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RVG Entscheidungen

§ 48

Voraussetzung für Erstreckung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 28. 9. 2005, 505 Qs 167/05

Fundstellen: RVGreport 2006, 143

Leitsatz: Eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung anlässlich der Verbindung von Strafsachen erfolgt bei vor der Verbindung bereits vorhandenem Wahlverteidiger nur bei bereits vor Verbindung gestelltem Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger; eine Antragstellung nach Verbindung ist unerheblich.


505 Qs 167/05
In PP.
wegen Trunkenheit im Verkehr
hier nur: Kostenfestsetzung
Auf die Beschwerde des Verteidigers, Rechtsanwalt X. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2005 hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Berlin durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 28. September 2005 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Im hiesigen Verfahren wurde durch Beschluss vom 24. September 2004 Rechtsanwalt X zum Pflichtverteidiger bestellt. Durch Beschluss vom 24. Januar 2005 wurde das Verfahren 299 Ds 236/04 zum hiesigen Verfahren, welches führt, verbunden. In jenem Verfahren hatte sich Rechtsanwalt X. nach Anklageerhebung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 als Wahlverteidiger gemeldet. Der Verbindungsbeschluss enthält keine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG.
Nach Erlass des Urteils erster Instanz machte Rechtsanwalt X. Pflichtverteidigergebühren für hiesiges Verfahren in Höhe von 679,30 Euro, für das hinzuverbundene Verfahren in Höhe von 436,16 Euro, insgesamt 1.115,46 Euro geltend. Die Urkundsbeamtin setzte lediglich den Betrag für das hiesigen Verfahren fest. Hiergegen erhob Rechtsanwalt X. Erinnerung und beantragte zugleich festzustellen, dass sich die Wirkung des § 48 Abs. 5 RVG auch auf das Verfahren 299 Ds 236/04 beziehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht die Erinnerung als unbegründet zurück. Die Beiordnung habe sich nur auf das hiesige Verfahren, nicht auf das hinzuverbundene bezogen. Eine nachträgliche Feststellung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG sei zwar möglich, jedoch lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, denn in jenem Verfahren sei ein Antrag auf Beiordnung mit der Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats nicht eingegangen.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO hätten auch im hinzuverbundenen Verfahren vorgelegen. Dass ein Antrag auf Beiordnung mit Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, weil gerade dieses durch § 48 Abs. 5 RVG geregelt werden sollte.
Gemäß § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Einzelrichter berufen.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde ist nicht begründet
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstreckungswirkung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG wendet, kann dahingestellt bleiben, ob diese Erstreckungswirkung auch noch nachträglich ausgesprochen werden kann. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs 5 Satz 3 RVG nicht vor. Eine Anordnung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG kommt nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann in Betracht, wenn in dem hinzuverbundenen Verfahren eine Bestellung als Pflichtverteidiger ohne die Verbindung unmittelbar bevorgestanden hätte (Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 48 Rdnr. 62; Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 48 Rdnr. 16). Unmittelbar bevorgestanden hätte die Beiordnung aber nur dann, wenn sie vor der Verbindung bereits beantragt worden war. Darauf, ob sie Erfolg versprechend hätte beantragt werden können, kommt es für die Frage, ob ihr Ausspruch unmittelbar bevorgestanden hätte, nicht an. Mit anderen Worten: § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG ermöglicht im Ergebnis bei vorhandenem Wahlverteidiger in der zu verbindenden Sache die Bescheidung eines vor Verbindung gestellten Beiordnungsantrages auch noch bei oder nach Verbindung, nicht jedoch die Stellung eines Beiordnungsantrages für die hinzuverbundene Sache erst nach der Verbindung.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Unterlassen der Festsetzung von Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren richtet, ergibt sich ihre Unbegründetheit im Gefolge des oben Gesagten daraus, dass eine Erstreckungswirkung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht ausgesprochen wurde und damit keine Bestellung für das hinzuverbundene Verfahren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass in jedem Falle eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren, wie geltend gemacht; für das hinzuverbundene Verfahren auch daran scheitert, dass die Meldung als Wahlverteidiger erst nach Anklageerhebung erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Einsender: VorsRiLG Heinz Hansens, Berlin

Anmerkung:


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