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RVG Entscheidungen

Nr. 2503 VV

Beratungshilfegebühr, Abgeltungsbereich

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 14.12.2012 - 2 Wx 66/12

Leitsatz: Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG entsteht u. a. für das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“; hierzu gehört auch die Beantragung der Akteneinsicht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
2 Wx 66/12 OLG Naumburg 103 II 2399/12 AG Halle (Saale)
In der Beratungshilfesache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 14. Dezember 2012 beschlossen:
I. 1. Auf die Beschwerde vom 20.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Beratungshilfeabteilung – vom 12.09.2012 aufgehoben.
2. Auf die Erinnerung vom 05.07.2012 wird der Festsetzungsbeschluss des Rechts-pflegers der Beratungshilfeabteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 18.06.2012 aufgehoben.
3. Die dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 11.05.2012 aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 137,03 Euro festgesetzt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Gründe
A.
Mit am 14.05.2012 beim Amtsgericht Halle (Saale) eingegangenen Antrag vom 11.05.2012 beantragte Rechtsanwalt L. (Beschwerdeführer) die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe und die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 137,03 Euro (u. a. eine Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2503 in Höhe von 70,00 Euro) für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den gegenüber U. H. erlassenen Bescheid des Jobcenter ... vom 22.11.2011 betreffend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01. bis zum 30.11.2011 gemäß SGB II. Gegen diesen Bescheid legte Rechtsanwalt L. mit Schriftsatz vom 22.12.2011 Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht.

Mit Beschluss vom 18.06.2012 setzte der Rechtspfleger der Beratungshilfeabteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) die Höhe der Gebühren und Auslagen auf 79,91 Euro fest und wies hierbei den Antrag auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr mit der Begründung zurück, dass deren Entstehung mangels Vornahme von Rechtsausführungen im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.

Der hiergegen eingelegten Erinnerung half der Rechtspfleger nicht ab und legte diese dem zuständigen Richter des Amtsgerichts - Beratungshilfeabteilung - zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 12.09.2012 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Am 21.09.2012 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.

B.
I. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da sie vom Amtsgericht mit Beschluss vom 12.09.2012 zugelassen worden ist. Soweit Rechtsanwalt L. die Beschwerde nicht nur im eigenen Namen („im eigenen
Interesse“), sondern auch „namens und in Vollmacht“ seines Mandanten eingelegt hat, war von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, da eine Beschwerde des Mandanten, weil der Gebührenanspruch nur dem Rechtsanwalt zusteht, mangels Beschwer nicht zulässig wäre.

III. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat auf den Antrag vom 11.05.2012 die Gebühren und Auslagen rechtsfehlerhaft auf nur 79,91 Euro festgesetzt. Der Senat teilt die Auffassung des Rechtspflegers und des Abteilungsrichters, dass vorliegend lediglich die Beratungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2501 in Höhe von 30,00 Euro, nicht aber die Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2503 in Höhe von 70,00 Euro zuzuerkennen ist, nicht. Hierbei kann dahin stehen, ob es darauf ankommen kann, ob vom Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen der Beratungshilfe gefertigte Schreiben Rechtsausführungen enthalten und ob dies vorliegend auf den an das Jobcenter ... gerichteten Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 22.12.2011 zutrifft. Entscheidend ist, dass die Geschäftsgebühr RVG-VV Nr. 2503 u. a. für das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ entsteht, hierzu unzweifelhaft auch die Beantragung der Akteneinsicht gehört und ein solches Akteneinsichtsgesuch mit vorbenanntem Schriftsatz vom 22.12.2011 angebracht worden ist. Die vom Vordergericht hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht vorgenommene Differenzierung ist nicht geboten. Denn eine nach RVG-VV Nr. 2501 zu vergütende Beratung kann auch ohne vorherige Einsicht in die Akten erfolgen, etwa indem der Mandant auf die allgemeine Rechtslage hingewiesen und eine einzelfallbezogene Beratung - vorerst - anhand der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen durchgeführt wird. Ferner ist es für die Entstehung der Gebühr nach RVG-VV Nr. 2503 ohne Bedeutung, ob es nach erfolgter Akteneinsicht überhaupt zu einem Schriftverkehr mit Dritten kommt, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass nach der Bewertung des Verfahrensbevollmächtigten eine weitere Betreibung des Geschäfts, etwa in Gestalt der Einlegung von Rechtsbehelfen, nicht angezeigt ist (vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2007, 1 W 407/06, JurBüro 2007, 543; AG Rostock, Beschluss vom 04.03.2011, 41 II B 1434).

C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Einsender: RA M. Gregor, Aken

Anmerkung:


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