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Entscheidungen

StPO

Vollzugsplanfortschreibung, Bindungswirkung, Entscheidung, Rechtmittelgericht

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 14.04.2010 – 2 Ws 8-9/10 Vollz -

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Beachtung der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts erfordert es, daß sich dessen Überlegungen im Vollzugsplan wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung der Entscheidung zu opponieren.

2. Die Erwägung, dem Gefangenen fehle die Vereinbarungsfähigkeit wegen der mangelnden Akzeptanz der angefochtenen Fortschreibung, und er solle deshalb zu einem harmonischen Miteinander mit der Vollzugsbehörde zurückkehren, verkennt das Wesen des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzes. Von der Vollzugsbehörde kann der Gefangene verlangen, daß sie ihn nicht deshalb, weil er in einem Rechtsstreit gegen sie obsiegt hat, aus diesem Grunde schlechter beurteilt als zuvor.


KAMMERGERICHT
Beschluß
Geschäftsnummer:
2 Ws 8-9/10 Vollz
593 StVK 112 und 354/09 Vollz
In den Strafvollzugssachen
des Strafgefangenen
zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel,
wegen Vollzugsplanfortschreibung
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 14. April 2010 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluß des Landgerichts Berlin – Strafvollstre-ckungskammer - vom 30. November 2009 aufgehoben.

2. Ferner werden die Vollzugsplanfortschreibungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 10. No-vember 2008 und 30. Juli 2009 aufgehoben, soweit dem Antragsteller darin Vollzugslockerungen und die Ver-legung in den offenen Vollzug versagt werden.

3. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antrag-steller unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Senats erneut zu bescheiden.

4. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Ver-fahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen Auslagen des Gefangenen, letztere mit Ausnahme der im Verfahren 2 Ws 531/09 Vollz entstandenen.

5. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 1.500 Euro festgesetzt.





G r ü n d e :

I.
1. Der Antragsteller verbüßt in der JVA Tegel eine Gesamtfrei-heitsstrafe von zwölf Jahren wegen Totschlags. Er hatte am 1. November 1997 seine Lebensgefährtin getötet. Zwei Drittel der Strafe waren am 30. November 2005 verbüßt; das Strafende ist auf den 19. März 2012 vermerkt. Danach ist noch ein Rest von 193 Tagen aus einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten wegen Meineides bis voraussichtlich zum 28. September 2012 zu vollstrecken.

Zuvor befand sich der Antragsteller bereits insgesamt etwa 20 Jahre lang in Haft, zuletzt bis zum 4. August 1995.

Die Parteien streiten um diejenigen Teile der Vollzugsplan-fortschreibung, welche die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Vollzugslockerungen betreffen. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 30. November 2009 hat die Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den diesbezügli-chen Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) abgelehnt. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. Sie hat Erfolg.

2. Im einzelnen hat sich folgendes Verfahrensgeschehen zuge-tragen:

a) Am 22. November 2007 schrieb der Anstaltsleiter aufgrund der Konferenz vom 10. November 2007 den Vollzugsplan fort. Die Verlegung in den offenen Vollzug lehnte er mit der Begründung ab, sie sei nicht sinnvoll, weil der Gefangene bereits Rentner sei und somit keine Freigangszulassung zur Aufnahme einer Ar-beit in Betracht komme. Für Vollzugslockerungen erachtete er den Gefangenen „vor dem Hintergrund der nicht abgeschlossenen Straftataufarbeitung, der Länge der noch zu verbüßenden Haft-zeit sowie in Kenntnis der Persönlichkeit des Inhaftierten“ nicht für geeignet, da Mißbrauchsgefahr „nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit ausgeschlossen werden“ könne. Ferner hielt er die Aufnahme des Beschwerdeführers in der sozialthe-rapeutischen Anstalt nicht für sinnvoll, weil jener zu alt sei.

