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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Vernehmungsterminsgebühr, analoge Anwendung, Angelegenheiten, auswärtiger Verteidiger, Fahrtkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zweibrücken, Beschl. 29.06.2012 - Qs 56/12

Leitsatz: 1. Für die Teilnahme des Verteidigers bei einem Termin des Sachverständigen zur Fahrzeugbesichtigung entsteht keine Terminsgebühr.
2. Beim Ermittlungs- und erstinstanzlichen Verfahren handelt es sich um eine Angelegenheit, so dass die Auslagenpauschale nur einmal anfällt.
3. Mehrkosten für einen auswärtigen Verteidiger werden nur in Ausnahmefällen erstattet.


In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt ...,
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
hier: sofortige Beschwerde des Verteidigers der früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 12.04.2012
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht sowie den Richter am Landgericht
am 29. Juni 2012
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 12.04.2012 dahingehend abgeändert, dass weitere 7,20 Euro als notwendige Auslagen gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 27.05.2010 hat das Amtsgericht Pirmasens die ehemaligen Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden. Eine hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft nahm diese nach durchgeführter Berufungshauptverhandlung in der Sitzung zurück, der gemäß § 473 Abs. 1 StPO ergangene Kostenbeschluss wurde ebenfalls noch in der Sitzung rechtskräftig.
Der Verteidiger beantragt, folgende Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen:
1. Ermittlungsverfahren
- Grundgebühr, VV RVG 4100: 165,00 €
- Verfahrensgebühr, VV RVG 4102: 202,50 €
- Ablichtung aus Gerichtsakten (49 Seiten) 24,50 €
- Aktenversendungspauschale (Nr. 9003 KV GKG) 12,00 €
- Post-/Telekommunikationspauschale, VV RVG 7002 20,00 €
- Fahrtkosten
Saarbrücken-Schindhard-Saarbrücken-172 km, VV RVG 7003 230,00 €
- Tage-/Abwesenheitsgeld (weniger 4 Stunden), VV 7005 20,00 €
2. Gerichtliches Verfahren/Erster Rechtszug
- Verfahrensgebühr, VV RVG 4106: 140,00 €
- Terminsgebühr, VV RVG 4108 230,00 €
- Post-/Telekommunikationspauschalauslagen, VV RVG 7002 20,00 €
- Ablichtungen aus Gerichtsakte (129 Seiten) 36,85 €
- Fahrkosten Saarbrücken-Pirmasens-Saarbrücken-124 km 37,20 €
- Tage-/Abwesenheitsgeld (weniger 4 Stunden) VV RVG 7005 20,00 €
3. Gerichtliches Verfahren/Berufung
- Verfahrensgebühr VV RVG 4124: 270,00 €
- Terminsgebühr, VV RVG 4126 324,00 €
- Post-/Telekommunikationspauschalauslagen, VV RVG 7002 20,00 €
- Ablichtungen aus Gerichtsakte (120 Seiten) 35,50 €
- Fahrkosten (Saarbrücken-Zweibrücken-Saarbrücken-78 km) 35,00 €
- Tage-/Abwesenheitsgeld (weniger 4 Stunden) VV RVG 7005 35,00 €
Zzgl. MwSt. von z.Zt. 19%, VV 7008 RVG: 351,79 €
Gesamt: 2.203,34 €
Für die Freigesprochene wurden Reisekosten zzgl. jeweils 600 € Tagegeld für
a) den Ortstermin von zweimal 29 km je 0,30 €: 23,40 €
b) die Teilnahme an die erstinstanzliche Verhandlung zweimal 11 km je 0,30 €: 6,60 €
c) die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zweimal 28 km je 0,30 €: 16,80 € beantragt.
Auf Hinweis der Rechtpflegerin dass eine Vergütung nur mit 0,25 € pro gefahrenen Kilometer berechnet werden könne, fasste der Verteidiger den Antrag insoweit neu und beantragte darüber hinaus Reiskosten für die Teilnahme an einer Besprechung mit dem Wahlverteidiger in Saarbrücken jeweils vor den beiden Verhandlungen von jeweils 34,00 € (zweimal 68 km je 0,25 €).
Die Rechtspflegerin setzte hierauf mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.04.2012 lediglich einen Erstattungsbetrag von 1.832,12 € fest. Sie vertritt die Auffassung, dass die Auslagenpauschale nur einmal entstehe und der Angeklagten hätte zugemutet werden können, einen in Pirmasens oder an ihrem Wohnort ansässigen Anwalt zu beauftragen. Die Teilnahme an einem Gutachtertermin falle nicht in den Katalog der Termingebühr nach VV RVG Nr. 4102; schließlich würden lediglich 250 Kopien erstattet.
Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Der zuständige Bezirksrevisor verteidigt die ergangene Entscheidung und verweist insoweit auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen sowie auf die Rechtsprechung der Kammer.
Der Beschwerdeführer verteidigt sein Rechtsmittel im replizierenden Schriftsatz und hält die vom Bezirksrevisor zitierte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgericht (Beschluss v. 08.08.2011, Az. 1 Ws 89/11, zitiert nach Juris) für „nicht vertretbar“ und „im Widerspruch zur herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur“ stehend. Im Anschluss an die Stellungnahme des Bezirksrevisors hält er die Zulassung der „weiteren Beschwerde“ für angezeigt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat im Wesentlichen jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Einzelnen:
1. Für die Teilnahme des Verteidigers bei einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung der Fahrzeuge entsteht keine Terminsgebühr. Eine solche Teilnahme fällt nicht unter den Katalog von VV RVG Nr. 4102. Eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Denn VV 4102 ist bereits eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufzählt, wann der Verteidiger eine Gebühr außerhalb der Hauptverhandlung beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat gerade nicht eine offene Regelung durch eine Formulierung wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ gewählt (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.). Diese Auffassung entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts, sondern auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. VV 4102, 4103 Rn. 5 m. zahl. Nachw.; Hartmann; Kostengesetz, 42. Aufl., RVG VV 4102, 4103 Rn. 6).
