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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinbarung, Unwirksamkeit; Klage

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.07.2012, 2 U 1023/11

Leitsatz: 1. Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der Rechtsanwalt sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen.
2. Dem Anspruch des Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der Mandant vor Auftragsannahme nicht gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten.


OLG Koblenz
Hinweisbeschluss
(gemäß § 522 Abs. 2 ZPO)

in dem Rechtsstreit pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Syrbe und Dr. Reinert
am 11. Juli 2012
einstimmig beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. August2012. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG.
Im Einzelnen:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 18.12.2009 (vgl. Anlage Kl, GA 13) aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältinnen Jutta J. und Christina S. auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Gegenstand der Klage bzw. Anspruchsberechnung sind dabei die als Anlage K 2 (GA 15 ff.) vorgelegten Gebührenrechnungen:
1. Rechnung Nr. 2009000138 vom 22.05.2009 über den Betrag von 997,37 € (GA 15),
2. Rechnung Nr. 2009000139 vom 22.05.2009 über den Betrag von 308,21 € (GA 16),
3. Rechnung Nr. 2009000140 vom 22.05.2009 über den Betrag von 700,29 € (GA 17),
4. Rechnung Nr. 2009000141 vom 26.05.2009 über den Betrag von 2.529,50 € (GA 18),
5. Rechnung Nr. 2009000142 vom 22.05.2009 über den Betrag von 2.449,92 € (GA 19),
6. Rechnung Nr. 2009000143 vom 22.05.2009 über den Betrag von 551,00 € (GA 20),
7. Rechnung Nr. 2009000144 vom 22.05.2009 über den Betrag von 1.491,99 € (GA 21),
8. Rechnung Nr. 2009000145 vom 22.05.2009 über den Betrag von 656,56 € (GA 22),
9. Rechnung Nr. 2009000147 vom 22.05.2009 über den Betrag von 997,37 € (GA 23),
10. Rechnung Nr. 2009000148 vom 22.05.2009 über den Betrag von 997,37 € (GA 24),
11. Rechnung Nr. 2009000149 vom 22.05.2009 über den Betrag von 10.724,28 € (GA 25),
12. Rechnung Nr. 2009000150 vom 22.05.2009 über den Betrag von 3.796,10 € (GA 26),
13. Rechnung Nr. 2009000393 vom 06.11.2009 über den Betrag von 2.513,28 € (GA 27),
14. Rechnung Nr. 2009000158 vom 22.05.2009 über den Betrag von 21.048,72 € (GA 28),
mit welchen die Zedentinnen verschiedene, zum Teil streitige Tätigkeiten für die Beklagte nach den gesetzlichen Gebühren berechnen.
Sämtliche der zugrunde liegenden Tätigkeiten hatten die Zedentinnen zuvor auf Basis einer behaupteten Stundensatzvereinbarung über einen Stundensatz von 130,00 € berechnet. Die Beklagte hatte im Verfahren Az: ppp. vor dem Landgericht Koblenz die Rechtsanwältin J. und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Rechtsanwältinnen Jutta J., Christina S. und Claus-Peter J., auf Rückzahlung des Rechtsanwaltshonorars aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 03.06.2009 (Beiakte 15 0 404/08, Bl. 60 ff.) als Gesamtschuldner verurteilt, an die damalige Klägerin und hiesige Beklagte 2.015,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2009 zu zahlen und Rechtsanwältin J. darüber hinaus verurteilt, weitere 20.879,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Begründung des Urteils ausgeführt, dass die Rechtsanwältin J. als Gesellschafterin der Rechtsanwälte W. u.a durch die von der hiesigen Beklagten geleisteten Überweisungen einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank in voller Höhe erlangt habe. Diese Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung auf Stundenlohnbasis gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. sei nicht gegeben, da es für den Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung, die höhere Gebühren in Ansatz bringe, an der Schriftform fehle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts K. wird auf das Urteil vom 03.06.2009 (Bl. 60 ff. Beiakte Az. ) Bezug genommen. Die Berufung der damaligen Beklagten gegen dieses Urteil ist mit Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 03.03.2010 – 5 U 767/09 - (Bl. 150 ff. Beiakte 15 O 404/08 = 5 U 767/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen,
er sei im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung mit den Rechtsanwältinnen J. und S. vom 18.12.2009 (Anlage K1, Blatt 13 Gerichtsakte) aktivlegitimiert. Da die Beklagten den Abschluss einer Stundensatzvereinbarung bestritten hätten, seien die Rechtsanwältinnen J. und S. berechtigt, ihre Tätigkeiten nach den gesetzlichen Gebühren zu berechnen. Rechtsanwältin J. habe auch sämtliche den Rechnungen zugrunde liegenden Tätigkeiten im Auftrage der Beklagten entfaltet.
Das Landgericht hat zunächst die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 08.02.2010 (GA 35) antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 23.527,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2010 zu zahlen. Das Versäumnisurteil, welches auf den an die Parteivertreter übersandten Ausfertigungen das Datum 10.02.2010 trägt, ist der Beklagten am 13.02.2010 zugestellt worden (GA 40). Mit am 19.02.2010 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Der Kläger hat schließlich beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 08./10.02.2010 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08./10.02.2010 abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen,