Diese Fortschreibung hob die Strafvollstreckungskammer 96 des Landgerichts Berlin – 596/545 StVK (Vollz) 1195/07 - mit Be-schluß vom 12. September 2008 auf, soweit die Themen Lockerun-gen, offener Vollzug und sozialtherapeutische Anstalt betroffen waren, und wies die Vollzugsbehörde an, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden. Dieser Beschluß wurde hinsichtlich der Lockerungen und des offenen Vollzuges rechtskräftig. Keine Rechtskraft erlangte er nur, soweit sich die Kammer auch mit der Ablehnung der Einweisung in die sozialtherapeutische Anstalt befaßt hatte und der Senat ihn in diesem Umfang durch Beschluß vom 19. Februar 2009 – 2 Ws 531/08 Vollz - aufgehoben hat, weil der Gefangene die Fortschreibung insoweit nicht angefochten hatte.

Die Kammer rügte in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108; StV 2002, 34; Senat, Beschlüsse vom 27. August 2009 – 2 Ws 279/09 Vollz – und 8. Juni 2009 – 2 Ws 20/09 Vollz -), daß der Anstaltsleiter die Mißbrauchsgefahr nicht als konkret vorliegend festgestellt und begründet habe und daß er nicht auf das jahrelange beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Gefangenen eingegangen sei. Das zur Frage der Kriminalprognose im Sinne von § 57 Abs. 1 StGB eingeholte Gutachten, wonach die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbestehe, habe die Anstalt fehlerhaft unmittelbar auf die Frage der für die Anwendung der §§ 10, 11 StVollzG zu beurteilenden Mißbrauchsgefahr übertragen, ohne die zwischen beiden Sachverhalten bestehenden Unterschiede zu beachten (vgl. HansOLG Hamburg OLGSt StVollzG § 7 Nr. 2 = StraFO 2007, 390).

Ferner beanstandete die Kammer sachferne Begründung der Ableh-nung einer Verlegung in den offenen Vollzug aus Altersgründen.

b) Daraufhin schrieb der Anstaltsleiter den Vollzugsplan auf-grund der Konferenz vom 10. November 2008 fort, wobei er wegen eines Schreibversehens das Datum des Bescheides mit 22. Oktober 2007 (also demjenigen der letzten Fortschreibung) auf-rechterhielt. In schriftlicher Form erhielt der Gefangene diese Planung erst am 13. März 2009 ausgehändigt. Sie wich von der aufgehobenen kaum ab. Die Verlegung in den offenen Vollzug lehnte der Anstaltsleiter nach wie vor ab, diesmal mit der Be-gründung, sowohl kurz- als auch langfristig sei die Legalprognose schlecht. Der Gefangene erfülle die Anforderungen für den offenen Vollzug „vor dem Hintergrund der betrügerischen Grundstruktur des Inhaftierten und der damit verbundenen fehlenden Vereinbarungsfähigkeit“ nicht, so daß ein Mißbrauch zu befürchten sei. Auch Lockerungen wurden nicht gewährt. In Kenntnis der Persönlichkeit des Gefangenen sei „davon auszugehen, dass er in Lockerungsmaßnahmen betrügerisch agiert und Absprachen nicht einhält.“ Es fehle an einer langfristigen Vereinbarungsfähigkeit über einen Zeitraum von vier Jahren. In der Kriminalitätsentwicklung, insbesondere im wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis, habe sich die manifestierte geringe Normbindung gezeigt.

Entgegen ihrer bisherigen Auffassung erachtete die Vollzugsbe-hörde es nunmehr für geboten, den Antragsteller sozialthera-peutisch zu behandeln, ehe ihm Vollzugslockerungen gewährt werden könnten.

