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RVG Entscheidungen

Nr. 6207 VV

Verfahrensgebühr, anwaltsgerichtliches Verfahren, Abgeltungsbereich, Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: AnwG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.03.2014 - I AG 1/10

Leitsatz: Für ein Beschwerdeverfahren in Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden.


LAG 1/10
(EV 9/07)
VERGÜTUNGSFESTSETZUNG
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen pp.
wird der Vergütungsfestsetzungsantrag des zurückgewiesen.

Begründung
I.
Gegen Herrn X. wurde zum Aktenzeichen I AG 1/10 ein anwaltsgerichtliches Verfahren geführt. Herr Rechtsanwalt Siebers wurde dem Angeschuldigten als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Mit Urteil des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03.11.201 wurde der betroffene Rechtsanwalt gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Gegen das Urteil legte der Rechtsanwalt Berufung ein.

Nachdem in anderer Sache mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2011 ein Widerruf der Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft in Bestandskraft erwachsen war, stellte der für die Berufung zuständige Senat des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 07.03.2012 das Verfahren gemäß § 116 BRAO, 206 a StPO, 139 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ein und legte dem Rechtsan-walt gemäß § 197 Abs. 1 u. 2 BRAO die Kosten des Verfahrens auf.

Die dem Antragsteller als beigeordneten Pflichtverteidiger entstandenen Pflichtverteidigergebühren der der I. und II. Instanz sind mit Beschluss des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2012 festgesetzt und an den Verteidiger ausgezahlt worden.

II.
Nachdem der betroffene Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 04.10.2012 beim Anwaltsgerichtshof, den Beschuss über die Einstellung des Verfahrens vom 07.03.2012 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag mit Beschluss vom 22.05.2013 zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft legte hiergegen unter dem 29.05.2013 sofortige Beschwerde ein. Nach Übernahme des Verfahrens beantragte der Generalbundesanwalt unter dem 01.07.2013, die Be-schwerde der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Diesem Antrag schloss sich der betroffene Rechtsanwalt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2013 an.

Mit Beschluss vom 25.09.2013 wurde die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten wurden der Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtanwalt entstandenen notwendigen Aus-lagen der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern auferlegt.

Unter dem 26.01.2014 beantragte der Verteidiger die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren nach Ziffer 6211 VV RVG in einer Gesamthöhe von 514,08 EUR einschließlich gesetzlicher Um-satzsteuer.

III.
Der Antrag ist unbegründet.

Die vom Verteidiger zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr nach Ziffer 6211 VV RVG betrifft den dritten Rechtszug. In einem dritten Rechtszug ist der Verteidiger aber nicht tätig gewor-den.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte den Versuch unternommen, das Berufungsverfahren, also die zweite anwaltsgerichtliche Instanz, durch den Anwaltsgerichtshof fortführen zu lassen. Dies lehnte der Anwaltsgerichtshof ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch den Bundesge-richtshof verworfen. Damit handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren in Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz. Ein solches Beschwerdeverfahren stellt keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG dar; für die Tätigkeit fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebüh-ren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die jeweiligen Verfahrensge-bühren (mit)abgegolten werden (vgl hierzu u.a. Burhoff, Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2012 12 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 2682 u.a.).

Ob ein etwaiger Mehraufwand durch das Beschwerdeverfahren nach der Differenztheorie gebüh-renrechtliche Auswirkungen gehabt haben könnte, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da beige-ordnete Pflichtverteidiger keine Betragsrahmengebühren, sondern aufwandsunabhängige Festge-bühren abzurechnen haben.

Der Antrag war daher zurückweisen.
11.03.2014

Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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