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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 30. 9. 2005, 14 Qs 46/05

Leitsatz: Auch unter Geltung des RVG ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keine Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar des Verteidigers angesichts der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln.


14 Qs 0Wi 46/05
LANDGERICHT DORTMUND
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
g e g e n XX.
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
h i e r : Kostenfestsetzung
hat die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Dortmund durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin
am 30.09.2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich zutreffend festgesetzt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die Vergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass - insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren zutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße als 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des Gebührenrahmens das Erfordernis geqeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,--€ geahndet werden können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die Fortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.
Auch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller Bußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für die individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine zusätzliche Bedeutung.
Zu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße weitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur alten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier führt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Heraufsetzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies
tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für die Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches Erfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene als Koch regelmäßig auf Großmärkten in Münster und Dortmund Einkäufe tätigen muss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender Sachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die Einkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants erfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.
Die festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.
Dass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV und VIII RVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.

er, Justizangestellte



Einsender: RA Hohenhorst, Dortmund

Anmerkung:


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