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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Terminsgebühr, Bemessungskriterien

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdenscheid, Beschl. v. 18.04.2013 - 70 Ls-715 Js 24/11-24/11

Leitsatz: Zur Bemessung der Terminsgebühr für eine (Berufungs)Hauptverhandlung.


70 Ls-715 Js 24/11-24/11
Amtsgericht Lüdenscheid
Schöffengericht
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Ralf Bleicher, Ostenhellweg 59, 44135 Dortmund
wegen besonders schweren Fall des Diebstahls
wird auf die Erinnerung des Verteidigers vom 12.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 07.03.2013 ein Betrag i. H. v. 128,52 € festgesetzt.
Gründe:

Die zulässige Erinnerung ist begründet:
1. Zur Verfahrensgebühr — W 4124:
Folgende (allgemeine) Tätigkeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst, wobei der je eilige Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen ist:
• (allgemeiner) Schriftverkehr/Schriftwechsel,
• allgemeine Beratung des Mandanten
• Beschaffung von Informationen über Nr. 4100 VV RVG hinaus,
• Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Mandant, Gericht und Staatsanwaltschaft
• eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts (OLG Köln RVGreport 2009, 136). wie z.B. die Ermittlung von Zeugen
• Information des Rechtsanwalts durch den Mandanten über Nr. 4100 VV hinaus,
• (allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 21.02.2013 die von ihm ausgeübten Tätigkeiten zusammenfassend dargestellt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen.

Die darin dargestellten Tätigkeiten rechtfertigen auch bei der Verfahrensgebühr die Annahme einer "durchschnittlich schwierigen Tätigkeit“ und somit die Festsetzung der Mittelgebühr.

Diese Festsetzung wird gestützt durch die seitens des Amtsgerichts eingeholten Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer, der mit straffer Verhandlungsführung eine zwar „nur“ siebzigminütige Hauptverhandlung durchgeführt, im Vorfeld sich aber der immensen Mühewaltung unterzogen hatte, jedenfalls viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen.

2.
Zur Terminsgebühr – VV 4126:

Bei der Gebühr für die Hauptverhandlung handelt es sich um eine Rahmengebühr, für deren Höhe ebenfalls die Kriterien des § 14 RVG maßgeblich sind. Hiernach bestimmen sich die Gebühren insbesondere nach Art und Umfang der Angelegenheit, der rechtlichen Schwierigkeit, der Bedeutung des strafbaren Vorwurfes und der Vermögens- und der Einkommenssituation des Angeklagten. Soweit der Bezirksrevisor Rechtsprechung zitiert, dass eine weit unterdurchschnittliche Tätigkeit bei der kleinen Strafkammer bei siebzig Minuten vorliege (LG Hagen, Beschluss vom 2. 9. 1999 in 44 Qs 95/99, so ist an anzumerken, dass die Kasuistik zu der Frage der Bewertung der Dauer des Termins mittlerweile nahezu groteske Formen annimmt, wie die im Folgenden abgedruckte tabellarische Übersicht (abgedruckt auf der Internetseite www.burhoff.de) erkennen lässt.

Terminsgebühr KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180;
AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de zum zu berücksichtigenden Zeitaufwand zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand, wie z.B. Wartezeiten.
OLG Jena RVGreport 2008, 56 Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr, namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.
LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;
eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten ist nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen ist
LG Koblenz JurBüro 2006, 364 in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 20 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr
LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 für eine Hauptverhandlung beim Strafrichter, die bis zu einer Stunde dauert, ist die Mittelgebühr durchschnittlich gerechtfertigt
LG Rottweil AGS 2007, 505
für eine von 8.40 Uhr bis 19.55 Uhr dauernde Hauptverhandlung beim AG (Schöffengericht) ist die Höchstgebühr festzusetzen
LG Bochum, Beschl. v. 10. 5. 2006, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de
die Dauer der Hauptverhandlung mit 4:20 Stunden bzw. 4:25 Stunden rechtfertigt nicht die Höchstgebühr
AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de in einer Strafrichtersache ist bei einer Terminsdauer von rund 40 Minuten die Mittelgebühr angemessen
AG Koblenz AGS 2007, 191
in einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 10 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr
AG Koblenz AGS 2004, 484 m. Anm. N.Schneider für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens; für eine 30-minütige Hauptverhandlung ist eine Terminsgebühr von 180,00 € angemessen
AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 = AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319 Hauptverhandlung von nur zwei Minuten Dauer rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 215 € nicht, sondern es sind nur 90 € angemessen
AG Baden-Baden AGS 2006, 120
für eine 25-minütige Hauptverhandlung, in der keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, sind 180 € als Terminsgebühr i. ausreichend und angemessen.
AG Baden-Baden AGS 2006, 120
für eine 35-minütige Verhandlung mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung ist Mittelgebühr i. H. v. 230,00 € angemessen
AG Bensheim NZV 2008, 108
Hauptverhandlungsdauer von einer Stunde beim Amtsrichter keinesfalls unterdurchschnittlich; Wartezeiten sind zu berücksichtigen,
AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183
bei einer normalen Strafsache ist von der „Mittelgebühr“ auszugehen, wobei z.B. das intensive Bemühen um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat, berücksichtigt wird.

Allein diese Kasuistik zeigt, dass sich eine schematische Bewertung generell verbietet. Bei den an gegebenen Zeiten kann es sich nur um Richtwerte handeln.

Die Dauer des Termins hängt nämlich von vielen Fremdfaktoren ab, welche die am Hauptverhandlungstermin Beteiligten steuern können und die sich damit einer objektiven Beurteilung im Wesentlichen entziehen. Würde tatsächlich auf die Dauer des Termins als alleiniges Kriterium abgestellt werden, bestimmte sich die Höhe der Terminsgebühr letztlich anhand der individuellen Besonderheiten der Prozessbeteiligten. Bekanntlich ist der Verhandlungsstil der Vorsitzenden unterschiedlich. Einzelne verhandeln kurz und knapp, während andere umfassend erörtern. Diese Unterschiede sind auch beim Landgericht Hagen geben.

Auf der anderen Seite wäre ein Verteidiger gehalten, den Hauptverhandlungstermin so weit in die Länge zu ziehen, wie es eben geht. Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger werden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen. Es kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, die Höhe der Terminsgebühr von den individuellen Fähigkeiten oder der missbräuchlichen Verwendung prozessualer Instrumente - jedenfalls der gerichtserfahrenen Personen wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft - abhängig zu machen (so schon richtungsweisend AG Lüdenscheid in 54 Cs 108/06, Beschluss vom 18.05.2007).

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343 (s.o.) eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten sei - in Anbetracht anderweitiger zu berücksichtigender Umstände - nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen sei, wird im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Mittelgebühr für angemessen erachtet.

Lüdenscheid, 18.04. 013

Einsender: RA R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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