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RVG Entscheidungen

§ 42

Revisionshauptverhandlung, Pauschgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 19.10.2011 - 4 StR 474/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 474/09
vom 19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen pp
wegen Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß § 42 Abs. 1 RVG beschlossen:
Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G. -S. aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Hö-he von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.
Gründe:
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstelle-rin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F. für die Revisionshauptver-handlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung beru-fen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemes-sen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Se-nat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hatte sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrü-gen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

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