Mit seinem am 27. März 2009 eingegangenen Antrag auf gericht-liche Entscheidung beantragt der Gefangene, diese Vollzugs-planfortschreibung aufzuheben und den Antragsgegner zu ver-pflichten, zeitnah einen neuen Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

c) Noch während des Verfahrens schrieb die Anstalt am 30. Juli 2009 den Vollzugsplan erneut mit gleichem Inhalt fort. Dadurch erweiterte sich der Streitgegenstand auch auf diese Fort-schreibung (vgl. HansOLG Hamburg aaO), was der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. August 2009 aus-drücklich – unter erneutem Angriff auch gegen die neue Fort-schreibung - beantragte.

Die Antragsgegnerin verteidigte ihre Fortschreibungen als der Sach- und Rechtslage entsprechend.

3. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 30. November 2009 wies die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer 93 die Anträge zurück, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Rechtsbeschwerde auf und be-stimmte den Streitwert auf 100 Euro.

Es sei „unabdingbar, dass die Anstalt neben der zum Zeitpunkt ihrer Behandlungsuntersuchung bestehenden aktuellen Situation das bisherige kriminogene Verhalten des Verurteilten, die aus den Tatumständen und dem Tatgeschehen sich ergebenden Hinweise auf die Persönlichkeit des Betroffenen, gegebenenfalls die Er-fahrungen früherer Inhaftierungen, die gesamte strafrechtliche Entwicklung und das Nachtatverhalten, hier insbesondere auch das Verhalten und die Vereinbarungsfähigkeit in der Haft, in einer Gesamtschau wertet und dabei zu einer alle Gesichtspunkte berücksichtigenden ermessens- und rechtsfehlerfreien Prognoseeinschätzung gelangt.“ Diese Anforderungen seien nicht so streng wie bei der Prüfung gemäß § 57 StGB. Gleichwohl müß-ten auch Sozialschädlichkeit und Gewaltkomponente der Taten berücksichtigt werden. Die Anstalt habe diese Prüfung fehler-frei durchgeführt. Ausdrücklich folge die Kammer nicht die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer 96 vom 12. September 2009 sowie dem HansOLG Hamburg (aaO), daß der Inhalt eines im Rahmen einer Prüfung nach § 57 StGB erstatteten Prognosegutachtens nicht die Grundlage und Stützung für die Beurteilung von Mißbrauchsbefürchtungen sein dürfe.

Die von der Anstalt getroffene negative Prognosebewertung dränge sich geradezu auf.

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Gefangene, diesen Be-schluß aufzuheben, die Vollzugsplanfortschreibungen vom 10. November 2008 und 30. Juli 2009 aufzuheben und den Antragsgeg-ner zu verpflichten, zeitnah einen erneuten Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erstellen. Ferner beantragt er eine abweichende Festsetzung des Streitwerts.

Die Anstalt und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer hät-ten sich nicht an die Bindungswirkung des Beschlusses vom 12. September 2008 gehalten.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung – auch in bezug auf den Streitwert - und der Voll-zugsplanfortschreibungen in dem angefochtenen Umfang sowie zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, den Antragsteller neu zu bescheiden.

II.
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung der Einheitlich-keit der Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsan-wendung führen kann (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 1983, 124, 125; OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. Januar 1998 – 4 Ws 275/97 – insoweit in NStZ 1999, 447 nicht abgedruckt).

Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 116 Rdn. 3 mit weit. Nachw.). Diese Einheitlichkeit ist gefährdet, denn die Rechtsbeschwerde wirft die – weitere Strafgefangene betreffende - und regelmäßig bedeutsame Frage auf, welche Anforderungen an die schriftliche Darstellung der Versagung von Lockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug wegen Flucht- und Mißbrauchsgefahr zu stellen sind. So müssen Anlaß und Ausführlichkeit der Begründung in einem ange-messenen Verhältnis stehen, und letztere darf sich nicht auf Leerformeln beschränken, da es sonst den Gerichten verwehrt ist zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. Senat ZfStrVo 2006, 307; Beschluß vom 27. August 2009 – 2 Ws 279/09 Vollz -); sie darf auch nicht an innerer Widersprüchlichkeit leiden und muß die zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nach deren Wortlaut und Sinn beachten, weil diese gegenüber der Behörde eine Bindungswirkung entfalten.

