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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Bewilligung, objektiv sachwidrige Anträge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012 - III-5 RVGs 65/12

Leitsatz: Zur Nichtgewährung einer Pauschgebühr, wenn der Pflichtverteidiger objektiv sachwidrige Anträge stellt.


Pauschgebühr
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 23.07.2012 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten A. gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren und auch über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 14.700,00 €. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag vom 28. Dezember 2011 Bezug genommen.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 26. April 2012 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen, den Tätigkeitsumfang des Antragstellers zutreffend dargestellt, das Verfahren in der Gesamtschau für schon besonders schwierig in tatsächlicher Hinsicht erachtet und den besonderen Umfang des Verfahrens vor der Strafkammer für den Antragsteller im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG als bereits gegeben angesehen. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorgenannten Stellungnahme verwiesen, auf welche der Antragsteller unter dem 21. Mai 2012 erwidert hat.

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr war abzulehnen:

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf Antrag eine über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehende Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit als nicht zumutbar anzusehen sind. Die Pauschgebühr soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (BTDrucks. 15/1971, S. 201, 202; Burhoff, RVG, 3. Aufl., § 51, Rn. 1, 10). Sie soll lediglich eine unzumutbare Benachteiligung - die neben den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit der Sache treten muss - des Verteidigers, der als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2011 – III-5 RVGs 45/11 – und 2. Dezember 2011 – III-5 RVGs 84/11 – jeweils m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG, § 51 Rdnr. 2).

Hinsichtlich des Ausmaßes der entfalteten Tätigkeit und der dazu korrespondierenden Frage einer etwaigen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren ist zusätzlich zu beachten, dass es zwar einerseits dem bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich selbst obliegt, in eigener Verantwortung über die Art der Verteidigungsstrategie und den daraus resultierenden Umfang der eigenen Tätigkeit zu entscheiden. Andererseits darf jedoch gleichzeitig nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger um eine eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken handelt, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, 2 BvR 51/07, NStZ-RR 2007, 359 f.).

Demensprechend kann auch im Rahmen der Entscheidung über die Zubilligung einer Pauschgebühr nicht außer Betracht bleiben, ob die jeweils entfaltete anwaltliche Tätigkeit bei objektiver Betrachtung zur ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten tatsächlich geboten bzw. bei Zubilligung eines entsprechenden Ermessensspielraums zumindest noch als objektiv sinnvoll anzusehende Handlung zur Wahrung der Interessen des Angeklagten anzusehen war.

Demzufolge hat die anwaltliche Tätigkeit, die nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird, bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr unberücksichtigt zu bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02. Dezember 2005, 2 ARs 223/05, zitiert nach juris).

Ebenso verhält es sich bei Tätigkeiten des Verteidigers, deren Umfang in keinem vernünftigen Verhältnis zum denkbaren Erfolg steht. Eine anwaltliche Tätigkeit, welche von einem verständig denkenden Angeklagten angesichts eines ersichtlichen Missverhältnisses des möglichen Erfolges zum wirtschaftlichen Aufwand im Rahmen eines Wahlmandates nicht in Auftrag gegeben würde, kann dementsprechend auch im Rahmen der Zubilligung einer Pauschgebühr keine Berücksichtigung finden. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, Angeklagte zu benachteiligen, die sich durch einen Wahlverteidiger vertreten lassen. Denn dem von einem Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten stünde es frei, zumindest zunächst ohne eigenes finanzielles Risiko auch objektiv sachfremden und aussichtslos erscheinenden Verteidigungsaufwand zu betreiben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend die Festsetzung einer Pauschgebühr nicht in Betracht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Sache gemessen an sonstigen vor der großen Strafkammer anhängigen Verfahren tatsächlich bereits als besonders umfangreich anzusehen ist. Bei Eingang der nach dem Tatvorwurf überschaubaren und lediglich sieben Seiten umfassenden Anklage beim Landgericht bestand die Akte aus lediglich 104 Seiten. Die Hauptverhandlung war dementsprechend zunächst auch nur auf 3 Verhandlungstage anberaumt. Die schließlich über einen Zeitraum von 41 Wochen verteilten 24 Verhandlungstermine (= 0,55 Verhandlungstage je Woche), in welchen insgesamt nur 12 Zeugen vernommen wurden, hatten eine durchschnittliche Dauer von nur 1 Stunde und 52 Minuten. Dies liegt deutlich unter der üblichen Verhandlungsdauer in erstinstanzlichen Strafsachen vor der großen Strafkammer. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher die Annahme besonderen Umfanges nicht nahe.

