Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14

Rahmengebühr, Bemessung, angemessene Gebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.11.2011 - 1 Ws 113 u. 114/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt auf der Grundlage der Kriterien des § 14 RVG ist unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20 % oder mehr über der angemessenen Höhe liegt.
2. Bei den Terminsgebühren stellt die Sitzungsdauer ein we-sentliches Bemessungskriterium dar. Bei der Bemessung stellen zudem die im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschlägen und Zeitstufen eine Orientierungshilfe dar. Sitzungspausen sind bei der Bestimmung der Terminsgebühr nicht einzurechnen, wenn sie für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
1 Ws 113-114/10
In der Strafsache gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 24. November 2011 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm weitere 258,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2009 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Bezirksrevisorin und die dem Ange-klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Wert der durch den Angeklagten eingelegten Be-schwerde beträgt 2.379,28 Euro. Der Wert der Be-schwerde der Bezirksrevisorin beträgt 476,96 Euro.


G r ü n d e :

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten Anklage we-gen Vergewaltigung zum Landgericht und wenig später wegen Ur-kundenfälschung zum Amtsgericht Tiergarten erhoben. Nachdem das Landgericht im Jahr 2007 die Hauptverhandlung nach fünf Verhandlungstagen und das Amtsgericht im Folgejahr zwei Haupt-verhandlungen ausgesetzt hatten, hat das Landgericht das Ver-fahren wegen des Vergehensvorwurfs übernommen und zu seinem Verfahren hinzuverbunden. Im Jahr 2009 ist der Angeklagte nach zehn Verhandlungstagen durch das Landgericht wegen Urkunden-fälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung freige-sprochen worden. Nach dem rechtskräftigen Urteil fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen worden ist, der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte hat mit Antrag vom 17. Dezember 2009, zuletzt geändert am 6. Mai 2010, Gebühren und Auslagen für seine Ver-teidigung in Höhe von insgesamt 7.207,29 Euro geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat bei 14 Gebührenansätzen Abschläge vorge-nommen und einen Betrag von 4.334,- Euro anerkannt. Davon hat er eine Quote von 10% als auf die Verurteilung entfallend ab-gezogen. Zu den verbleibenden 3.900,60 Euro hat er antragsgemäß die Auslagen (Nrn. 7000 und 7002 VV RVG) sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet und einen Erstattungsbetrag von 4.709,01 Euro festgesetzt. Über die den achten Verhandlungstag betreffende Terminsgebühr ist dabei mangels Fälligkeit des Erstat-tungsanspruchs noch nicht entschieden worden.

Gegen die Festsetzung wenden sich der Angeklagte und die Be-zirksrevisorin mit der sofortigen Beschwerde. Der Angeklagte erstrebt die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im zuletzt beantragten Umfang. Die Bezirksrevisorin beantragt auf der Grundlage einer auf den Freispruch entfallenden Quote von 81%, dem Angeklagten 4.232,05 Euro aus der Landeskasse zu erstatten.

Die Rechtsmittel sind zulässig. Dies gilt auch für die sofor-tige Beschwerde der Bezirksrevisorin, obwohl sie der Auffassung ist, dass dem Angeklagten insgesamt ein die bisherige Festsetzung übersteigender Betrag, nämlich 5.102,45 Euro, zu-steht (vgl. Bd. 4 Bl. 246). Gegenstand des Kostenfestsetzungs-verfahrens und damit der sofortigen Beschwerde sind aber nur die durch den Angeklagten geltend gemachten Auslagen für das Verfahren vor dem Landgericht. Da sie hierfür die Festsetzung eines geringeren Betrags (4.232,05 Euro) erstrebt, ist sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist in geringem Umfang be-gründet. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist un-begründet. Dem Angeklagten steht insgesamt ein Erstattungsan-spruch in Höhe von 4.967,71 Euro zu.

1. Zwar entscheidet der Rechtspfleger im Falle des Teilfrei-spruchs grundsätzlich selbst, ob er im Kostenfestsetzungsver-fahren den Erstattungsanspruch nach der Differenztheorie (vgl. hierzu ausführlich OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2007 – 1 Ws 191/07 – bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609) oder nach sachgerechter Schätzung durch eine Quotelung be-stimmt. Die Wahl der Methode steht dabei in seinem pflichtge-mäßen Ermessen (vgl. Senat StraFo 2009, 261; OLG Koblenz StraFo 99, 105).

