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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Sonstiges

Nebenklägerbeistand, Beistandswechsel, anrechenbare Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 09.12.2013 - 102 Qs 24/13

Leitsatz: 1. Die Teilanfechtung eines Beschlusses, der neben einer Entscheidung über den Wechsel der Nebenklagevertretung eine Entscheidung hinsichtlich eventuell anrechenbarer Gebühren und Auslagen trifft, ist zulässig.
2. Wird der Beistand des Nebenklägers in entsprechender Anwendung des § 143 StPO durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes aus wichtigem Grund ausgewechselt, können die bei dem ursprünglich beigeordneten Gebühren nicht auf die Gebühren des neuen Beistandes angerechnet werden.


102 Qs 24/13
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
Verteidiger:
Nebenkläger:

hat die 2. Strafkammer als 2. Jugendkammer des Landgerichts als Beschwerdekammer auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.09.2013 - Az: 650 Ls 12/13 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 09.12.2013 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Nebenklagevertreters vorn 08.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln — Jugendschöffengericht — vom 30,092013 (Az: 650 Ls 12/13 — 194 Js 1/13) dahingehend abgeändert dass der Ausspruch „Die im Rahmen der Bestellung des Rechtsanwalts T. bereits entstandenen Gebühren und Auslagen sind. auf, die Beiordnung der Rechtsanwälte S. und Z. anzurechnen.“ entfällt.

Die Kosten des !Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe
Die durch den Nebenklagevertreter eingelegte Beschwerde vom 08.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln Jugendschöffengericht - vom 30.09.2013 (Az: 650 Ls 12113 -194 Js 1/13) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Insbesondere ist eine Teilanfechtung lediglich des in dem Beschluss getroffenen Ausspruchs „Die im Rahmen der Bestellung des Rechtsanwalts T. bereits entstandenen Gebühren und Auslagen sind auf die Beiordnung der Rechtsanwälte S. und Z. anzurechnen." nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Eine Teilanfechtung ist immer dann zulässig, wenn zwischen dem angefochtenen und dem übrigen Teil eines Beschlusses eine rechtliche Selbstständigkeit in der Weise besteht, dass ein gesonderte Überprüfung und Beurteilung der jeweiligen Teile möglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 304, Rn. 4 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.09.2013 regelt neben dem im Tenor aufgeführten angefochtenen Ausspruch im Übrigen eine Entscheidung über den Wechsel der Nebenklagevertretung. Eine Überprüfung und Beurteilung des tenorierten Wechsels der Nebenklagevertretung ist unabhängig von der angefochtenen Entscheidung betreffend eventuell anrechenbarer Gebühren und Auslagen möglich.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn der Beschluss des Amtsgerichts Köln - Jugendschöffengericht - vom 30.09.2013 (Az: 650 Ls 12113 - 194 1/13) ist in seinem Ausspruch „Die im Rahmen der Bestellurig des Rechtsanwalts T. bereits entstandenen Gebühren und Auslagen sind auf die Beiordnung der Rechtsanwälte S. und Z. anzurechnen." rechtsfehlerhaft ergangen. Die durch den Wechsel der Nebenklagevertretung anfallenden Mehrkosten müssen im vorliegenden Fall der Staatskasse zur Last fallen. Eine Anrechnung der im Rahmen der Bestellung des Rechtsanwalts T. bereits entstandenen Gebühren ist nicht gerechtfertigt.

Vorliegend sind die Nebenkläger zum Anschluss gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugt. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand im Sinne des § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen ebenfalls vor. Auch war nach entsprechender Anwendung des § 143 StPO ein Wechsel der Vertretung der Nebenklage aufgrund eines wichtigen Grundes, welcher in dem gestörten Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu ihrem ursprünglich bestellten Nebenklägervertreter Rechtsanwalt T. -- der überdies auch ausdrücklich um seine Entpflichtung gebeten hat - zu sehen ist, angezeigt. Da bei einem Wechsel der Nebenklagevertretung jedenfalls die Grundgebühr gemäß Ziffer 4100 VV RGV doppelt, anfällt, ist ein solcher zwangsläufig mit Mehrkosten verbunden. Die Erstattung dieser anfallenden Mehrkosten durch die Staatskasse ist bereits aus Gründen der Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der Nebenkläger veranlasst (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 19.08.2009, Az: 2 Ws.377/09 m.w.N.). Darüber hinaus wäre ein gegebenenfalls durch einen neu bestellten Nebenklagevertreter erklärter teilweiser Gebührenverzicht in einem solchen Fall bereits aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit unter Rechtsanwälten unzulässig(so OLG Köln, Beschluss v. 31.01.2011, Az: III-2 Ws 79/11, 2 Ws 79/11).

Einsender: RA B. Seelbach, Bonn

Anmerkung:


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