In jedem Fall ist jedoch die tatsächlich im Ergebnis eingetretene Ausweitung des Umfanges der Sache in einem beträchtlichen Maß durch objektiv sachwidriges bzw. sonstiges Verteidigungsverhalten des Antragstellers verursacht worden, dessen tatsächliche Erfolgsaussicht aus Sicht eines vernünftig denkenden Angeklagten bei Bestehen eines Wahlmandates in ersichtlichem Missverhältnis zum finanziellen Aufwand gestanden hätte. Dies führt dazu, dass die gesetzlichen Gebühren nicht als unzumutbar anzusehen sind. In Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

1. Am ersten Hauptverhandlungstag (05. Juni 2007) hat der Antragsteller die Gerichtsbesetzung hinsichtlich der Besetzung mit nur 2 Berufsrichtern gerügt und gleichzeitig – erfolgreich – Unterbrechung des Verfahrens beantragt, um auch im Übrigen die Ordnungsgemäßheit der Gerichtsbesetzung überprüfen zu können. Der Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung wird u.a. damit begründet, dass in der Folge Unterlagen von der Oberbürgermeisterin der Stadt C, der Präsidentin des Landgerichts Bochum und des Amtsgerichts Recklinghausen angefordert und ausgewertet worden seien. Weitere Unterlagen habe der Antragsteller beim Landgericht Bochum und der auswärtigen Strafkammer Recklinghausen persönlich eingesehen. Derartige Überprüfungen sind ohne Zweifel sachlich zulässig. Der Angeklagte hat ein Anrecht auf die Wahrung des gesetzlichen Richters. Fehlen jedoch jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Schöffenbesetzung, wird ein wirtschaftlich vernünftig denkender Angeklagter den finanziellen Aufwand scheuen, seinen Wahlverteidiger mit entsprechenden zeitaufwändigen Überprüfungen quasi „ins Blaue hinein“ zu beauftragen, weil der mögliche denkbare Erfolg aus seiner Sicht gering ist. Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffen, deren Auswahl sowie die Zulosung der Sitzungstage folgt einem gesetzlich geregelten Verfahren, hinsichtlich dessen die Wahrscheinlichkeit etwaig erfolgreich zu rügender Verstöße bei Gesamtschau als minimal anzusehen ist. Führt die Überprüfung gleichwohl zur Feststellung einer unrichtigen Besetzung, ist für den Angeklagten aus seiner Sicht dennoch kein maßgeblicher Vorteil ersichtlich. Wird die Gerichtsbesetzung erfolgreich gerügt, führt dies zu einem Neubeginn der Hauptverhandlung, ohne dass für den Angeklagten begründeter Anlass zu der Annahme bestünde, allein die geänderte Besetzung führe zu einem für ihn günstigeren Ausgang des Verfahrens. Für den Angeklagten wäre nicht einmal ersichtlich, welche Schöffen für das neu anzuberaumende Verfahren hinzu gezogen würden. Eine etwaige Einflussnahme darauf wäre ihm ohnehin nicht möglich. Tatsächlich wird mit der Besetzungsrüge in der Regel ohnehin nicht der primäre Zweck verfolgt, für eine ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts Sorge zu tragen. Vielmehr wird erwartet und erhofft, dass der Besetzungseinwand zurückgewiesen wird, um sich die entsprechende Rüge vorschriftwidriger Besetzung für das Revisionsverfahren zu erhalten.