Die Entscheidung des Rechtspflegers, den Erstattungsbetrag nicht nach der Differenzmethode, sondern durch eine Quotelung nach § 464d StPO zu ermitteln, entspricht nicht pflichtgemäßem Ermessen. Denn bereits die Überlegungen des Rechtspflegers zur Anwendbarkeit der Differenztheorie sind nicht nachvollziehbar. Auch kann der Senat der Differenzierung nach „echtem Teilfrei-spruch“ und „vollständigem Freispruch“ (nach Verbindung) nicht folgen. Gleiches gilt für die Überlegungen, die zur Bestimmung der Quote führen. Warum die durch den Verteidiger in dem amts-gerichtlichen Verfahren erbrachten Bemühungen hier lediglich im Umfang „einer gewissen Tätigkeit“ Eingang finden sollen, erschließt sich nicht.

Der Senat bestimmt daher im Rahmen seiner Sachentscheidungs-kompetenz (§ 309 Abs. 2 StPO) auch die Berechnungsmethode.

Der Senat erachtet es als zweckmäßig und daher vorzugswürdig, den Erstattungsanspruch nach der Differenzmethode zu bestimmen. Denn es besteht hier die Besonderheit, dass bekannt ist, an welchem Verhandlungstag bei dem Landgericht über die Tat, die schließlich zur Verurteilung führte, verhandelt worden ist und dass auch über den Vergehensvorwurf vor dem Amtsgericht bereits gesondert verhandelt worden ist. Die durch den Vorwurf der Urkundenfälschung erzeugten Auslagen können damit reali-tätsbezogen ermittelt werden; sie sind nicht nur fiktiv be-stimmbar. Diesen Umstand macht die Differenzmethode, nicht aber die Bestimmung nach Bruchteilen nutzbar.

2. Bei der Differenzmethode bestimmt sich der Erstattungsan-spruch dadurch, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, welches ihm zustünde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre; die Differenz ist dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2007 – 4 Ws 97/07 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 317; OLG Koblenz StraFo 1999, 105, 106; OLG Hamm Rpfleger 1999, 436; KK-Gieg, StPO 6. Aufl., § 465 Rdn. 7).

Danach ergibt sich der Erstattungsbetrag hier wie folgt: Von der Summe aller durch das amtgerichtliche und das landgericht-liche Verfahren veranlassten Verteidigergebühren sind die durch das amtsgerichtliche Verfahren veranlassten Gebühren sowie die Terminsgebühr für den neunten Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht, an dem über den Vorwurf der Urkundenfälschung verhandelt wurde, sowie die darauf bezogene Umsatzsteuer abzu-ziehen.

Das Gesamthonorar des Verteidigers, das sich aus allen tat-sächlich entstandenen Gebühren und Auslagen zusammensetzt, be-trägt 6.216,02 Euro. Davon entfallen 991,27 Euro auf das vor dem Amtsgericht geführte und 5.224,75 Euro auf das vor dem Landgericht geführte Verfahren.

a) Bei der Berechnung des Gesamthonorars sind die vor dem Amtsgericht entstandene Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) sowie die Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4106 VV RVG ebenso zu be-rücksichtigen wie die vor dem Landgericht entstandene Grundge-bühr und die Verfahrensgebühren (Nr. 4104 und 4112). Eine An-rechnung findet nicht statt. Denn die Verbindung der Verfahren führt nicht dazu, dass der Verteidiger einzelne Gebühren nur einmal verlangen kann. Die bereits vor der Verbindung entstan-denen Gebühren bleiben erhalten (vgl. Burhoff in Ge-rold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Vorb. 4 VV Rdn. 19). Entsprechen-des gilt für die Auslagenpauschale, die doppelt angefallen ist.