Diese geht zwar nicht so weit, daß – wie es in den Schriftsät-zen des Antragstellers anklingt – hinsichtlich der Verlegung in den offenen Vollzug nur noch eine einzige Entscheidung möglich wäre. Denn wäre das so, hätte die Kammer seinerzeit auf die Verlegung durchentscheiden können. Die Beachtung der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts erfordert es aber, daß sich dessen Überlegungen im Vollzugsplan wiederfinden und daß die Vollzugsbehörde nicht den – hier durch die Freudsche Fehlleistung eines Druckfehlers (dasselbe Datum der aufgehobe-nen Fortschreibung) verstärkten - Eindruck erweckt, gegen die Bindungswirkung der Entscheidung zu opponieren (vgl. Feest/ Lesting, Contempt of Court, Zur Wiederkehr des Themas der re-nitenten Strafvollzugsbehörden in Festschrift für Eisenberg S. 675; dieselben ZRP 1987, 391 ff.). Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet es auch, daß der Senat gerichtlichen Versuchen, ein derartiges Verhalten gutzuheißen, aus Rechts-gründen entgegentritt.

b) Zur Fortbildung des Rechts dient die Rechtsbeschwerde – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – allerdings nicht. Die von dem Verteidiger aufgeworfene Frage, ob die Strafvollstreckungskammer eine Rechtsfrage – die Verwertbarkeit des in einem Verfahren nach § 454 Abs. 2 StPO zu § 57 StGB gefertigten Gutachtens – anders beantworten dürfe, als sie es in der rechtskräftigen Vorentscheidung getan habe, stellt sich nicht. Denn die Kammer ist in dem angefochtenen Beschluß nur von einer Rechtsmeinung abgewichen, die in dem Beschluß vom 12. September 2008 in Wahrheit nicht enthalten war.

aa) Es unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats keinem Zweifel, daß die Vollzugsbehörde zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts Sachverständigengutachten einholen (vgl. Se-nat, Beschluß vom 15. Oktober 2009 – 2 Ws 464/09 Vollz -) und - im Vollstreckungsverfahren gemäß § 454 Abs. 2 StPO zu § 57 StGB erstattete – ihr vorliegende Gutachten verwenden (vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 24. März 2010 – 2 Ws 24 und 81/10 Vollz –) darf. Es ist ihr nicht verwehrt, kriminalprognostische Instrumente ergänzend für die Beurteilung der Mißbrauchsgefahr heranzuziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 – 2 Ws 464/09 Vollz –; 31. Juli 2009 – 2 Ws 287/09 Vollz -; 16. Juli 2009 – 2 Ws 171/09 – und 30. Oktober 2008 – 2 Ws 539/08 Vollz -).

Die Vollzugsbehörde darf in einem solchen Zusammenhang auch dann – wie hier geschehen - aus einem im - der zur Zeit voll-zogenen Haft zugrunde liegenden - Vollstreckungsverfahren er-stellten Gutachten Folgerungen ableiten, wenn ein Gefangener damit nicht einverstanden ist. Denn § 479 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestimmt: „Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle er-forderlich ist für... 2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen.“ Um solche personenbezogenen Daten handelt es sich hier. Die im Strafverfahren erstatteten kriminalprognostischen Gutachten arbeiten die persönlichen Schwächen und Stärken des Probanden heraus. Sie führen, wenn sie zu einem für ihn un-günstigen Ergebnis kommen, ganz überwiegend zu einer die vor-zeitige Entlassung ablehnenden oder den Vollzug der Strafhaft bestätigenden gerichtlichen Entscheidung. Die Aufgabe des Strafvollzuges besteht u.a. darin, die so erkannten Defizite des Verurteilten abzubauen und auf diese Weise seine Prognose zu verbessern. Dabei ist die Behörde auf die unter anderem durch solche Gutachten vermittelte breite Kenntnis der Persön-lichkeit eines Gefangenen in dessen ureigenstem Interesse an-gewiesen (vgl. Senat, Beschluß vom 24. März 2010 – 2 Ws 24 und 81/10 Vollz -).

