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RA Carsten R. Hoenig
Anmeldungsdatum: 28.03.2004 Beiträge: 23 Wohnort: 10999 Berlin
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Verfasst am: Sa Jun 16, 2007 7:38 am Titel: Umsatzsteuer auf Aktenübersendungspauschale? |
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Liebe Steuerzahler.
Hat der Anwalt gegenüber seinem Mandanten einen Anspruch auf Zahlung der USt auf die 12-Euro-Aktenübersendungspauschale?
Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg, Erster Vizepräsident der RAK Düsseldorf schreibt:
| Zitat: | Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind die im Interesse und im Auftrag des Mandanten vorgelegten Gerichtskosten (wie etwa die Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge) keine durchlaufenden Posten, sondern umsatzsteuerbare Leistungen des Rechtsanwaltes, die er nunmehr – mit 19 % Umsatzsteuer belegt – an den Mandanten weiterzugeben hat.
Abgestellt wird auf die Kostenschuldnerschaft des Rechtsanwaltes. Ist er und nicht der Mandant Kostenschuldner (in der Regel also auch bei der Aktenversendungspauschale, bei der Einholung von Gewerbeauskünften und bei Anfragen beim Einwohnermeldeamt) sind die vorgelegten Beträge nunmehr umsatzsteuerpflichtig.
Quelle: http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/01_aktuelles/01_01-mitteilungen/Feb_07/conta-feb07_schons.php?list=TRUE
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Die Berliner Kollegin Sonja Meinecke vertritt auf der Hamburger Mailingliste für Rechtsanwälte die gleiche Ansicht.
Für Mitglieder der Liste hier der Link: http://www.anwalt-liste.de/intern/DurchlaufendePosten.pdf
Dort heißt es:
| Zitat: | | Bei diesen Kosten ist der Anwalt selbst der Auftraggeber und Zahlungsschuldner, da der Mandant diese Aktenversendung selbst gar nicht beantragen dürfte. Dies darf nur der Anwalt und muss daher auch selbst als Auftraggeber angesehen werden. Diese Kosten müssen also mit Umsatzsteuer weitergegeben werden. |
Gibt es dazu weitere Erkenntnisse, insbesondere verbindliche Entscheidungen der Finanzverwaltung oder der Gerichte?
Nachklapp:
| Zitat: | Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschluß vom 18.4.2006 (Az.: 1 So 148/05).
[...]
Ob sich etwas Anderes aus § 147 StPO ergäbe (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.7.1995, NJW 1995, S. 3177), weil die Akteneinsicht nur dem Verteidiger, nicht aber seinem Mandanten zusteht, könne für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahinstehen.
Quelle: http://info.folkertjanke.de/?p=514 |
Besten Dank für erhellende Hinweise schon vorab. _________________ Gruß aus Berlin von
Carsten R. Hoenig
Rechtsanwalt und FA Strafrecht
Zuletzt bearbeitet von RA Carsten R. Hoenig am Di Jun 19, 2007 2:22 pm, insgesamt einmal bearbeitet |
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DetlefBurhoff Site Admin
Anmeldungsdatum: 14.02.2004 Beiträge: 1134 Wohnort: Münster
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Verfasst am: Di Jun 19, 2007 12:42 pm Titel: AG Dessau |
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Hallo, dazu AG Dessau: Bei der von dem Rechtsanwalt erhobenen Aktenversendungspauschale handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten, weil der Rechtsanwalt die Akteneinsicht für seinen Mandanten vornimmt und damit die Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung seines Mandanten zahlt. AG Dessau, Urt. v. 7. 12. 2006, 4 C 655/06 (VI), AnwBl. 2007, 239, demnächst auch im StRR. _________________ Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für das Mitmachen im Forum
D.Burhoff |
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Tewe
Anmeldungsdatum: 18.03.2006 Beiträge: 20 Wohnort: Wennigsen
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Verfasst am: Mi Jul 18, 2007 1:30 am Titel: |
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Systematisch ist es unlogisch, die zu den Gerichtskosten (Nr. 9003 KV GKG) gehörende Pauschale für Aktenversendung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das unschöne ist, dass Betriebsprüfer vom Finanzamt das scheinbar anders beurteilen, wie einer der letzten BRAK-Mitteilungen zu entnehmen war.
Da es zur Umsatzsteigerung und Belebung der Binnenkonjuntur beiträgt, kann man eigentlich nur jedem Kollegen anempfehlen, fortan eben € 2,28 mehr auf die Rechnung zu schreiben, wenn eine Akte angefordert wurde. Bei 200 Akten im Jahr entgeht man dadurch immerhin fast € 400,- späteren Nachforderungen.
Wenn der RA bei Klageeinreichung mit der Rolle in der Tasche die Gerichtskosten bezahlt und dem Mandanten dann mitteilt, dieser solle den verauslagten Betrag ausgleichen, wäre das wohl nach Auffassung der BMinFin auch ein Umsatz. Das möchte halt scheinbar nur unser Bestes....  |
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