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RVG Entscheidungen

§ 42

Pauschgebühr, Wahlanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 06.05.2014 - 1 StR 320/12

Leitsatz: Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 320/12
vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 6. Mai 2014 beschlossen:
Auf Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergü-tung in Höhe von 3.400 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten Dr. R. am 18. Ja-nuar 2012 von den Vorwürfen der Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und des Betruges freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-rin hat der Senat durch Urteil vom 20. Februar 2013 verworfen.
Auf Antrag des Wahlverteidigers Dr. N. war gemäß § 42 Abs. 1 RVG für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund der besonderen
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Schwierigkeit der Sache eine Pauschgebühr in Höhe des Doppelten der in An-lage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) vorgesehenen gesetzlich bestimmten Höchstgebühren festzusetzen.

Einsender:

Anmerkung: Es handelt sich um das Verfahren BGH 1 StR 320/12. Die Revisionsentscheidung des BGH ist veröffentlicht in NJW 2013, 1688


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