2. Der Verteidiger kann weiterhin nicht die Auslagenpauschale nach VV RVG 7002 sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren verlangen, vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne von VV RVG 7002, so dass die Auslagenpauschale für das Ermittlungs- und erstinstanzliche Verfahren auch nur einmal anfällt (vgl. Saarländische Oberlandesgericht, RPfleger 2007, 342; so auch Hartmann a. a. O. VV 7001, 7002 Rn. 6 und § 15 RVG Rn. 44; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt a. a. O. RVG § 17 Rn. 59; ebenso bereits LG Koblenz Beschluss v. 09.05.2005, Az: 2090 Js 36906/04 2Kls). Denn unter einer Angelegenheit ist der einheitliche Lebensvorgang zu verstehen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei es auf Art und Umfang des erteilten Auftrags ankommt. Es entsprach unter der Geltung der BRAGO der (zumindest) ganz herrschenden Auffassung, dass Ermittlungsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren nur eine Angelegenheit darstellen (vgl. u. a. LG Aachen JurBüro 1978, 230; Müller-Rabe a. a. O.). Der Pauschsatz nach § 26 Satz 2 BRAGO konnte somit nur einmal gefordert werden. Es fehlt jeglicher Ansatzpunkt dafür, dass im nunmehr geltenden RVG sich dies ändern sollte. Die Motive zu Nr. 10 von § 17 RVG zeigen vielmehr, dass das RVG von den Grundsätzen ausgeht, die unter der BRAGO galten. Auch spricht der Wortlaut der Norm hierfür, da der Gesetzgeber gerade nicht eine allgemeine Formulierung wählte, sondern nur für den Fall des Wechsels vom Straf - ins Bußgeldverfahren regelt, dass insoweit zwei Angelegenheiten vorliegen.
3. Die Kammer hält weiterhin an ihrer Rechtsprechung fest, dass die Erstattung von Reisekostenabwesenheitsgelder eines nicht am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Verteidigers gem. § 464 Abs. 2 Ziffer 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist nach nunmehr ganz herrschender Auffassung nur unter besonderen Voraussetzungen, die dem Ausnahmecharakter von § 91 Abs. 2 ZPO Rechnung tragen, der Fall (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 464 a Rn. 12; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464 a Rn. 12; m. w. N.). Für die Fallgestaltung, dass der Angeklagte - wie vorliegend - seinen Wohnort am Sitz des Prozessgerichtes hat und sich eines auswärtigen Verteidigers bedient, ist die Kammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln, NStZ - RR 2010, 31 ff) der Auffassung, dass die Zuziehung nur dann als notwendig anzuerkennen ist, wenn das Strafverfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist, oder der Beschuldigte, der sich gegen einen Vorwurf mit erheblichem Gewicht (beispielsweise vor dem Schwurgericht), verteidigen muss, zur Verteidigung einen Rechtsanwaltes seines Vertrauens heranzieht, zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. Meyer-Goßner a. a. O.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei einem Sachschaden von unter 1.500 Euro ist nicht von einem derart erheblichen Gewicht. Eine sachgerechte Verteidigung wäre zumindest durch Fachanwälte aus dem hiesigen Bezirk möglich gewesen, wobei anzumerken ist, dass der Fall sich als zumindest nicht überdurchschnittlich kompliziert darstellt. Andere Gründe, die die Heranziehung eines Vertrauensanwalts als notwendig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Insoweit weist die Kammer auch auf ihren Beschluss vom 25.11.2009 (Az. Qs 87/09) hin, in dem sie sich mit den vom Verteidiger angenommenen Verfahrensverstößen von Seiten der Ermittlungsbehörde im Ermittlungsverfahren auseinandersetzt, hierfür jedoch keine Anhaltspunkte sieht.
Somit sind auch die geltend gemachten höheren Fahrtkosten nicht erstattungsfähig.
4. Soweit die Rechtspflegerin lediglich 250 Kopien als erstattungsfähig angesehen hat und hierfür insgesamt 72,50 € erstattet hat, ist die angefochtene Entscheidung abzuändern.
Die durch den Rechtsanwalt durchgeführten Kopien in Höhe von 278 Stück bewegen sich noch in dem von Seiten des Gericht einzuräumenden Ermessensspielraum (vgl. Müller-Rabe a. a. O. VV 7000 Rn. 22 m. w. N.) des Verteidigers. Es war somit für Ermittlung und den 1. Rechtszug 178 Kopien, somit 50 Kopien zu 0,50 Euro und 128 zu 0,15 Euro zu berechnen sowie 120 Kopien für die Berufungsinstanz, also 50 Kopien zu je 0,50 Euro und 70 Kopien zu 0,15 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 79,70 Euro, so dass 7,20 Euro zu wenig durch Amtsgericht zu wenig festgelegt wurden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung und eine Auslagenverteilung nach § 473 Abs. 4 StPO liegen nicht vor, da die sofortige Beschwerde nur in einem sehr geringem Umfang Erfolg hat.
6. Unabhängig davon, dass die Kammer nicht die Auffassung teilt, dass der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine weitere Beschwerde nach §§ 464 b, 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, §§ 574 ff ZPO gelten nicht (vgl. BGHSt 48, 106).

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