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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Grundgebühr für Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 13. 9. 2005, Ws 676/05

Fundstellen:

Leitsatz: Hat der Rechtsanwalt sich als Wahlanwalt vor dem Stichtag 1. 7. 12004 in den Rechtsfall eingearbeitet, ist seine Bestellung zum Pflichtverteidiger aber erst nach dem Stichtag erfolgt, steht ihm die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG nicht zu.


Ws 676705
KLs 112 Js 2041/04 Landgericht Aschaffenburg

Oberlandesgericht Bamberg

Beschluss

des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 13. September 2005

In dem Strafverfahren gegen


Verteidiger:
Rechtsanwalt R. __________


Wegen BtmG,
hier: Kostenfestsetzung.



1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Juli 2005 dahin abge-ändert, dass die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten auf 1.474,19 EUR festgesetzt werden.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

I.
Rechtsanwalt R. aus St. Augustin hat mit am 9.3.2004 eingegangenen Schriftsatz die Wahlverteidigung des Beschuldigten übernommen, gegen den am 15.2.2004 durch das Amtsgericht Aschaffenburg die Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden war. Am 19.5.2004 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten An-klage zum Landgericht – Große Strafkammer – Aschaffenburg erhoben. Am 4.8.2004 hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt R. gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung ge-gen den Angeklagten hat am 28.10.2004 von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr mit Pausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr, 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr stattgefunden und endete mit rechtskräftiger Verurteilung.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2005 hat Rechtsanwalt R. beantragt, die aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren gemäß § 55 RVG einschließlich Mehr-wertsteuer auf 1.613,39 EUR festzusetzen, wobei er die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV mit 162,-- EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 RVG VV mit 137,-- EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 RVG VV mit 151,-- EUR, eine Termins-gebühr nach Nr. 4115 RVG VV mit 263,-- EUR, eine Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV mit 108,-- EUR, Fotokopiekosten für 317 Blatt nach Nr. 7000 RVG VV mit 65,05 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV mit 20,-- EUR, Fahrt-kosten für fünf Fahrten mit dem eigenen PKW bei einer Gesamtfahrstrecke von 1216 Kilometern nach Nr. 7002 RVG VV mit 364,80 EUR sowie Tage- und Abwesenheits-geld für mehrere Geschäftsreisen nach Nr. 7005 RVG VV mit 120,-- EUR angesetzt hat.

Mit Beschluss vom 27.1.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Land-gerichts Aschaffenburg die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidi-gerkosten nach den bis zum Inkrafttreten des RVG geltenden Bestimmungen der BRAGO auf 1.125,63 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 29.1.2005 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt R. mit am 7.2.2005 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ (Erinnerung) eingelegt, der die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 14.2.2005 nicht abgeholfen hat.

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Kammerbeschluss vom 21.7.2005 der Erin-nerung des Beschwerdeführers abgeholfen und die Rechtsanwalt Sange aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß auf 1.613,39 EUR festgesetzt und die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelas-sen.

Gegen diesen ihm am 9.8.2005 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Aschaffenburg mit am 16.8.2005 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.

Ziel seines Rechtsmittels ist die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV in Höhe von 108,-- EUR die Vorverfah-rensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- UER tritt. Hilfsweise beantragt der Bezirksrevisor, die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV im Wegfall kommen zu lassen, weil die Verhandlungsdauer unter Abzug der Pausen 4 stunden 33 Minuten nur gedauert habe.

Das Landgericht Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.08.2005 nicht abgeholfen.

II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG) ist begründet.

1. Dass auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebührensätze des RVG anzuwenden sind, weil Rechtsanwalt R. dem Be-schuldigten am 4.8.2004 und somit nach Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 beige-ordnet wurde, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 25.2.2005 (Ws 130/05) ent-schieden. Zutreffend geht deshalb das Landgericht Aschaffenburg mit dem Senat davon aus, dass es für die Gebühren des Pflichtverteidigers grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt seiner Bestellung ankommt.

