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RVG Entscheidungen

Nr. 4200 VV

Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel, Tätigkeit im Verfahren über die Krisenintervention gemäß § 67h StGB

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 03.07.2012 - 2 Ws 278/12

Leitsatz: Das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gemäß § 67h StGB) ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über den Widerruf der Maßregelaussetzung nach Nr. 4200 Nr. 3 VV-RVG anzusehen.


In pp.
hat der 2. Strafsenat des OLG Dresden am 03.07.2012 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 19.April 2012 dahingehend abgeändert, dass an ihn aus der Staatskasse weitere 170,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erstatten sind.
2. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 202,30 Euro.
Gründe
Die aufgrund abgetretenen Rechts erhobene sofortige Beschwerde des Verteidigers ist zulässig, §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO, und erfolgreich.
Das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gemäß § 67h StGB) ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über den Widerruf der Maßregelaussetzung nach Nr. 4200 Nr. 3 VV-RVG anzusehen.
Die Krisenintervention greift in Fällen, in denen sich der die Maßregelanordnung rechtfertigende Zustand oder die Suchterkrankung eines Verurteilten akut so verschlechtern, dass die Voraussetzungen für die günstige Prognose, die der Maßregelaussetzung zugrunde liegt, entfallen (oder jedenfalls konkret gefährdet) sind. In diesen Fällen käme - ungeachtet des § 67h StGB - nur ein (zeitlich dann nicht befristeter) Widerruf der Aussetzung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen in Betracht. Die sozialfürsorgerische Terminologie der Interventionsmaßnahme darf deshalb nicht den Blick darauf verstellen, dass es sich bei ihr um eine gravierende, freiheitsbeschränkende strafrechtliche Maßnahme handelt und Vollstreckung einer Maßregel im Sinne des § 463 StPO ist (BGHSt 56, 1).
Das Kriseninterventionsverfahren ist daher kostenrechtlich nicht isoliert zu betrachten; vielmehr steht es in einem Vorstufenverhältnis zu einem der Sache nach angezeigten Widerruf. Ihre Anordnung ist nach § 67h StGB - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - daher überhaupt nur zulässig, wenn sie zur Vermeidung eines Widerrufs geboten ist. Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb auch in diesen Verfahren als Voraussetzung zu prüfen, ob andernfalls der Widerruf der Maßregelaussetzung in Betracht zu ziehen ist.
Die Argumentation des Landgerichts, dass sich die Vergütung des im Kriseninterventionsverfahren tätig gewordenen Verteidigers nur nach der Auffangvorschrift der Nr. 4204 VV-RVG richte, weil die abschließend aufgezählten Gebührentatbestände der Nr. 4200 VV-RVG eng auszulegen seien und deshalb alle dort nicht erfassten Tätigkeiten unter die Auffangvorschrift fielen, greift insofern zu kurz. Wenngleich für diese Ansicht allein der Gesetzeswortlaut streitet, wird sie dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht. Auch der Verteidiger hat sich im Verfahren nach § 67h StGB sowohl mit den sachlichen Widerrufsvoraussetzungen als auch mit den zusätzlichen Erfordernissen nach § 67h StGB auseinanderzusetzen; dies wegen der der sofortigen Vollziehung der Maßnahme sogar unter erhöhtem Zeitdruck.
Dem Beschwerdeführer steht damit aus abgetretenem Recht der Ersatz seiner Gebühren in Höhe der noch offenen Differenz zwischen der zu beanspruchenden Mittelgebühr nach Nr. 4200 VV-RVG (= 305,00 Euro) und der bereits zuerkannten Mittelgebühr nach Nr. 4204 VV-RVG (= 135,00 Euro), somit noch 170,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners der Staatskasse zur Last. Die Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


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