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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Isoliertes Adhäsionsverfahren, Rahmengebühren, Grundgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Meiningen, Beschl. v. 03.02.2009 - 2 Qs 214/08

Leitsatz: Ist der Rechtsanwalt nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig geworden, stehen ihm nur die Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG zu. Ihm steht insbesondere kein Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zu.


2 Qs 214/08

LG Meiningen

In pp.
hat die 2. Strafkammer des LG Meiningen am 03.02.2009 beschlossen:


1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Suhl vom 25.09.2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe
A.
In o.g. Strafverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 26.06.2008 dem Beschwerdeführer als durch die Tat Verletzten Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Mit Antrag vom 23.07.2008 machte Rechtsanwalt ... folgende Gebühren zur Festsetzung geltend:

Grundgebühr Verteidiger § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG 165,00 €
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht § 41 RVG, Nr. 4106 VV RVG
140,00 €
Terminsgebühr gem. § 4108 VV RVG für 3 Verhandlungstage a 230,00€ 690,00 €
2,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG, § 49 RVG 322,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7001 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.337,03 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7007 VV RVG 254,03 €
Zahlbetrag 1.591,03 €

Auf Anregung des Bezirksrevisors beim Landgericht Meiningen gewährte das Amtsgericht Suhl in der Kostenfestsetzung vom 25.09.2008 Kosten wie folgt:

2,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG, § 49 RVG 322,00 €
abzgl. Hälfte Anrechnung der Geschäftsgebühr 23,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7001 VV RVG 20,00 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 58,33 €
Zahlbetrag 365,33 €

Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Beschwerdeführer unter dem 29.09.2008 „Erinnerung/Beschwerde“ ein. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass zwar die Anrechnung der Geschäftsgebühr rechtens sei, nicht aber die Streichung der übrigen Gebühren. Zwar sei tatsächlich nur eine Beiordnung im Adhäsionsverfahren erfolgt. Gleichwohl seien neben der Gebühr 4143 VV RVG auch die übrigen geltend gemachten Gebühren entstanden. Dies folge aus den Vorb. Abs. 1 zu Teil 4 VV RVG und aus der Tatsache, dass im Unterabschnitt 5 zu Teil 4 VV RVG von „zusätzliche Gebühren“ die Rede sei.

B.
Die gemäß § 464b StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 26.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer als durch die Tat Verletzten Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt und Rechtsanwalt X. beigeordnet. Weder war der Beschwerdeführer Nebenkläger, noch war Rechtsanwalt X. Nebenklägervertreter. Es erfolgte auch keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a StPO. Die Tätigkeit von Rechtanwalt X. war somit ausschließlich auf die Geltendmachung eines aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren beschränkt (sog. isoliertes Adhäsionsverfahren).

II. Nach Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG gelten die Regelungen in Teil 4 VV RVG u.a. auch für den Vertreter eines Verletzten sinngemäß. Nach Nr. 4143 VV RVG erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt einen Gebührensatz von 2,0 nach §§ 13, 49 RVG. Zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG um eine „zusätzliche Gebühr“ handelt. Das heißt aber nur, dass der Rechtsanwalt diese Gebühr zusätzlich zu den übrigen von ihm verdienten Gebühren erhält (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, Rn. 2, 10; Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 4142 - 4146 VV RVG, Rn. 19) . Dass der Rechtsanwalt diese Gebühr als „zusätzliche Gebühr“ erhält setzt aber gerade voraus, dass der Anwalt sowohl im eigentlichen Strafverfahren, als auch im Adhäsionsverfahren tätig geworden ist (Hartmann, Kostengesetzte, 38. Aufl., Nr. 4143 VV RVG, Rn. 1, 7) . Genau das ist vorliegend aber nicht der Fall. Vorliegend ist Rechtsanwalt X. nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig geworden. In diesen Fall stehen ihm daher auch nur die Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG zu. Dies wird in den Vorb. 4.3, Abs. 2 VV RVG auch nochmals ausdrücklich klargestellt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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