Pflicht- oder Wahlverteidiger ist - kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag anstelle des verhinderten Verteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut war, kommt - unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung - eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht in Betracht. Die Vergütung beurteilt sich vielmehr nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses und bemisst sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen (vgl. OLG München a.a.O.), deren Voraussetzungen der Antragsteller substantiiert vortragen muss.
Dabei ist vorliegend nur die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG angefallen, da mit dieser die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vergütet wird, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Verfahrensabschnitt dies stattfindet. Mit der Grundgebühr wird der erstmalige Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht (Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 4100 Rdn. 1).

Dagegen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, die gemäß Teil 4, Vorbemerkung 4 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information entsteht, nicht angefallen. Eine in den Geltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger nicht entfaltet. Zwar wird mit der Verfahrensgebühr die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens abgegolten. Ausgenommen sind davon aber Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z.B. die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung Nr.4120 VV RVG (OLG München, Beschluss vom 27.02.2014, 4c Ws 2/14 – juris m.w.N.).
Vorliegend trägt der Pflichtverteidiger vor, sich mit der Übernahme des Mandats am 13.08.2014 in die Sach- und Rechtslage eingearbeitet, im Vorfeld zur Hauptverhandlung mit dem Wahlverteidiger den Akteninhalt nebst Zeugenaussagen besprochen und eine einheitliche Verteidigungsstrategie getroffen zu haben. Allerdings ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.08.2014, dass an diesem Tag keine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, für die eine Einarbeitung in das bisherige Beweisergebnis oder ein Entwerfen einer Verteidigungsstrategie erforderlich gewesen wäre. Vielmehr hat sich die Tätigkeit des Pflichtverteidigers an diesem Hauptverhandlungstermin im wesentlichen darauf beschränkt, einen bereits schriftlich ausformulierten und zu Protokoll genommenen Beweisantrag zu verlesen, der unter dem Bereich für die Unterschrift den Namen des Wahlverteidigers trägt und vom Pflichtverteidiger mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet wurde. In dem 50-minütigen Hauptverhandlungstermin vom 27.08.2014, für den der Pflichtverteidiger abermals beigeordnet wurde, wurde lediglich eine Zeugin vernommen und der Pflichtverteidiger verlas einen als Anlage zum Protokoll genommenen weiteren Beweisantrag, der in der Kopfzeile auf Seite 2 den Namen des Wahlverteidigers trägt. Der Pflichtverteidiger behauptet nicht, die verlesenen Beweisanträge selbst erstellt zu haben.
Bei dieser Sachlage reicht der Vortrag des Pflichtverteidigers, eine einheitliche Verteidigungsstrategie besprochen und damit das Geschäft mit Tätigkeiten betrieben zu haben, die nicht mit der Grundgebühr abgegoltenen werden, nicht aus. Sein Gespräch mit dem Wahlverteidiger ist vielmehr als Fortsetzung der ersten Informationsgewinnung anstelle eines nicht durchgeführten Mandantengesprächs anzusehen. Auch aus seinem Verhalten während der beiden Hauptverhandlungstermine ergibt sich nichts anderes. Insbesondere stellt sich die Tätigkeit des Pflichtverteidigers während der beiden Hauptverhandlungstermine nicht als Ausfluss einer eigenen, mit dem Wahlverteidiger abgesprochenen Verteidigungsstrategie dar. Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers hat sich - neben der Anwesenheit bei einer kurzen Zeugeneinvernahme - im wesentlichen auf das Verlesen der vom Wahlverteidiger erstellten Beweisanträge beschränkt.
Damit stehen dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit folgende Gebühren zu:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 160,00 €
Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG 424,00 €
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
604,00 €
Umsatzsteuer 114,76 €
718,76 €
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).



Einsender: Bezirksrevisor K.Ostermeier, Regensburg

Anmerkung:


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