b) Vor dem Landgericht sind dem Angeklagten – ohne die Ter-minsgebühr für den achten Hauptverhandlungstag, die gesondert festzusetzen ist - notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt 5.224,75 Euro entstanden. Die durch den Angeklagten entspre-chend der Bestimmung seines Verteidigers geltend gemachten Gebührenansätze (insgesamt 7.338,19 Euro) sind überwiegend überhöht.

aa) Zwar bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühren unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift genannten Kriterien nach billigem Ermessen grundsätzlich selbst. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20 % oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Senat, StRR 2011, 3; Beschluss vom 26. März 2008 – 1 Ws 94/08 -). Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d. h. der gebührenerhöhenden und –mindernden vorzunehmen. Dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. KG StV 2006, 198).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist gegen die in dem ange-fochtenen Beschluss festgesetzten Gebühren nichts zu erinnern.

Der Rechtspfleger hat die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) zu-treffend auf 165,- Euro festgesetzt. Die Mittelgebühr wird da-bei einerseits der erheblichen Bedeutung des Verbrechensvorwurfs und andererseits dem Umstand gerecht, dass die erstmalige Einarbeitung (Nr. 4100 VV RVG) zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Aktenumfang noch sehr gering war.

Die durch den Verteidiger angesetzten Terminsgebühren (Nr. 4114 VV RVG) sind unbillig und daher unverbindlich. Bei den Terminsgebühren stellt die Sitzungsdauer ein wesentliches Bemessungskriterium dar, weil der Verteidiger für die „Teilnah-me“ an gerichtlichen Terminen (amtliche Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 1 zum VV RVG) bezahlt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 9. September 2011 – 1 Ws 54/11 -). Aus den im Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger normierten Längenzuschlägen und Zeitstufen, die für den Wahlverteidiger bei der Bestimmung seines Gebührenanspruchs als Orientierungshilfen heranzuziehen sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2011 – 1 Ws 56/11 -; Burhoff, RVG 3. Aufl., Vorbemerkung 4 Rdn. 64), wird deutlich, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Sitzungspausen bei der Bestimmung der Terminsgebühr nicht einzurechnen, wenn sie für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden. Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Senat, JurBüro 2010, 363; Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07 – bei juris). Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muss oder sich in dieser Zeit anderen Aufgaben widmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).

Die anzurechnende Teilnahmezeit betrug an zwei Verhandlungsta-gen (geringfügig) mehr als fünf Stunden. Der Rechtspfleger hat dem durch die Ansetzung von Gebühren Rechnung getragen, die über der Mittelgebühr liegen. Trotz der teilweise deutlich da-runter liegenden Sitzungsdauer hat der Rechtspfleger auch für die Termine am 25. und 27. Juni 2007 sowie am 14. und 21. Sep-tember 2009 über der Mittelgebühr liegende Werte angesetzt und dies nachvollziehbar u. a. mit der hier erhöhten Schwierigkeit begründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger bei vier Verhand-lungstagen (Sitzungsdauer zwischen zwei Stunden 35 Minuten und knapp vier Stunden) die Mittelgebühr und bei drei weiteren Terminen, bei denen die anrechenbare Anwesenheitszeit zwischen wenigen Minuten und gut eineinhalb Stunden lag, darunter lie-gende Gebühren angesetzt.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Gebühren widersprächen der Bedeutung der Angelegenheit, verkennt er, dass dem bereits weitgehend durch den für Verhandlungen vor der Strafkammer er-höhten Gebührenrahmen Rechnung getragen wird (vgl. Senat, Be-schluss vom 14. Januar 2011 – 1 Ws 1/11 -).

c) Durch das vor dem Amtsgericht geführte Verfahren sind dem Angeklagten notwendige Auslagen in Höhe von 991,27 Euro ent-standen. Die durch die Bezirksrevisorin mit ihrer sofortigen Beschwerde insoweit erstellte Berechnung (Band 4 Bl. 233 f.), die allerdings auch noch den vor dem Landgericht durchgeführten neunten Verhandlungstag einbezieht, ist richtig. Sie be-rücksichtigt die Kriterien des § 14 RVG. Danach sind anlässlich des vor dem Amtsgericht durchgeführten Verfahrens die Grund- und zwei Verfahrensgebühren nach den Nrn. 4104 und 4106 VV RVG in Höhe von 165,- Euro bzw. jeweils 140,- Euro anzusetzen. Für die beiden Verhandlungstage vor dem Amtsgericht (Nr. 4108 VV RVG) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Ver-handlungsdauer (eine Stunde und 45 Minuten; 60 Minuten ein-schließlich 50 Minuten Wartezeit) und weiterer Umstände (Ver-nehmung eines Sachverständigen, Stellung eines Beweisantrags) Terminsgebühren von 230,- und 138,- Euro entstanden.

