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RVG Entscheidungen

§ 42

Pauschgebühr, Wahlanwalt, Revisionshauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 StR 158/08

Leitsatz: Pauschgebühr für den Wahlanwalt für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 158/08
vom
19. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:
Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechts-anwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Hö-he von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.
Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisi-onshauptverhandlung für angemessen.

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt
und deshalb an der Unter-
schrift verhindert.
Nack Nack Graf
Jäger Sander
3

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