bb) Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß der Straf-vollstreckungskammer vom 12. September 2008 zugrunde. Sie hatte lediglich – wie auch mehrfach der Senat (vgl. Forum Straf-vollzug 2008, 42; Beschluß vom 27. August 2009 - 2 Ws 279/09
Vollz –) - beanstandet, daß die Vollzugsbehörde aus dem Gut-achten des Sachverständigen unreflektiert Schlüsse hinsichtlich der Lockerungseignung zum Nachteil des Beschwerdeführers gezogen hatte, ohne auf die Unterschiede der Fragestellung einzugehen. Dieser Auffassung ist die neu entscheidende Kammer in der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengetreten, son-dern sie hat lediglich angenommen, die Anstalt habe sich in den angefochtenen Fortschreibungen daran gehalten.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der zugrunde liegenden Vollzugsplanfortschreibungen, sofern dem Beschwerdeführer dort Vollzugslockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug versagt werden. Die Vollzugsanstalt ist verpflichtet, den Ge-fangenen unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§§ 119 Abs. 4, 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

a) Die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen haben, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung.

aa) Zum Inhalt der Vollzugsplanfortschreibung ist geklärt, daß der Vollzugsplan zu allen in § 7 Abs. 2 StVollzG genannten Maßnahmen Stellung zu nehmen und einen groben Zeitplan bezüg-lich Vollzugslockerungen zu enthalten hat. Das gilt auch für die gemäß § 159 StVollzG erstellten Fortschreibungen (vgl. KG NStZ 2001, 410 bei Matzke = Beschluß vom 15. September 2000
– 5 Ws 584/00 Vollz-). Der Vollzugsplan und seine Fortschrei-bungen sind das zentrale Element für die Realisierung des Vollzugsziels. Daher müssen sie nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für sein künftiges Verhalten dienen können; sondern es muß auch eine den Anforde-rungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Auf-stellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestal-tungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. BVerfGK 9, 231 = NStZ-RR 2008, 60). Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde ge-troffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat
StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).

bb) Ferner ist geklärt, daß der Vollzugsbehörde bei der Ein-schätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Mißbrauchsgefahr be-steht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zu-steht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls – juris; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008 – 1 Vollz (Ws) 904/07 -, 1 Vollz (Ws) 77/08 – juris -; HansOLG Hamburg StV 2005, 564 – juris Rdn. 23 -; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009
– 2 Ws 51/09 Vollz -; 18. August 2008 – 2 Ws 407/08 Vollz -; 19. Dezember 2007 – 2 Ws 11/07 -; 8. März 2007 – 2 Ws 128/07 Vollz -; 20. Oktober 2006 – 5 Ws 521-523/06 Vollz – und vom 30. April 2002 – 5 Ws 238/02 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 21. Februar 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -; 10. Februar 1999 – 5 Ws 52/99 Vollz - und 26. November 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz -), ob er seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde ge-legt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246) und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Be-schlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 Ws 11/07 – und vom 7. März 2007 – 2 Ws 95/07 Vollz -). Nach § 115 Abs. 5 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer das von der Vollzugsbehörde ausgeübte Ermessen nur dahin zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Die Einschätzung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr setzt eine mit Unsicherheiten behaftete Prognose voraus, ob der Gefangene Lockerungen mißbrauchen wird, um sich der Vollstreckung zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Resozialisierungsgrundsatzes sowie der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit beantwortet (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169). Handelt es sich bei dem Verurteilten um einen Gefangenen, bei dem die Aussetzung der Vollstreckung – so wie hier wegen des Erreichens der Zwei-Drittel-Grenze der Strafvollstreckung - nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, dienen Vollzugslockerungen auch dem Zweck, die den Vollstreckungsgerichten vorbehaltene Prognoseentscheidung vorzubereiten und die Grundlage der prog-nostischen Beurteilung zu verbreitern (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941, 1942; NJW 1998, 1133). Die Vollzugsbehörde darf Voll-zugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Mißbrauchsgefahr versagen, sondern sie muß Anhaltspunkte darlegen, die Mißbrauchsbefürchtungen konkretisieren (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 223 Ls -juris).