2. Der zweite Verhandlungstag (20. Juni 2007) war von dem Antrag des Verteidigers geprägt, das Gericht solle die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft anweisen, die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage teilweise (zu Punkt 1. der Konkretisierung) nicht zu verlesen. Hierzu wurde zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, die Anklage sei insoweit nicht hinreichend konkret im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO und deshalb unwirksam. Da mithin auch der Eröffnungsbeschluss unwirksam sei, dürfe die Anklage nicht verlesen werden.

Dieser Antrag ist nicht nachvollziehbar und als offenkundig sachfremde Verteidigungshandlung zu bewerten. Gemäß § 243 Abs. 3 S. 1 StPO ist die Verlesung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben. Sie dient vornehmlich der Unterrichtung der Schöffen über den Gegenstand der Verhandlung. Die Verlesung ist nicht verzichtbar. Selbst wenn eine Formunwirksamkeit der Anklage vorläge und eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO zu erfolgen hätte, müsste diese Entscheidung unter Einschluss der Schöffen und Beachtung des § 243 Abs. 3 S. 1 StPO, also nach erfolgter Verlesung des Anklagesatzes, in der Hauptverhandlung ergehen.

3. Nach dem dritten Verhandlungstag (28. Juni 2007) brachte der Verteidiger – per Fax am 29. Juni 2012 um 21:13 Uhr eingehend – außerhalb der Hauptverhandlung ein 30-seitiges (!) Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter der Kammer an. Begründet wurde das Gesuch mit deren Mitwirkung an Zwischenentscheidungen, durch welche Anträge des Angeklagten bzw. seines Verteidigers (u.a., die Anklage nicht zu verlesen, das Verfahren in Teilen abzutrennen und sodann einzustellen sowie den Haftbefehl aufzuheben) abgelehnt bzw. eine Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend eine teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO zurückgestellt worden waren. Darüber hinaus wurde der bisherige Verlauf der Verhandlung extensiv dargestellt. Unabhängig davon, dass das Ablehnungsgesuch zutreffend als verspätet und mithin unzulässig zurückgewiesen worden ist, lag bei objektiver Betrachtung offensichtlich kein Ablehnungsgrund vor. Dass die Mitwirkung von Richtern an Zwischenentscheidungen deren Ablehnung im Regelfall nicht rechtfertigt, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung. Die insoweit entfaltete umfangreiche Tätigkeit des Antragstellers war mithin ebenfalls objektiv sachwidrig. Es mag dahinstehen, ob insoweit – was nahe liegt – bereits eine reine Konfliktverteidigung vorgelegen hat. Zumindest waren die Erfolgsaussichten des Ablehnungsgesuchs von vornherein als derart gering anzusehen, dass ein vernünftig denkender Angeklagter im Rahmen eines Wahlmandates hierfür keine von ihm selbst zu tragenden finanziellen Aufwendungen getätigt hätte.

4. Ebenso verhält es sich mit dem am 21. September 2007 (9. Verhandlungstag) gestellten Antrag, das Hauptverfahren wegen „fehlender Akteneinsicht“ (betreffend ein anderes gegen den Angeklagten gerichtetes Ermittlungsverfahren) auszusetzen, sowie das nach Zurückweisung dieses Antrages unmittelbar angebrachte weitere Ablehnungsgesuch vom 21. September 2007. Die aus Anlass der Verwerfung dieses Ablehnungsgesuches am 02. Oktober 2007 sowie anschließend wegen angeblich unvollständiger dienstlicher Äußerungen am 10. Oktober 2007 angebrachten weiteren Ablehnungsgesuche waren ebenfalls von vornherein aussichtlos. Sie können daher auch nicht mehr dem Bereich sachgerechter anwaltlicher Tätigkeit zugerechnet werden.

Bereits allein unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist bei Gesamtbetrachtung der insgesamt entstandene Verhandlungsaufwand in einem sehr hohen Ausmaß auf sachwidriges Verteidigungsverhalten des Antragstellers zurückzuführen. Selbst bei Annahme eines besonderen Umfanges der Sache ist es deshalb im Sinne des § 51 RVG für den Antragsteller nicht als unzumutbar zu erachten, ihn allein auf die gesetzlichen Gebühren des bestellten Verteidigers zu verweisen. Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr war dementsprechend abzulehnen.

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