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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Rechtsmittel

Einstellung, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.06.2014 - 2 Qs 51/14

Leitsatz: In Fällen eines groben, anders nicht zu beseitigenden prozessualen Unrechts ist die Anfechtung der Kostenentscheidung einer Einstellungsentscheidung ausnahmsweise zulässig.


Landgericht Dessau-Roßlau
2 Qs 421 Js 26505/12 (51/14)
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Gregor, Burgstraße 26, 06385 Aken (Elbe) wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die zweite Strafkammer des Landgerichts Dessau durch die unterzeichnenden Richter am 18.06.2014 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Käthen vom 18.02.2014 (Az.: 4 Ds 421 Js 26505/12 (47/13)) hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
1. In der Hauptverhandlung am 18.02.2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köthen das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen, Az.: 5 Cs 11/14, eingestellt und die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 StPO dem Angeklagten auferlegt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.02.2014 legte der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Kostenentscheidung gegen § 467 StPO verstoße. Nach § 467 Abs. 1 StPO müssten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Hiervon könne nur in Ausnahmefällen gemäß § 467 Abs. 2, 3 und 4 StPO abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 16.04.2014 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass entgegen der Ansicht des Angeklagten die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen seien. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO sei allein aus prozessökonomischen Gründen und nicht etwa deswegen erfolgt, weil im Ergebnis der Beweisaufnahme bereits festgestanden habe, dass dem Angeklagten die Tat nicht mit einer zur Verurteilung reichenden Sicherheit nachzuweisen wäre. Die Beweisaufnahme sei im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens noch nicht beendet gewesen, insbesondere der Anzeigenerstatter, der Zeuge W., sei noch nicht vernommen worden.

2.
Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil auch begründet.

Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO unzulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar ist.

Vorliegend wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 18.02.2014, mit dem das vorliegende Strafverfahren gegen ihn nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Eine Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar. Nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ist daher auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses grundsätzlich unzulässig.

In Fällen eines groben, anders nicht zu beseitigenden prozessualen Unrechts wird die Anfechtung der Kostenentscheidung jedoch ausnahmsweise für zulässig erachtet (BVerfG NJW 1997, 46; OLG Celle, NStZ 1983,328). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt, soweit die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt worden sind, einen groben Verstoß gegen die vom Gesetzgeber in § 467 Abs. 1 und 2 StPO aufgestellten Grundsätze dar.

Nach § 467 Abs. 1 StPO ist geregelt, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt. Nach § 467 Abs. 2 StPO können dem Angeklagten lediglich die Verfahrenskosten, die er durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, auferlegt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch ersichtlich nicht vor, so dass die Kosten des Verfahrens zwingend nicht dem Angeklagten, sondern der Staatskasse aufzuerlegen waren.

Soweit der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht auferlegt wurden, ist die Entscheidung des Amtsgerichts dagegen nicht zu beanstanden.

Nach § 467 Abs. 4 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, sofern das Verfahren - wie vorliegend - nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Das Gericht hat dabei über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht, das sich bei seiner Entscheidung auf die Stärke des Tatverdachts gestützt hat, sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.

Einsender: RA M. Gregor, Aken

Anmerkung:


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