b) An diese Rechtsgrundsätze hat sich die Strafvollstreckungs-kammer zwar dem von ihr zitierten Wortlaut nach, aber nicht inhaltlich gehalten.

aa) Der Umstand allein, daß die beanstandeten Fortschreibungen textlich weitgehend mit ihren Vorgängerinnen übereinstimmen, macht sie allerdings nicht aus sich heraus rechtswidrig. Denn er beruht auf einer von der Vollzugsbehörde gepflogenen Technik der Fortschreibung, die für sich allein genommen nicht den Schluß zulässt, die Autoren hätten die gerichtlichen Vorgaben nicht beachtet. Sie besteht darin, die bisherigen Ergebnisse der Vollzugsplankonferenzen in Normaldruck stehen zu lassen und die in der jeweils neuesten Konferenz gefundenen Feststel-lungen, Ergebnisse und Festschreibungen in Fettdruck hinzuzu-fügen.

Diese Technik ist für diejenigen Teile der Planung sinnvoll, die sich nicht verändern, wie das zu vollstreckende Urteil, die Vorstrafen und die mit ihnen geahndeten Delikte, die etwaig verhängten Disziplinarmaßnahmen oder besondere Vorkommnisse während der Haftzeit. Auch die erste Einschätzung der Einwei-sungsabteilung gehört dazu, wenn sie in der Folge als solche erkennbar bleibt.

bb) In der zu beurteilenden Fortschreibung hingegen hat diese Bearbeitungsweise in Teilen der Texte zu einem Konglomerat sich widersprechender Feststellungen und Bewertungen geführt, die nur noch mit Mühe erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Vollzugsbehörde ihren Überlegungen zugrundegelegt hat.

So heißt es an verschiedenster Stelle zum Arbeitsverhalten des Gefangenen, er arbeite in der Hauskammer (nicht etwa, er habe dort von ... bis ... gearbeitet), er habe das Rentenalter er-reicht und arbeite nicht mehr, er arbeite vertretungsweise in der Bücherei etc. Ebenso gestaltet sich die Darstellung des Fernstudiums.

Diese äußeren Mängel wären hinnehmbar, wenn sie sich nur auf Themen bezögen, die für die Entscheidung der Vollzugsbehörde keine Bedeutung haben. So liegt es aber nicht. In der gleichen nebulösen Weise ist die Bereitschaft des Gefangenen darge-stellt, sich mit den Vollzugsmitarbeitern („wenn auch nicht kontinuierlich“) auf straftataufarbeitende Gespräche einzulas-sen. Daß es zuletzt (also nach mehreren Jahren bestehenden Kontakts: „Gespräche mit dem Sozialdienst nimmt der Inhaftierte in dem ihm angebotenen Rahmen wahr und zeigt sich phasenweise willig und bemüht, die Hintergründe seiner Straffälligkeit zu erkennen“) „dem Inhaftierten nicht gelungen (sei), im Nachgang zur Vollzugsplankonferenz vom 10. 11. 08 den Kontakt zum Sozialdienst herzustellen“, wird von ihm selbst damit be-gründet, er habe diesen Kontakt gesucht, aber nicht gefunden. Daneben darf auch nicht übersehen werden, daß er sich seit mehr als zwei Jahren im – zunächst gewonnenen - Rechtsstreit mit der Vollzugsbehörde befindet und Formulierungen wie „Der Inhaftierte sollte im kommenden halben Jahr zu einer konstruk-tiven Gesprächsebene mit dem Sozialdienst zurückfinden“, „Als Beispiel für die mangelnde Vereinbarungsfähigkeit ist das po-larisierende Verhalten innerhalb der Wohngruppe sowie die schwankende Akzeptanz der Vollzugsplanungen, die eine kontinu-ierliche Mitarbeit vermissen lassen“ und „muß eine Kommunika-tionsebene zur Anstalt finden“ kaum verbrämte Mitteilungen sind, Erfolge vor Gericht zählten nicht, verbunden mit der Aufforderung, die gerichtliche Geltendmachung seiner Interessen zu unterlassen.

