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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Neustadt an der Saale, urt. v. 11.07.2014 - 2 C 460/13

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, insbesondere Bedeutung von ggf. späteren statusrechtlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis.


AG Bad Neustadt an der Saale

2 C 460/13

Urteil v. 11.07.2014

In pp..

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dre Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5.
Der Streitwert wird auf 188,12 festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren Anwaltsgebühren nebst MWSt aus der streitgegenständlichen Rechtsangelegenheit.

Die Erstattung auf der Grundlage der Liquidation in Höhe von 530,25 gemäß Abrechnung der Beklagten ist zu Recht erfolgt und deckt die berechtigten Gebühren der Höhe nach ab.

Höhere Gebühren, insbesondere eine Grundgebühr in Bußgeldsachen von 85,00 statt 60,00 e, eine Verfahrensgebühr von 135,00 statt 95,00 e, eine Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht von 135,00 € statt 95,00 sowie eine Terminsgebühr von 215,00 € statt einer solchen in Höhe von 160,00 sind der Höhe nach nicht berechtigt.

Eine Berechnung auf der Basis der Mittelgebühr ist nicht anzusetzen, da die Rechtsangelegenheit keine durchschnittliche, sondern eine unterdurchschnittliche Bedeutung hat.

Ohne Bedeutung ist dabei, wie persönlich intensiv die jeweils betroffene Person Rechtsangelegenheit empfindet. Anzusetzen ist-vielmehr ein objektiver Maßstab, dieser wird durch den beiderseits umfassenden Parteivortrag auf der Grundlage der Kriterien des § 14 RVG umfassend und sinnvoll aufgegliedert. Insbesondere ist die objektive Bedeutung der Angelegenheit anzusetzen, ferner der Rahmen für die Gebühren, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Einkommensverhältnisse der betroffenen Person.

Die Bedeutung der Angelegenheit war unterdurchschnittlich, es drohte kein Fahrverbot, nur ein Bußgeld in Höhe von 90,00 und die Eintragung von 3 Punkten, ferner ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit. Mit einem Fahrverbot hatte die betroffene Person nicht zu rechnen. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit sind im Vergleich zu einem Fahrverbot unbeachtlich, wobei in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass selbst die Verhängung eines Fahrverbotes von der Mindestdauer von 1-Monat als solches keine besondere Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person begründet, da typischerweise zeitliche Flexibilität gegeben ist und eine besondere Härte für die betroffene Person nicht ersichtlich ist. Demgegenüber kann auch vertreten werden, dass ein Fahrverbot zumindest eine Durchschnittlichkeit der Bedeutung des Bußgeldverfahrens herbeiführt. Da ein solches nicht gegeben war, war die Rechtsangelegenheit unterdurchschnittlich.

