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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Terminsgebühr, Abgeltungsbereich

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 19.03.2012 - 1 StR 180/06 und 2 StR 254/10

Leitsatz: 1. Die Terminsgebühr deckt auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung ab.
2. Zur Bewilligung einer Pauschgebühr im Revisionsverfahren


1 StR 180/06
1 StR 254/10
vom
19. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
hier: Antrag auf Pauschvergütung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 19. März 2012 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus K. , wird für die Revisionshauptverhandlungen am 12. und 16. Oktober 2006 sowie am 15. Dezember 2010 an-stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro bewilligt.
Gründe:
Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro ge-mäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbe-tracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der
1
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Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner Plädo-yers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellung-nahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Sander

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