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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Rechtsmittel

Auslagenentscheidung, Tod des Angeklagten, Verfahrenshindernis, Ermessen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 29.08.2014 - 14 Qs 69/14

Leitsatz: 1. Der Verteidiger ist für eine Beschwerde in Bezug auf eine Auslagenentscheidung auch noch nach dem Tod des Mandaten beschwerdebefugt.

2. Zur Frage, wann gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis (hier: Tod des Angeklagten) besteht.


LG Dresden
Strafabteilung
Aktenzeichen: 14 Qs 69/14

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Peter Fricke, Schevenstraße 1, 01326 Dresden
wegen Bedrohung
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung
ergeht am 29.08.2014
durch das Landgericht Dresden - 14. Große Strafkammer als Beschwerdekammer -nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 07.04.2014, Az.: 218 Ds 321 Js 29739/12, hinsichtlich Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des vormals Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.
Mit ihrer Anklageschrift vom 12.07.2012 warf die Staatsanwaltschaft Dresden dem damals Angeschuldigten vor, am 14.03.2012 im Wohnzimmer seines Hauses R--Str. 9 in Dresden seiner Ehefrau gedroht zu haben, ihr "den Schädel einzuschlagen", wobei er unmittelbar vor dieser gestanden haben und in seiner Hand einen Hammer gehalten haben soll. Rechtlich wurde dieser Sachverhalt als Bedrohung gern. § 241 Abs. 1 StGB gewürdigt.

Die Anklage wurde durch das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 18.02.2013 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet.

Am 19.03.2013 sowie am 06.02.2014 wurde jeweils Hauptverhandlungstermine durchgeführt, in beiden Fällen wurde die Hauptverhandlung im Anschluss ausgesetzt.

Am 09.03.2014 verstarb der vormals Angeklagte (Sterbeurkunde des Standesamtes Bautzen vom 03.04.2014).

Daraufhin stellte das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 07.04.2014 das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Unter Ziffer 2 der Beschlussformel wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Zugleich wurde bestimmt, dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen zu tragen habe.

Die Entscheidung wurde dem (vormaligen) Verteidiger formlos bekanntgegeben.

Gegen diese Kostenentscheidung legte Rechtsanwalt Fricke mit Schriftsatz vom 09.05.2014 "einen Rechtsbehelf' ein.

II.
1. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig.

Diese ist vorliegend gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft.

Die Kammer geht auch davon aus, dass der Verteidiger in Bezug auf die Auslagenentscheidung - anders als für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung (siehe hierzu den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss der Kammer vom 24.06.2014, Az.: 14 Qs 44/14 und 14 Qs 65/14) - trotz des Tods des Mandaten ausnahmsweise beschwerdebefugt ist (str., ebenso OLG Celle NJW 2002, S. 3720 f. und (m.w.N.) Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464 Rdn. 22).

Das Rechtsmittel ist auch nicht verfristet, da der Beschluss nicht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO förmlich zugestellt wurde, mithin die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht in Lauf gesetzt wurde.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Hiernach kommt es zunächst darauf an, ob der Angeklagte nach der bisherigen Beweislage voraussichtlich verurteilt worden wäre oder nicht (siehe etwa OLG Celle a.a.O.).

Die Kammer geht nach Aktenlage davon aus, dass der Verstorbene trotz der Unverwertbarkeit der Zeugenaussage der Anzeigeerstatterin (§ 252 StPO) voraussichtlich verurteilt worden wäre. Insbesondere würde diese Vorschrift einer Einführung der im Sachstandsbericht dokumentierten Erkenntnisse vom 20.03.2012 durch zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten wohl nicht entgegenstehen. Denn das Beweisverwertungsverbot erstreckt sich zwar auf die am selben Tag durchführte förmliche Zeugenvernehmung, nicht jedoch auf die zuvor - im Rahmen der Anzeigeerstattung bzw. der Bitte um polizeiliche Hilfe - erfolgten Äußerungen der Zeugnisverweigerungsberechtigten (hierzu Meyer-Goßner, a.a.O. § 252 Rn. 8).

Letztlich kann aber die Frage nach der Verurteilungswahrscheinlichkeit hier dahinstehen.

Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 StPO führt nicht ohne Weiteres dazu, dass von einer Auferlegung der Auslagen an die Staatskasse abzusehen ist. Vielmehr muss es im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung unbillig erscheinen, die Auslagen des Angeklagten zu übernehmen, weshalb hiervon grundsätzlich nur seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden kann (Meyer-Goßner a.a.O., § 467 Rn. 18 a.E.; siehe auch OLG Celle a.a.O.: als Ausnahmevorschrift ist die Regelung grundsätzlich restriktiv auszulegen.).

Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Art des Verfahrenshindernisses, dessen Eintritt kaum dem vormals Angeklagten vorzuwerfen sein dürfte. Auch liegt keine ungebührliche, der Sphäre des Angeklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung vor. Die Ursache dafür, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, ist vielmehr darin zu sehen, dass aufgrund seiner Alkoholkrankheit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA P. Fricke, Dresden

Anmerkung:


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