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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühren, Bemessung, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2014 - 20 C 3087/13

Leitsatz: Zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 611, 675 BGB auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 148,75 €.
Die Klägerin kann entsprechend der erfolgten Zahlung durch den Beklagten lediglich eine Grundgebühr gemäß Ziff. 5100 RVG-VV in Höhe von 60,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5103 RVG-VV in Höhe von 95,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV in Höhe von 95,00 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und lediglich eine Umsatzsteuer in Höhe von 80,75 € beanspruchen. Soweit die Klägerin weiter eine Zusatzgebühr gemäß Ziff. 5115 RVG-VV in Höhe von 135,00 €, Kopierkosten in Höhe von 8,00 € und eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € erstattet verlangt hat, ist bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.

1. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Gebühren nicht gemäß § 315 Abs.1, Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG für den Beklagten verbindlich festgesetzt, da die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht. Bei Rahmengebühren - wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände der Nr. 5100, 5103 und 5109 im Streit stehen - bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Damit eröffnet § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Rechtsanwalt ein Leistungsbestimmungsrecht, seine Vergütung nach Maßgabe des § 315 Abs. 1 BGB festzusetzen. Unbilligkeit ist dabei regelmäßig dann zu bejahen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20% überschreitet.

Bei der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten die Abrechnung nach sogenannten Mittelgebühren (wie von der Klägerin vorgenommen) angemessen ist oder aber im Hinblick auf die geringe Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich Mindestgebühren unterhalb der Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden können, ist eine an den Kriterien des § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes orientierte Einzelfallbetrachtung erforderlich (vgl. z. B. Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 2 Qs 8/12; Amtsgericht Grimma, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 9 OWi 14/11, jeweils zitiert nach juris). Mit einer in der Rechtsprechung im Vordringen begriffenen Auffassung verbietet sich einerseits eine im Hinblick auf die meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten von Verkehrsordnungswidrigkeiten schematisch in Ansatz zu bringende Mindestgebühr. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, lässt sich nicht mit den in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. Teil 5 RVG-VV normierten Voraussetzungen vereinbaren. Der Gesetzgeber hat in Teil 5 RVG-VV nicht einen eigenen Gebührentatbestand für Verkehrsordnungswidrigkeiten geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch diese grundsätzlich den Gebührenrahmen ausschöpfen können. Voraussetzung ist jedoch stets die Bemessung der festgesetzten Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen gilt für die streitgegenständlichen Rahmengebühren folgendes:

a) Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr gemäß Ziff. 5100 RVG-VV, mit der die Verteidigertätigkeit für die für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit.

aa) Das Gericht vermag sich der Einschätzung der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Bedeutung der Angelegenheit nicht anschließen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist nach Auffassung des Gerichts unterdurchschnittlich.

Verfahrensgegenstand war hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 80,00 €. Dabei ist zu beachten, dass der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für Geldbußen zwischen 40,00 € und 5.000,00 € mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots gilt und der vorliegende Fall einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € angesichts dessen als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße in der Regel im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Die indirekte Heranziehung der Höhe der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen stellt auch keine unzulässige „Doppelverwertung“ dar, da gerade die Höhe der finanziellen Belastung durch den Bußgeldbescheid eines der ausschlaggebenden Kriterien dafür ist, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Betroffenen hat.

Weiter drohte dem Beklagten lediglich die Eintragung von drei Punkten und kein Fahrverbot. Unstreitig hatte der Beklagte auch keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister. Weitere unmittelbaren Konsequenzen drohten demnach nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer kann für die Bedeutung der Angelegenheit nicht entscheidend sein, ob ggf. bei einem weiteren Verstoß „sehr schnell“ an die Grenze einer Gefährdung der Fahrerlaubnis herangerückt wird. Ungewisse Umstände in der Zukunft können die Bedeutung der Angelegenheit im Zeitpunkt der Gebührenentstehung nicht beeinflussen. Im Gegenteil könnte argumentiert werden, dass der Beklagte die jetzige Buße zum Anlass nimmt, sich in Zukunft noch mehr an die Verkehrsregelungen zu halten, so dass weitere Verstöße gerade nicht zu erwarten sind und demnach eine Tilgung der Punkte ebenso wahrscheinlich ist.

bb) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung der Rechtsanwaltskammer. Die Verfahrensakte umfasst bis zur Verteidigungsanzeige und zum Akteneinsichtsgesuch gerade einmal 11 Seiten und bis zur Einspruchsrücknahme lediglich 22 Seiten. Weitere Umstände, die den Umfang der Angelegenheit erhöhen, wurden von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer ist auch die Schwierigkeit der Angelegenheit allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Es handelte sich um einen normalen Verkehrsverstoß, der keine Kenntnisse voraussetzt, die für die Bearbeitung normaler Bußgeldverfahren hinausgehen. Die Auswertung von Messprotokollen, Beschilderungsplänen etc. gehört zum Standardrepertoire eines Rechtsanwalts in Bußgeldverfahren. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Prüfung/Auswertung besondere Schwierigkeiten bereitet hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber einen Fachanwalt für Verkehrsrecht geschaffen hat, ist ohne Bedeutung, weil es stets auf den zu beurteilenden Sachverhalt und nicht die Qualifikation des Anwalts ankommt. Nur dies entspricht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nicht ernsthaft kann die Auffassung vertreten werden, sämtliche Angelegenheiten aus dem Bereich des Verkehrsrechts weisen allein aufgrund der Schaffung eines Fachanwaltstitels eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf.

dd) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten sind durchschnittlich.

ee) In der Gesamtschau der obigen Kriterien beurteilt das Gericht die Angelegenheit demnach als unterdurchschnittlich, so dass sich eine Gebühr von 70% der Mittelgebühr (60,00 €) rechtfertigt. Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.

b) Aufgrund der Ausführungen unter Ziffer I.1.a) entspricht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG lediglich in Höhe der bereits gezahlten 95,00 € (70% der Mittelgebühr) der Billigkeit. Auch insoweit ist die Tätigkeit lediglich als unterdurchschnittlich anzusehen.

c) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV, so dass der Beklagte die „billige“ Gebühr bereits gezahlt hat.

Soweit die Rechtsanwaltskammer darauf hinweist, dass der Beklagte dem Ansatz der Mittelgebühr bei der Ziffer 5115 RVG-VV nicht entgegentritt und diese auch gezahlt hat, ergeben sich hieraus keinerlei Folgen für die Gebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV. Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte auch die Zusatzgebühr nach Ziff. 5115 RVG-VV nach seiner Auffassung ebenfalls nur in Höhe von 95,00 € hätte ausgleichen müssen, weil diese in Höhe der Verfahrensgebühr anfällt. Ein Erklärungsinhalt dahingehend, dass die Mittelgebühr bei den übrigen Gebühren anerkannt wird, kann diesem Umstand jedoch nicht entnommen werden, zumal die Zahlung nicht durch den Beklagten, sondern seine Rechtsschutzversicherung erfolgt ist.

2. Die Auslagenpauschale (Ziff. 7002 RVG-VV) kann die Klägerin nur einmal in Höhe von 20,00 € beanspruchen. Die Auslagenpauschale kann in jeder Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Das behördliche und das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren sind als dieselbe Angelegenheit anzusehen (BGH, Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 186/11).

3. Nach den obigen Ausführungen schuldete der Beklagte lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 425,00 €. Entsprechend betrug die geschuldete Umsatzsteuer 80,75 €, die ebenfalls bereits gezahlt worden ist.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
III.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 148,75 €.


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