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RVG Entscheidungen

§ 33

Verfallsanordnung, Gegenstandswert,

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - 1 StR 166/07

Leitsatz: Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat. Das gilt grds. auch, wenn über das Vermögen der Verfallsbeteiligten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 166/07
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen strafbarer Werbung
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1. 2. 3. 4.
hier: Antrag der Verfallsbeteiligten O. , vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt N. auf Festsetzung des Gegenstandswerts
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlos-sen:
Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O. auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Ge-genstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisi-onsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbe-teiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – 1 StR 53/13).
Das Landgericht hatte in dem angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30. Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die Ne-benbeteiligte ganz von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155 Euro abgesehen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.
Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der Verfallsbeteiligten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkenn-bar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. De-zember 2006 – 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341), nicht vor. Soweit das Landge-richt im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde vo-raussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise nicht in Be-tracht gekommen wäre.
War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthal-tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser Um-stand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte
3
4
- 4 -
(ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06).
Graf Jäger Cirener
Radtke Mosbacher

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