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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pankow/Weißensee, Urt. v. 21. 05. 2014 - 8 C 104/12

Eigener Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, insbesondere der Grundgebühr.


8 C 104/12

Amtsgericht Pankow/Weißensee
Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer 8 C 104(12
In dem Rechtsstreit pp.

hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee, Zivilprozessabteilung 8, in Berlin-Weißensee, Parkstraße 71, 13086 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 30 04.2014 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gernal3 § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Gebührenanspruch ist zwischen den Parteien dem Grunde nach ebenso wenig streitig, wie der Anfall der berechneten Gebühren nach den Nrn. 5100, 5103 und 5109 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Zur Höhe der im einzelnen angefallenen Gebühren hat das Gericht ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt, dessen allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien unter III, 1. sowie unter III. 2.1. (Seite 5 des Gutachtens, 3. Absatz) zu folgen ist. Im einzelnen ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände;

Die vom Kläger angesetzte Grundgebühr VV 5100 RVG ist ermessensgerecht. Der Kläger hat hier die Mittelgebühr zu Grunde gelegt und das Gericht vermag fehlerhafte Erwägungen nicht zu erkennen. Soweit der Beklagte darauf verweist, es sei lediglich um die Identitätsfeststellung gegangen und nicht einmal um die Richtigkeit der Messung folgt gerade hieraus, dass jedenfalls die Mittelgebühr anzusetzen ist. Es mag sein, dass sich der Beklagte in 1 Linie mit dem Einwand, er sei nicht gefahren, zu verteidigen beabsichtigte. Es entsprach aber alle Mal anwaltlicher Sorgfaltspflicht sich daneben auch mit der Richtigkeit der Messergebnisse zu befassen und zu überprüfen, ob sie in einem anschließenden Verfahren Bestand haben können. Darüber hinaus war auch der Einwand des Beklagten zu verifizieren, er sei nicht gefahren. Jedenfalls dies rechtfertigt die angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 85 € nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Gebührenordnung.

Nach Auffassung des Gerichts beläuft sich die Verfahrensgebühr nach W 5103 RVG allerdings nur auf 110 € und übersteigt in der geltend gemachten Höhe von 135 € diesen Wert um mehr als 20 % , weshalb sie entsprechend zu kürzen ist. Für die allgemeinen Kriterien gelten die obigen Ausführungen. Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die zwanzigminütige Besprechung am 28.7.2011 und das Schreiben vom 29.7.2011 bereits bei der Grundgebühr Berücksichtigung gefunden haben Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist daher unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeiten als unterdurchschnittlich zu qualifizieren und daher ebenso wie die Verfahrensgebühr nach VV 5109 RVG lediglich mit 110 € anzunehmen, wobei das Gericht eine Kürzung auf diese Höhe nach Einholung des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer für angemessen hält. Hieraus Folgt dass sich der Gesamtvergütungsanspruch unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale auf insgesamt 386,75 € beläuft, wovon 321,30 E bereits gezahlt wurden.

Zinsen auf den zugesprochenen Betrag kann der Kläger gemäß §§ 286,288 BGB fordern.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92,708 Nr. 11.713 ZPO_
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Entscheidungserheblich sind tatrichterlich zu beurteilende Einzelumstände.


Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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