cc) Zu Recht geht die Vollzugsbehörde die Beurteilung der Miß-brauchsgefahr auf der Grundlage der im Urteil und in den bis-herigen Begutachtungen festgestellten betrügerischen Grund-struktur an. Allerdings bleibt sie entgegen dem rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 12. September 2008 – 596/545 StVK (Vollz) 1195/07 – bei dem Gedanken stehen, daß sich daraus eine ungünstige Legalprognose für das Leben in Freiheit ergebe. Deutlich wird dieser Fehlschluß u.a. an folgender Formulierung (S. 8 der Fortschreibung vom 30. Juli 2009): „Im Ergebnis aller entscheidungsrelevanten Faktoren kann derzeit sowohl kurz- als auch langfristig eine günstige Legalprognose nicht gestellt werden, so dass (Hervorhebung durch den Senat) eine Unterbringung im offenen Vollzug nicht vertretbar ist.“ In diesem Zusammenhang erinnert der Senat daran, daß in der aufgehobenen Fortschreibung vom 22. November 2007 von diesem Ablehnungsgrund noch keine Rede war, sondern der Gefangene für den offenen Vollzug für zu alt gehalten wurde.

Aus der wiederholten, in der Fortschreibung ebenfalls vielfach verstreuten Erwähnung, der Gefangene sei nicht vereinbarungs-fähig, kann allerdings (zwischen den Zeilen) entnommen werden, daß die Anstalt den Gefangenen für die im offenen Vollzug er-forderliche aktive Mitarbeit am Vollzugsziel nicht für fähig hält.

Mit keinem Wort erwähnt indes wird in der Planung das von der Vollzugsbehörde unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Ge-fangenen, der Gutachter Dr. K., der die negative Legalprognose gestellt hat, habe ausdrücklich die vorherige Erprobung in Lo-ckerungen für möglich gehalten und empfohlen.

dd) Die mangelnde Vereinbarungsfähigkeit ist ebenfalls nicht fehlerfrei dargestellt. Zwar braucht die Vollzugsbehörde nicht jede einzelne Feststellung oder Beurteilung des Gefangenen ih-rerseits zu begründen. Widersprüche oder rechtlich verbotene Erwägungen dürfen aber nicht einfließen. So ist es hier.

Der Gefangene wird als langjährig beanstandungsfrei an einem verantwortungsvollen Posten in der Hauskammer arbeitend ge-schildert. Zuletzt war er trotz seines hohen Alters wieder in der Bücherei eingesetzt. Konkrete Vorkommnisse, bei denen er das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht hätte, fehlen. Die von der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich geteilte Erwägung, die Vereinbarungsfähigkeit fehle wegen der mangelnden Akzeptanz der angefochtenen Fortschreibung, und der Gefangene solle deshalb zu einem harmonischen Miteinander mit der Voll-zugsbehörde zurückkehren, verkennt das Wesen des in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzes. Der Gefangene ist kein Querulant, der sich mit Rechtsangelegenheiten befaßt, um sich nicht mit den Untiefen seiner Persönlichkeit auseinandersetzen zu müssen, wie es die Strafvollstreckungskammern und der Senat in anderen Fällen oftmals erleben und was prognostisch sowohl für eine vorzeitige Entlassung als auch hinsichtlich der Flucht- und Mißbrauchsgefahr regelmäßig ungünstig ist. Sondern er hat am 12. September 2008 einen Rechtsstreit zu Recht ge-wonnen und führt diesen fort. Von der Vollzugsbehörde kann er verlangen, daß sie ihn nicht, wie es den darauf folgenden Fortschreibungen deutlich anzumerken ist, aus diesem Grunde schlechter beurteilt als zuvor. Der Senat bemerkt, daß er die Erfahrung, daß ein Gefangener nach einem Sieg vor Gericht „heruntergeschrieben“ wird, nicht nur in diesem Verfahren ge-macht hat, sondern daß ihm dieses Phänomen in letzter Zeit mehrfach begegnet ist; er wird ihm seine Aufmerksamkeit widmen.