für die Geltendmachung der Honoraransprüche in den Rechnungen 1 ., 2., 3., 8., 9. und 10. sei der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert, da sich die Abtretungsvereinbarung vom 18.12.2009 auf Honoraransprüche aus anwaltlicher Tätigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 bezögen, in den vorgenannten Rechnungen jedoch die Leistungszeiträume auch im Jahr 2005 lägen.
Zudem sei es Frau J. verwehrt, nachdem sie zunächst auf Grundlage einer Honorarvereinbarung Gebühren berechnet habe, nunmehr Gebühren nach dem Gesetz zu verlangen. Einem Gebührenanspruch der Zeugin J. stünde überdies entgegen, dass diese die Beklagte oder eine für diese handelnde Person nicht gemäß § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darüber belehrt habe, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet würden. So hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Mandate nicht erteilt, wenn sie gewusst hätte, welche Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften hierfür anfallen würden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars gemäß §§ 675, 611, 398 BGB aus abgetretenem Recht zugesprochen und das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Gebührenansprüche sind durch die Abtretungsvereinbarung vom 18.12.2009 gemäß § 398 S. 1 BGB auf ihn übergegangen.
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es unschädlich ist, dass sich die vorgelegten Gebührenrechnungen zum Teil auf einen Leistungszeitraum beziehen, der bereits im Jahr 2005 begonnen hat. Die Rechtsanwältinnen J. und S. und der Kläger haben in der Abtretungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass der Gesamtanspruch in Höhe von 23.527,84 € auf den Kläger übergehen soll und dabei die dem Gesamtanspruch zugrunde liegenden Einzelposten nach Rechnungsnummer und Beträgen, so wie sie im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht werden, in die Abtretungsvereinbarung aufgenommen. Eine Beschränkung der Abtretung auf Leistungen in den Jahren 2006 bis 2008 kann nicht angenommen werden.
Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass der Anspruch durch die Rechtsanwältinnen J. und S. bereits aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung abgerechnet war. Die Beklagte hat im vorangegangenen Prozess - LG K. 5 O 404/08 = OLG K. 5 U 767/09 - die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bestritten. War die von den Zedentinnen vorgenommene Honorarabrechnung wegen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung unwirksam, kann der Anspruch nunmehr nach den gesetzlichen Vorschriften erneut abgerechnet werden. Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin J. die in den Gebührenrechnungen zugrunde gelegten Tätigkeiten im Auftrage der Beklagten entfaltet hat. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts werden von der Berufung nicht geführt.
Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin J. den Beklagten vor Auftragsannahme nicht gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehrt hat, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten. Die Regelung des § 49 b Abs. 5 BRAO ist durch Art. 4 Abs. 18 Nr. 1 d Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingefügt worden. Durch diesen Hinweis soll der Mandant vor Überraschungen bei der Abrechnung, vor allem bei hohen Gegenstandswerten, geschützt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 49 b Rn. 130). Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht nur in standesrechtlicher Hinsicht von Relevanz, sondern kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz des Mandanten aus Verschulden bei Vertragsschluss führen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06NJW 2007, 2332 = VersR 2007, 1377; vgl. auch Feuerich/Weyland, a.a.O, § 49 b Rn. 143, 148). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist hier aber nicht gegeben.
Die jetzige Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührenbestimmungen des RVG verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger ist an die einmaligen Abrechnungen der Rechtsanwältin J. nicht gebunden, auch wenn die jetzige Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührenbestimmungen höher liegt als das zunächst aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung in Rechnung gestellte Honorar auf Stundenlohnbasis. Da die Beklagte in dem Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung auf Stundenlohnbasis bestritten hat, ist es ihr nunmehr verwehrt, die korrigierte Rechnung nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu bestreiten. Soweit die Beklagte Zahlungen an die Rechtsanwältin J. erbracht hat, sind diese Zahlungen von dem Kläger nach Abtretung der Ansprüche in der offenen Postenliste (GA 14) zu ihren Gunsten berücksichtigt und in Abzug gebracht worden. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie zum einen im Vorprozess die Wirksamkeit der Honorarrechung auf Stundenlohnbasis bestreitet, sich jetzt aber gegen den Ansatz der Abrechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenmaßstäbe wendet und sich im Berufungsverfahren darauf beruft, dass die Rechtsanwältin J. sie über mehrere Jahre vertreten und dabei stets einen Stundenlohn von 130,00 € zugrunde gelegt habe. Der Klägerin steht insoweit kein Vertrauensschutz zu.
Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 23.527,84 €festzusetzen.

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