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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Staatsschutzsache

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.07.2014 - 1 ARs 22/11

Leitsatz: Zur Festsetzung von Pauschgebühren, hier speziell in einem Staatsschutzverfahren.


KAMMERGERICHT
Beschluss
1 ARs 22/11

In der Strafsache gegen X. und andere,
hier nur gegen X.

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 11. Juli 2014 beschlossen:

Dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt L., wird auf seinen Antrag gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von

32.000,00 (zweiunddreißigtausend) Euro

bewilligt.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.

Gründe:
Der Senat hat den Angeklagten nach 63 Verhandlungstagen, von denen der Antragsteller als Pflichtverteidiger an 56 Tagen teilgenommen hat, am 16. Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2011 (3 StR 277/10) ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Antragsteller war bereits im Ermittlungsverfahren seit dem 31. Juli 2007 für den Angeklagten tätig und ist am 2. Oktober 2007 zu sei-nem Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Beschluss vom 10. September 2009 ist seine Vergütung gemäß § 55 RVG auf 24.229,73 Euro festgesetzt worden; sein wei-tergehender Antrag wurde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat der Senat mit Beschluss vom 28. September 2009 zurückgewiesen. Mit seinem An-trag vom 8. September 2011 begehrt der Antragsteller die Festsetzung einer Pauschgebühr „in angemessener Höhe“. Der Antrag hat Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors des Kammergerichts, der die Zurück-weisung angetragen hat, ist das Verfahren in der Gesamtschau als besonders um-fangreich und schwierig anzusehen und sind die Pflichtverteidigergebühren „nicht zumutbar“ im Sinne des § 51 RVG.

a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger er-brachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 1 ARs 8/11 -; Saarländisches OLG RVGreport 2011, 58). Als Ver-gleichsmaßstab dienen dabei gleichartige Verfahren, hier also solche, die vor einem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt werden. Der besondere Umfang be-misst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Ver-nehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangrei-chen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Senat a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Allerdings kann eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen das gesteigerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals kompensieren (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 1 ARs 18/07 -; OLG Köln StraFo 2006, 130; OLG Frankfurt NJW 2006, 457; Saarländisches OLG aaO).

b) Eine „besondere Schwierigkeit“ der Sache ist dann gegeben, wenn das Verfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus in besonde-rem Ausmaß verwickelt ist, wobei zur Auslegung des Begriffes auf die zu § 99 BRA-GO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Burhoff in Ge-rold/Schmitt, RVG 21. Aufl., § 51 Rdn. 28 und 31 m.w.N.).

c) Unzumutbar ist die sonst maßgebliche Gebühr, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig ist. Diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Normale übersteigt (Senat, Beschluss vom 20. Au-gust 2007 – 1 ARs 54/07 -; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl., § 51 RVG Rdnr. 2). Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem zusätzlichen Merkmal der Un-zumutbarkeit, welches den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich ein-schränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291), abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -). Ob solche Erschwernisse vorgelegen haben, die die zu einer unzumutbaren Belastung des Pflichtverteidigers geführt haben, richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Tätigkeit im gesamten Verfahren. Daher ist eine Gesamtschau aller anwaltlichen Tätigkeiten von der Bevollmächtigung bzw. Bestellung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss vorzunehmen, um zu klären, ob die Tätigkeit des Antragstellers mit den gezahlten Gebühren unzumutbar niedrig vergütet ist und ihm damit ein Sonderopfer abverlangt wird (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 1 ARs 18/07 -).

d) Liegen diese Voraussetzungen vor, ist hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Pauschgebühr der Grundsatz zu beachten, dass diese durch die Wahlanwalts-höchstgebühren begrenzt ist und diesen nur im Ausnahmefall nahe kommen oder sie sogar erreichen kann. Die danach bedeutsamen Wahlanwaltshöchstgebühren betra-gen hier 46.190,00 Euro; die Mittelgebühren belaufen sich auf 26.310,00 Euro und die Pflichtverteidigergebühren auf 23.006,00 Euro.

2. Nach diesen Grundsätzen waren die Tätigkeit des Antragstellers besonders um-fangreich und schwierig und die Pflichtverteidigergebühren „nicht zumutbar“.

Dabei hat der Senat hinsichtlich des Umfanges der Sache bedacht, dass die durch-schnittliche Verhandlungsdauer für Rechtsanwalt Lindemann nach Abzug der Mit-tagspausen tatsächlich nur bei 3 Stunden und 17 Minuten und damit deutlich unter der mit etwa 6 Stunden durchschnittlichen Verhandlungsdauer im Verfahren vor dem Strafsenat des Kammergerichts lag. Er ist mithin durch die große Anzahl der jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungstermine erheblich besser gestellt worden als in einem durchschnittlichen Verfahren, was zu einer gewissen Kompensation arbeitsin-tensiver Abschnitte der Tätigkeit des Verteidigers führt. Auch konnte sich Rechtsan-walt Lindemann die Arbeit mit der nach Anklageerhebung zur zweiten Pflichtverteidi-gerin bestellten Rechtsanwältin W. teilen (vgl. zur Bedeutung der Arbeitsteilung OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 1 Ws 384/09 – juris). Zudem verständigten sich sämtliche Verteidiger mit ihren Mandanten darauf, nicht zu plädieren. Sie ersparten sich damit die angesichts der komplexen Materie und der teilweise schwierigen Beweislage erhebliche Arbeit, die typischerweise mit der Vorbereitung des Schlussvortrages verbunden ist. Die vom Antragsteller angeführten Mandantenbesuche in der Haftanstalt und im Haftkrankenhaus, die Anfertigung von (arbeitsteilig verfassten) Schriftsätzen, das Selbstleseverfahren sowie die Auseinandersetzung mit teilweise voneinander abweichenden psychiatrischen Gutachten stellen zwar umfangreiche Verteidigertätigkeiten dar, die sich aber noch in dem für ein Staatsschutzverfahren vor einem OLG-Senat durchschnittlichen und üblichen Rahmen hielten.