Der Argumentation der Klagevertretung, schwierigere Folgen seien für die Zukunft ggfs. zu erwarten durch die Verhängung statusrechtlicher Maßnahmen, kann dem nicht gefolgt werden. Weitere Umstände, wie ein Fahrverbot oder sonstige rechtliche Nachteile setzen weitere Verstöße durch die betroffene Person voraus. Da solche immer denkbar und möglich sind, würde dies dazu führen, dass nahezu jede verkehrsrechtliche Angelegenheit durch zukünftige Verstöße bereits in der Gegenwart zu einer durchschnittlichen Angelegenheit aufgewertet wird. Diesem Gedankengang folgt das Gericht nicht. Vielmehr setzen weitere Verstöße, um geahndet zu werden, eine schuldhafte Begehungsweise voraus, die jeweils auch in der Zukunft selbständig zu beurteilen und in ihrer Schwere und Bedeutung selbständig zu bewerten sind. Dies bleibt der Zukunft vorbehalten, zumal von der Vermutung auszugehen ist, dass sich Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn eine Ahndung erfolgte zukünftig an die Verkehrsregeln halten werden und weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden versuchen. Dass die Betroffene als verteidigende Person bereits angekündigt hat, weitere Verkehrsverstöße begehen zu wollen, trägt der Klägervertreter selbst nicht vor. Im Hinblick auf die Bedeutung der Tätigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass Verfahrensgebühren und Terminsgebühren die Bußgeldverfahren bis zu einer Geldbuße von 5.000,00 € regeln. Um hier einen sinnvollen Vergleich herbeiführen zu können, die eine Bewertung der Durchschnittlichkeit oder Unterdurchschnittlichkeit ermöglicht, müssen alle Bußgeldverfahren bis 5.000,00 € mit einbezogen werden, wobei die vorliegende Angelegenheit am unteren Rand der Bußgeldhöhe liegt (1,8 %). Auch insoweit ist das Verfahren gegen die Betroffene im alleruntersten Bereich anzusiedeln hinsichtlich der Bedeutung der Bußgeldhöhe.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war deutlich unterdurchschnittlich. Der Termin hat deutlich weniger als 1 Stunde gedauert und betraf einen tausendfach vorkommenden einfach gelagerten alltäglichen Sachverhalt, der Schwierigkeiten inhaltlicher, tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht erkennen ließ. Erörterung mit dem Gericht, um eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze zu erzielen ist eine bußgeldrechtliche Alltäglichkeit in Verkehrsangelegenheiten, die auch nicht dadurch zu einer durchschnittlichen Wichtigkeit gelangt, dass das Gericht vorab auf schlechte Erfolgsaussichten des Einspruchs hingewiesen hat auf( BI, 49 d. Gerichtsakte), was ebenfalls einer nicht selten geübten Gerichtspraxis entspricht und im vorliegenden Fall mit einer Zeile begründet, pauschal auf den Umstand zurückgeführt worden war, dass der Verkehrsverstoß ausweislich (BI. 10 d. Bußgeldakte) zugegeben worden war. Diese Zusammenhänge zu klären und eine entsprechende Meinungsbildung des Gerichts herbeizuführen ist tägliches Massengeschäft und lässt auch hier keine besonderen Schwierigkeiten erkennen.

Die Einkommensverhältnisse der betroffenen Person waren entgegen der Auffassung der Beklagtenvertretung vergleichsweise bescheiden, was allerdings in der hier vorliegenden Verkehrsangelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung ist. Die Einkommensverhältnisse dürften dann eine nennenswerte Rolle bei der Bedeutung der Sache spielen, wenn Honorarvereinbarungen stattfinden oder sich die Geldbuße an den Vermögensverhältnissen der jeweils betroffenen Person orientiert, insbesondere dann. wenn diese wie in anderweitigen Bußgeldverfahren denkbar aus der unrechten Tat Vermögensvorteile gezogen hat, die kompensiert werden sollen oder ein besonderes Verschulden gegeben ist und die bußgeldrechtliche Ahndung auch mit einbeziehen soll, inwieweit ein Betroffener durch eine Geldbuße auch der Höhe nach eine spürbare Ahndung erfährt, was wiederum von dessen Vermögensverhältnissen abhängig sein kann.

Vorliegend war eine einfache Verkehrsordnungswidrigkeit gegeben, die nach Bußgeldkatalogen pauschalisiert und unabhängig vom persönlichen Einkommen behandelt wird. Die dabei anzusetzenden Bußgeldhöhen liegen dabei in aller Regel niedrig, in Deutschland bekanntlich anerkanntermaßen besonders niedrig und erreichen häufig nicht einmal die Kosten für eine Tankfüllung. Die hier in Betracht kommende Bußgeldhöhe bzw. Höhe der Verurteilung (90,00 € bzw. 35,00 €) lassen von diesem Gedanken keine nennenswerte Abweichung erkennen, weshalb das Gericht der Frage der Einkommensverhältnisse der betroffenen Person vorliegend keine entscheidungs-erhebliche Bedeutung beimißt.

Im Ergebnis sind die geltend gemachten Gebühren auf der Grundlage der Annahme einer unter-durchschnittlichen Rechtsangelegenheit i.S. des § 14 RVG zu bewerten und wurden in der durch die Beklagte durchgeführte Liquidation in Höhe von 530,25 € in berechtigter Höhe vollständig ab-gegolten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die betreffenden Pauschalen, sowie die MWSt und Auslagen sind zutreffend berechnet. Berechtigte Rechtsverfolgungsansprüche sind damit gebührenrechtlich abgegolten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 713 ZPO.

Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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