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RVG Entscheidungen

Nr. 2508 VV

Beratungshilfe, Erledigungsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mannheim, Beschl. v. 23.01.2012 - 13 UR II 3/12

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Erledigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG handelt es sich um ein Erfolgshonorar des Anwalts, der an einer Einigung oder sonstigen Erledigung des Streits der Parteien ursächlich mitgewirkt hat. Die Gebühr entsteht im Rahmen der Beratungshilfe für die Mitwirkung des An-walts an einem Vorgang, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.


AMTSGERICHT MANNHEIM
Geschäftsnummer:
13 UR II 3/12 1 BHG 379111
in der Beratungshilfesache

- Antragsteller -
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang S., Tournuser Platz 2, 76726 Germersheim,
- Erinnerungsführer -
wegen Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid zum Masterstudiengang
hier: Erinnerung gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung vom 20.12.2011

Auf die Erinnerung vom 27.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 20.12.2011 aufgehoben und der bearbeitende Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle angewiesen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung in diesem Beschluss über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte S. neu zu entscheiden.

Gründe
Am 09.12.2011 wurde dem Antragsteller X. nachträglich Beratungshilfe bewilligt für die An-gelegenheit „Widerspruch gegen Zulassungsbescheinigung zum Masterstudien-gang". X. ist Student, er hat das Bachelorstudium an der yyy. durchlaufen und sich für den Masterstudiengang im gleichen Fach beworben. Mit Schreiben vom 13.07.2011 war ihm mitgeteilt worden, dass er „unter der Vorbehalt des bestandenen B.A. mit der Mindestnote 2,5" für das Masterstudium im Wintersemester 2011/2012 zugelassen sei. In der Folgezeit hatte er am 16.08.2011 das Bachelorstudium mit der Note 2,6 abgeschlossen.

X. beauftragte Rechtsanwalt S. mit seiner Vertretung, der die Universität anschrieb und gegen den Vorbehalt im Zulassungsbescheid Widerspruch einlegte. Zur Begründung führte er an, es sei unzulässig, den Masterstudiengang davon abhängig zu machen, dass das Ba-chelorstudium mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 abgeschlossen worden sei; die Einschränkung des im Grundgesetz garantierten Rechts auf freie Berufswahl sei nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, ein solcher Ausnahmefall liege vorliegend nicht vor. Die Universität antwortete per Email, hier müsse eine Grundsatzfrage geklärt werden, die Bearbeitung des Widerspruchs könne „geraume Zeit" in Anspruch nehmen. Daraufhin führte Rechtsanwalt S. ein Telefongespräch mit dem Leiter des Prüfungsamtes, in dem ihm mündlich zugesagt wurde, .111.11111. werde zum Masterstudium zugelassen. Ende Oktober 2011 wurde Rechtsanwalt S. sodann mitgeteilt, der bedingte Zulassungsbescheid vom 13.07.2011 werde aufgehoben und in eine endgültige Zulassung umgeschrieben. Allerdings sei die generelle Zulassungsregelung rechtlich nicht zu beanstanden;

Rechtsanwalt S. beantragte für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 und die Festsetzung einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2508. Mit Beschluss vom 20.12.2011 wurde zugunsten von Rechtsanwalt S. zwar die Geschäftsgebühr, nicht aber die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr festgesetzt, insoweit wurde der Antrag auf Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen mit der Begründung, es sei keine Vereinbarung geschlossen worden, da kein beiderseitiges Entgegenkommen feststellbar sei. Dies aber sei Voraussetzung für das Anfallen dieser Gebühr.

Hiergegen legte Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 27.12.2011 Erinnerung ein unter Hinweis darauf, dass vorliegend nicht die Festsetzung einer Einigungsgebühr, sondern der Erledigungsgebühr beantragt werde. Für die Festsetzung dieser Gebühr bedürfe es keines beiderseitigen Nachgebens der Beteiligten mehr; notwendig sei nur ein besonderes Bemühen des Rechtsanwaltes und eine nachfolgende teilweise oder vollständige Erledigung. Vorliegend sei ihm von Seiten der Universität auf sein Widerspruchsschreiben hin zunächst per E-Mail mitgeteilt worden, dass es sich um die Klärung einer Grundsatzfrage handele, weshalb man die Rechtsabteilung eingeschaltet habe und die Bearbeitung geraume Zeit in Anspruch nehmen könne. Da dies nicht hinnehmbar gewesen sei, habe er sich telefonisch an den Leiter des Prüfungsamtes gewandt, und in diesem Telefongespräch erreicht, dass eine endgültige Zulassung zum Masterstudium zugesagt worden sei.

Mit Beschluss vom 03.01.2012 hat der bearbeitende Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen. Eine Erledigungsgebühr falle bei Aner-kenntnis und Verzicht nicht an, vorliegend habe die Universität faktisch ein Anerkennt-nis ausgesprochen.
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Die gemäß § 56-RVG zulässige Erinnerung ist begründet. Rechtsanwalt S. hat Anspruch auf Festsetzung auch der geltend gemachten Erledigungsgebühr; § 44 RVG Nr. 2508 VV.

Bei der Erledigungsgebühr handelt es sich um ein Erfolgshonorar des Anwalts, der an einer Einigung oder sonstigen Erledigung des Streits der Parteien ursächlich mitgewirkt hat. Die Ge-bühr entsteht im Rahmen der Beratungshilfe für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vorgang, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Um Missbräuche auszuschließen gilt das dann nicht wenn der Rechtsanwalt allein Handlungen vornimmt, die im Rahmen des Betreibens des Geschäfts als Minimaltätigkeit anzusehen sind und die Gegenseite dann einen sofortigen Verzicht oder ein sofortiges Anerkenntnis ausspricht. Hat der Rechtsanwalt jedoch eine besondere Tätigkeit entfaltet, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, steht ihm die Erledigungsgebühr zu (vgl. hierzu insgesamt Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 4. Aufl., Nr. 2508 VV Rnr. 1-4).

Vorliegend bestand Streit bzw. Ungewissheit darüber, ob X. einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium habe oder nicht. Auf das erste Widerspruchsschreiben des Rechtsanwalts hin hatte die Universität nur zugesagt, die Angelegenheit zu prüfen, hierzu aber erläuternd angemerkt, dass dies geraume Zeit in Anspruch nehmen könne - diese Reaktion stellte kein Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs auf endgültige Zulassung zum Mas-terstudium dar. Erst durch das sich anschließende Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Leiter des Prüfungsamtes konnte erreicht werden, dass X. aufgrund einer Einzelfallprü-fung endgültig zum Masterstudium zugelassen wird. Die Erledigung des Streits fand folglich aufgrund einer besonderen Tätigkeit von Rechtsanwalt S. statt, weshalb eine Erledi-gungsgebühr angefallen ist.

Einsender: RA W.Sorge, Germersheim

Anmerkung:


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