Gleichwohl sind die Pflichtverteidigergebühren im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens in der Gesamtschau nicht zumutbar. Denn insbesonde-re im Ermittlungsverfahren waren, wie der Antragsteller zu Recht ausgeführt hat, außergewöhnlich umfangreiche Tätigkeiten erforderlich. Die Sachakten waren mit 74 Stehordnern und ca. 20.000 Blatt besonders umfangreich. Das Kammergericht hat bereits entschieden, dass bei einem Umfang von 34 Bänden Sachakten zuzüglich Beiakten in einer Schwurgerichtssache mit fünf Angeklagten „zweifellos“ von einem umfangreichen, nicht mehr durchschnittlichen Verfahren auszugehen sei (vgl. KG AGS 2006, 26; vgl. auch OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 228 [Pauschgebühr bei 530 Stehordnern Akten]; OLG Celle RVGreport 2011, 177 [40.000 Blatt sind weit überdurchschnittlich]; weitere Beispiele bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a.a.O. § 51 Rdn. 19 Fn. 60). Hinzu kam, dass im Laufe des Verfahrens – wie der Antragsteller vorgetragen hat – weitere 48 Stehordner beigezogener Akten von ihm durchdrungen werden mussten. Das gesamte Material war außergewöhnlich schwierig zu bewälti-gen, da die Sachakten in wesentlichen Bereichen einen abgetrennten Teil der aus einem noch umfangreicheren und über viele Jahre geführten Strukturverfahren ge-gen eine größere Zahl (teils unbekannter) Mitglieder der „X Gruppe“ zusammenge-tragenen Ermittlungsergebnisse darstellten. Es waren nicht nur eine Vielzahl von Brandanschlägen mit teils aufwändigen Tatortermittlungen zu untersuchen. Insge-samt wurden in diesem Verfahren weit über das durchschnittliche Maß hinaus Ermitt-lungen unter Einsatz von (technischen) Mitteln geführt, die nur unter engen und rechtlich teils schwierig zu beurteilenden prozessualen Voraussetzungen zugelassen sind und einen beträchtlichen Aufwand der Überprüfung von Verteidigungsansätzen nach sich zogen. Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in dieser Vereini-gung war es aus der Sicht der Verteidigung geboten, sich insgesamt mit dem Kom-plex des Ursprungsverfahrens zu befassen und Anträge zu formulieren, die auf die in dem Ursprungsverfahren erlangten Erkenntnisse und deren Bewertung zielten. Von besonderer Schwierigkeit war dabei die recht aufwändige Analyse und Interpretation linksradikaler Publikationen aus dem Umfeld der „X Gruppe“, die gerade auch durch den Umstand, dass sich Beamte des Bundeskriminalamtes unter Pseudonym als Autoren daran beteiligt hatten, ohne dies in den Sachakten offenzulegen, einen be-sonders hohen Arbeitsaufwand der Verteidigung erforderte, der erheblich über das übliche Maß hinausging. Hierbei war auch zu bedenken, dass die Bewertung diverser Textanalysen zur Urheberschaft von umfangreichen Bekennerschreiben und publizierten Szenetexten problematisch, teilweise schon zwischen den beteiligten Ämtern nicht eindeutig, jedenfalls im Laufe des Verfahrens streitig und klärungsbe-dürftig war.

Auch in rechtlicher Hinsicht war das Verfahren in mancher Hinsicht besonders schwierig. Dies zeigt sich nicht nur an der rechtlich schwierigen Bewertung der Rechtmäßigkeit einzelner Durchsuchungen, die auf Eilkompetenzen gestützt wurden (vgl. BGHSt 52, 98ff in vorliegender Sache), sondern, wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, auch daran, dass vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zunächst der dringende Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bejaht wurde und auf die umfangreich begründete Haftbeschwerde der Verteidigung ein ausführlich begründeter Beschluss des 3. Strafsenats des BGH erging, der zu einem dem Beschuldigten rechtlich günstigeren Ergebnis, nämlich der Verneinung des § 129 a StGB und der Anwendung des § 129 StGB sowie zur Haftverschonung führte. In der Hauptverhandlung waren besondere Schwierigkeiten der Verteidigung auch dadurch entstanden, dass vielen Zeugen keine oder nur eine teils erheblich beschränkte Aussagegenehmigung erteilt oder Ihre Identität nicht offenbart wurde. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen war ebenso kritisch zu überprüfen wie ihre Auswirkungen auf den Wert der Zeugenaussagen. Aus Sicht der Verteidigung waren diesbezüglich besonders arbeitsintensive Bemühungen zur weiteren Aufklärung erforderlich, die auch in entsprechenden Anträgen mündeten.

In der Gesamtschau des Verfahrens ergeben sich daher Umstände, die zu einer Un-zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren im Sinne des § 51 RVG führen. Unter Ab-wägung aller Umstände war daher auf die oberhalb der Mittelgebühren liegende an-gemessene

Pauschgebühr von 32.000,00 Euro

zu erkennen. Die Umsatzsteuer ist von dem Urkundsbeamten gesondert festzuset-zen.



X


Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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