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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Auslagen

Aktenversendungspauschale, Nachweis, Zahlung, Glaubhaftmachung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gummersbach, Beschl. v. 10.05.2013 - 85 OWi-17 Js 845/12-205/12

Leitsatz: Für den Nachweis der Zahlung der Akteneinsichtspauschale ist die Vorlage des Belegs zur Gewährung der Akteneinsicht und der Anforderung der Zahlung der Gebühr und die anwaltliche Versicherung der Zahlung dieser Gebühr ausreichend.


85 OWi-17 Js 845/12-205/12
Amtsgericht Gummersbach
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Gummersbach durch die Richterin am 10. Mai 2013 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Rolf-Helmut Becker vom 20.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.02.2013 wird dieser aufgehoben und wie folgt neu gefasst. Ergänzend zum Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 22.02.2013 werden die aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Kosten auf weitere 14,28 € nebst Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.11.2012 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Mit Beschluss vom 22.02.2013 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Gummersbach die dem Rechtsanwalt Becker (nachfolgend: Erinnerungsführer) aus der Landeskasse gern. § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 722,93 Euro festgesetzt und darin die Festsetzung der Auslagen für Akteneinsicht vorbehalten bis zur Vorlage eines Zahlungsnachweises. Mit Beschluss vom 15.03.2013 hat die Rechtspflegerin sodann die Festsetzung der hinsichtlich der geltend gemachten Aktenversendungspauschale nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 14,28 € abgelehnt mit der Begründung, dass der Erinnerungsführer die entsprechende Zahlung der Akteneinsichtspauschale nicht nachgewiesen hat.

Der Erinnerungsführer vertritt die Ansicht, dass für den Nachweis der Zahlung der Akteneinsichtspauschale die Vorlage des Belegs zur Gewährung der Akteneinsicht und der Anforderung der Zahlung der Gebühr und die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser Gebühr ausreiche.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 20.03.2013 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.03.2013 eingelegt.

Nach dem Inhalt der Schreiben des Erinnerungsführers vom 20.03.2013 ist der Rechtsbehelf der Erinnerung auf die Ablehnung der Festsetzung der Aktenversendungspauschale und damit den Beschluss vom 15.03.2013 beschränkt, so dass sich auch die Beschwer auf den entsprechenden Betrag von jedenfalls unter 200,00 € reduziert. Die Erinnerung wurde frist- und formgerecht eingelegt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.03.2013 ist rechtfehlerhaft und daher aufzuheben. Die Festsetzung der Aktenversendungspauschale durfte nicht wegen fehlenden Nachweises abgelehnt werden.

Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der beantragte Ansatz lediglich glaubhaft gemacht werden. Gemäß § 294 ZPO kann eine Glaubhaftmachung auch mittels einer anwaltlichen Versicherung erfolgen, soweit der Rechtsanwalt die jeweils glaubhaft zu machende Tatsache selbst wahrgenommen hat (Geimer/Greger, in: Zöller, ZPO; 26. Aufl. 2007, § 294 Rn. 5). Das war vorliegend der Fall, sodass insofern die anwaltliche Versicherung ausreichte.

Das Urteil des Landgerichts Potsdams (AZ: 24 Qs 64/11), auf das sich die Rechtspflegerin bezieht, verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass es sich bei der Aktenversendungspauschale nicht um Portokosten oder sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen handelt und daher § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die anwaltliche Versicherung der Zahlung für solche Kosten ausreichen lässt, nicht greift. Es übersieht jedoch, dass auch für die übrigen Kosten nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Glaubhaftmachung wie oben beschrieben genügt.

Zudem hat vorliegend die Behörde mit E-Mail vom 08.05.2013 (BI. 80 der Akte) bestätigt, dass die Gebühr für die Akteneinsicht gezahlt wurde, sodass der Nachweis darüber hinaus ohnehin erbracht ist.

Eine Kostenentscheidung war gemäß § 11 Abs. 4 RPfIG nicht veranlasst.


Einsender: RA R.H Becker, Bergneustadt

Anmerkung:


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