d) Da am neunten Verhandlungstag vor dem Landgericht über den Vorwurf der Urkundenfälschung verhandelt worden ist, ist die insoweit entstandene Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer ebenfalls von dem Gesamthonorar abzuziehen. Der Rechtspfleger hat diese Gebühr zutreffend mit 216,- Euro angesetzt. Zuzüglich der Umsatzsteuer ergibt sich mithin ein Abzugsposten von 257,04 Euro.

e) Der Erstattungsbetrag ergibt sich daher wie folgt:
Summe aller Gebühren und Auslagen
(ohne den achten Verhandlungstag): 6.216,02 Euro
abzüglich Gebühren und Auslagen des
amtsgerichtlichen Verfahrens 991,27 Euro
abzüglich Terminsgebühr für den
neunten Verhandlungstag vor dem LG
nebst Umsatzsteuer 257,04 Euro
Erstattungsbetrag 4.967,71 Euro

Mit Ausnahme der Terminsgebühr für den achten Verhandlungstag besteht ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nicht.

3. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegrün-det. Die Bezirksrevisorin hat bei der Berechnung des Erstat-tungsanspruchs, zunächst der Differenzmethode folgend, den Ge-bührenanspruch bestimmt, der entstanden wäre, wenn nur der zur Verurteilung führende Vergehensvorwurf Gegenstand des Mandats gewesen wäre. Sodann hat sie das Gesamthonorar des Verteidigers bestimmt. In der Folge hat sie aber nicht, wie es der Differenzmethode entsprochen hätte, den ersten Wert von dem Gesamtbetrag abgezogen. Sie hat die beiden Werte in Beziehung gesetzt und damit eine Erstattungsquote ermittelt. Der Senat sieht für die Vermischung der beiden Bestimmungsmethoden keinen sachlichen Grund. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach dem Vorschlag der Bezirksrevisorin für eine vollständige Entschädigung einen weiteren Erstattungsantrag stellen müsste, und zwar für einen Verfahrensabschnitt, in dem ausschließlich über den Vorwurf verhandelt worden ist, der schließlich zur Verurteilung geführt hat.

4. Der dem Angeklagten zusätzlich zuerkannte Betrag von 258,70 Euro ist ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung zu verzin-sen. Denn nach § 464b Satz 2 StPO ist für den Beginn der Zinspflicht der Zeitpunkt der Anbringung des Festsetzungsantrags maßgeblich. Der Ausnahmefall einer erheblich sorgfalts- oder treuwidrigen Verzögerung der Einreichung von nach §§ 464b Satz 3, 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 Ws 157/10: mehr als eineinhalb Jahre) ist hier nicht gegeben. Auch gibt allein der Umstand, dass der Kostenfestsetzungsantrag lediglich einen Gesamtbetrag für die 15 Terminsgebühren enthielt, keinen Anlass, von der Grundregel des § 464b StPO abzuweichen. Zwar war der Antrag wegen dieses gravierenden Fehlers zunächst nicht entscheidungsreif. Da er aber die Mindestanforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllte, sind die nun zuerkannten Auslagen von dem Zeitpunkt seiner Einreichung zu verzinsen.

Hinsichtlich des bereits festgesetzten Betrags ergibt sich der Verzinsungszeitpunkt aus dem angefochtenen Beschluss, der in-soweit nicht angefochten worden ist.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass. Der erzielte Teilerfolg ist gering, und die Begründung des Rechtsmittels lässt erkennen, dass der Angeklagte es auch eingelegt hätte, wenn der angefochtene Beschluss bereits wie die Beschwerdeentscheidung gelautet hätte.


Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".