RVG Entscheidungen§ 14Bestimmung der TerminsgebührGericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 4. 10. 2004 2060 Js 26398/04 Fundstellen: AGS 2004, 484 mit Anmerkung N.Schneider Leitsatz: 1. Bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens. -nichts- Einsender: Anmerkung: Das AG hat für eine 30-minütige Hauptverhandlung eine Terminsgebühr von 180,00 € als angemessen angesehen. Das erscheint mir angesichts der i.d.R. nur sehr kurzen Hauptverhandlungen beim AG als nicht angemessen. zurück zur Übersicht |