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RVG Entscheidungen

Vorbem. 5 VV

Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Kostenfestsetzungsverfahren, Gebührenhöhe

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gießen, Beschl. v. 05.03.2012 - 5613 OWi 166/11

Leitsatz: Die Vorbemerkung 5 VV RVG bestimmt in Abs. 4 Ziff. 1, dass für die dort aufgeführten Tätigkei-ten Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 entstehen und unterscheidet nach Erinnerung, Beschwerde und gerichtlicher Entscheidung. Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG erfasst nach seinem Wortlaut lediglich Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung, nicht aber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es verbleibt danach nach Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG dafür bei der Gebühr nach Ziff. 3100 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,3.


Amtsgericht Gießen - Strafprozessabteilung -
5613 OWi 166/11

Beschluss v. 05.03.2012
In der Bußgeldsache gegen pp.

wegen Ordnungswidrigkeit nach der StVO
wird festgestellt, dass das Regierungspräsidium Kassel verpflichtet ist, dem Betroffenen über die im Bescheid vom 25.10.2011, AZ: 24-986.715290.1, festgesetzten 17,85 Euro hinaus weite-re 28,56 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen des Betroffenen haben die Landeskasse und der Betroffene je zur Hälfte zu tragen.

Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 24.8.2011 wurde der Bescheid des Regierungs-präsidiums Kassel über die Festsetzung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Eu-ro im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten der Staatskasse aufgehoben.

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 5.10.2011 Gebühren wie folgt festzusetzen:

„1. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Gegenstandswert 12,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 32,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr, 7002 VV RVG 6,60 €
Zwischensumme netto 39,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 7,41 €
Summe 46,41 € „
„2. Verfahren vor dem Amtsgericht
Gegenstandswert: 12,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 W RVG 1,3 32,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 6,50€
Zwischensumme netto 39,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 7,41 €
Summe 46,41 „

Unter Annahme eines Gegenstandswertes bis 300 € und einem Gebührensatz von 0,5 nach Teil 5 Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Teil 3 Abschn. 5 Nr. 3500 der Anlage 1 zum RVG setzte das Regierungspräsidium Kassel mit seinem hier angegriffenen Bescheid vom 25.10.2011 als erstattungsfähig fest:
12,50 €
Pauschale gem. Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG 2,50 €
19 % Umsatzsteuer 2,85 €
Zusammen 17,85 €

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.10.2011 begehrt der Betroffene Fest-setzung der über den Betrag von 17,85 € hinaus geltend gemachten Gebühren.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Über die bereits anerkannten 17,85 Euro hinaus war ein Betrag von weiteren 28,56 Euro fest-zusetzen, denn als Rechtsanwaltsgebühren, Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Amtsgericht kann ein Gesamtbetrag von 46,41 Euro geltend gemacht werden, wie im Schriftsatz des Verteidigers beantragt.

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Teil 5 Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Teil 3 Abschnitt 1 Nr, 3100 mit einem Gebührensatz von 1,3 und nicht, wie die Verwaltungsbehörde meint nach Teil 3 Abschnitt 5 Nr. 3500 mit 0,5.

Die Vorbemerkung 5 bestimmt in Abs. 4 Ziff. 1, dass für die dort aufgeführten Tätigkeiten Ge-bühren nach den Vorschriften des Teils 3 entstehen und unterscheidet nach Erinnerung, Be-schwerde und gerichtlicher Entscheidung.

Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 3.1 entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Ab-schnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind, die Gebühren nach Abschnitt 1 — Erster Rechtszug.
Teil 3 Abschnitt 5 erfasst nach seinem Wortlaut lediglich Beschwerde, Nichtzulassungsbe-schwerde und Erinnerung, nicht aber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es verbleibt danach bei der Gebühr nach Ziff. 3100 mit einem Gebührensatz von 1,3.

Die Vorschrift der Ziff. 3500 dient nach seinem Regelungszweck in ihrem Auffangbereich einer angemessenen Vergütung für eine solche Tätigkeit, die sich mit einer immerhin schon entstan-denen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen muss, ob verteidigend oder bekämpfend (Hartmann, KostG, 39.Aufl., Rz. 2 zu W 3500). Der gerichtlichen Entscheidung geht aber kein erstinstanzliches Verfahren voraus, sondern sie ergeht als Verfahren im ersten Rechtszug, wo-für Ziff. 3100 einen Gebührensatz von 1,3 vorsieht (s, auch in Notarsachen BGH, B. v. 7.10.2010, Az.: V ZB 147/09 zur Abgrenzung von Beschwerdeverfahren und Antrag auf gericht-liche Entscheidung, wobei der Notar die Stelle der ersten Instanz, einnehme).

Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten 46,41 Euro für ein Verfahren vor der Verwal-tungsbehörde ist der Antrag unbegründet. Ein eigenständiges Verfahren vor der Verwaltungs-behörde fand hinsichtlich der Akteneinsicht und der hierfür festgesetzten Gebühr nicht statt. Die beantragte Akteneinsicht ist eine Handlung des Verteidigers zur Ausübung seines Verteidiger-rechtes innerhalb des Bußgeldverfahrens. Für die gewahrte Akteneinsicht hat die Verwaltungs-behörde eine Gebühr von 12 Euro angesetzt. Gegen diesen Ansatz hat der Verteidiger unmit-telbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 62 Abs. 2 S. 2, 108 OWG.

Einsender: RA N.Schneider, Neunkirchen

Anmerkung:


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