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Leitsatz: Pauschgebühr für den Wahlanwalt für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/08 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen: Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechts-anwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Hö-he von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu. Gründe: Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG. Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisi-onshauptverhandlung für angemessen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen. RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unter- schrift verhindert. Nack Nack Graf Jäger Sander 3
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