Die von Rechtsanwalt R. in seinem Antrag vom 4.1.2005 angesetzten Gebühren mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV und der Zusatzgebühr nach Nr 4116 RVG VV sind nicht zu beanstanden.

2. Mit Jungbauer in ihrer Anmerkung zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.10.2004 (JurBüro 2005, 31) vertritt der Senat wie bereits in seiner Entscheidung vom 25.2.2005 weiterhin die Auffassung, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrens-gebühr nach BRAGO zusteht. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmt, dass der im ersten Rechtszug bestellte Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor der Anklageerhebung erhält. Es bleibt aber offen, ob die Vergütung insoweit nach der BRAGO oder dem RVG zu erfolgen hat.

Die Grundgebühr entsteht nach dem RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Pflichtverteidi-ger am 4.8.2004 bereits in die Materie eingearbeitet. Die Einarbeitung erfolgte bereits zwischen der Wahlmandatsübernahme am 9.3.2004 und dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004. In der Einarbeitungsphase des Verteidigers war das RVG somit noch nicht in Kraft. Die Rückwirkung der Bestellung führt nach §§ 48 Abs. 5, 61 RVG des-halb auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat, nicht dazu, dass der Antragsteller seine Einarbei-tungstätigkeit im Ermittlungsverfahren nach dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretenen RVG vergütet erhalten kann. Mit Jungbauer ist der Senat deshalb der Ansicht, dass Rechtsanwalt R. für die Einarbeitung in die Sache im Ermittlungs-verfahren nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR, sondern die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- EUR beanspruchen kann.

3. Der Senat hat bei seinen Entscheidungen zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in ständiger Rechtsprechung einen einzelnen Hauptverhandlungstag als besonders umfangreich erachtet, wenn die Verhandlungsdauer vor der Großen Strafkammer mehr als 8 Stunden in Anspruch genommen hat, wobei eine Mittags-pause von bis zu 2 Stunden grundsätzlich angerechnet wurde (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1347). Diese Rechtsprechung kann nicht auf die Frage der Zubilligung einer Zusatzgebühr für eine überlange Verhandlungsdauer pro Termintag nach Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123 RVG VV übertragen werden. Nach dem klaren Wortlaut der hier in Betracht kommenden Nr. 4116 RVG VV setzt deren Anwendung voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teil-nimmt. Eine Teilnahme an der Hauptverhandlung setzt aber voraus, dass sie statt-findet. Ist die Hauptverhandlung unterbrochen, kann der Rechtsanwalt an ihr nicht teilnehmen. In Übereinstimmung mit Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., RdNr. 1 zu Nrn. 4110, 4111 RVG VV ist auch der Senat der Auffassung, dass kurze Sitzungs-pausen „die Uhr weiterlaufen“ lassen, weil eine kleinliche Auslegung dieser Vorschrift zu unfruchtbaren Streitereien führen würde, zumal in diesen Pausen oft sitzungsrele-vante Probleme zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger besprochen wer-den. Dies kann jedoch für längere Sitzungspausen, insbesondere die Mittagspause, nicht gelten. In dieser Zeit findet die Hauptverhandlung nicht statt und der Rechtsan-walt nimmt an ihr nicht teil.

Im vorliegenden Fall rechnet der Senat die kurzen Sitzungspausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 ‚Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr deshalb in die Hauptverhandlungsdauer ein, nicht jedoch die Mittagspause von 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr. Diese Zeitdauer von 1 Stunden 25 Minuten ist von der Gesamtdauer von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr in Abzug zu bringen, so dass sich eine Teilnahmedauer des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung von 4 Stunden 55 Minuten ergibt, weshalb kein Anspruch auf die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV besteht.

4.
Die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigergebühren betragen deshalb 1.270,85 EUR und einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 203,34 EUR insgesamt 1.474,19 EUR brutto.


Der von der Staatskasse angefochtene Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg ist deshalb insoweit abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Einsender: Sandra Hartung, Neustadt am Main

Anmerkung:


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