Das Geschehen, das sich um die Ablösung des Vollzugshelfers rankt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Mißbrauchsgefahr zu begründen. Denn nicht der Vollzugshelfer ist der Geschädigte, sondern der Gefangene hatte diesem etwas geborgt, wodurch man-gels Rückzahlungsfähigkeit ein Schaden entstand, der durch ei-nen Mitarbeiter von „Mann-O-Meter“ ausgeglichen wurde. Geschä-digter war also der Gefangene.

Nur durch die Erwähnung der Organisation „Mann-O-Meter“ und den schriftsätzlichen Hinweis, der Gutachter habe eine wegen Unzucht mit Männern verbüßte Haftzeit nicht verwerten dürfen, gewinnt der Leser einen ersten Anhaltspunkt, worin eigentlich die mehrfach erwähnte „Beziehungsproblematik“ des Gefangenen liegen mag. Auch hierzu ist der Text trotz des Umstands, daß dem Totschlag eine Beziehungskrise zu einer Partnerin zugrunde lag, bemerkenswert undeutlich.

ee) Es kann auch keine Rede davon sein, daß, wie die Straf-vollstreckungskammer meint, die Anstalt eine Gesamtbewertung aufgrund des bisherigen kriminogenen Verhaltens des Verurteil-ten, der aus den Tatumständen und dem Tatgeschehen sich erge-benden Hinweise und seiner bisherigen Hafterfahrungen vorge-nommen habe. Von Tatumständen, insbesondere derjenigen der vor dem Gewaltdelikt liegenden Taten, ist ebenso wenig die Rede wie von den bisherigen Hafterfahrungen des Antragstellers.

ff) Widersprüchlich und beliebig wirken auch die zwischen den Fortschreibungen jeweils wechselnden Ausführungen zur Notwen-digkeit einer vorherigen Aufnahme in die sozialtherapeutische Anstalt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 595).

3. Die Aufhebung führt nicht zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat in der Sache ent-scheiden kann (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

Eine Entscheidung anstelle der Vollzugsbehörde ist ihm aller-dings verwehrt. Denn eine Ermessensreduzierung auf Null liegt noch nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn nur noch eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar wäre. Dies setzte voraus, daß der Sachverhalt vollständig ermittelt worden wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2007, 542). Beides ist noch nicht gegeben. Die Vollzugsbehörde kann die rechts-widrigen, widersprüchlichen oder nicht nachvollziehbaren Teile der insgesamt einer grundlegenden Überarbeitung bedürftigen Fortschreibung durch eine stringente, innerlich konsequente Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Dar-stellung seiner bisherigen Delinquenz und der von ihm gegebe-nenfalls noch ausgehenden etwaigen Gefahren ersetzen. Dabei hat sie als maßgeblichen Anhaltspunkt nicht der Frage nachzugehen, ob von dem Antragsteller überhaupt Straftaten drohen, sondern ob zu erwarten ist, daß er gerade die Lockerung dafür oder für eine Flucht nutzen wird (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108; StV 2002, 34; Senat, Forum Strafvollzug 2008, 42). Sie hat auch zu erwägen, ob etwaigen Mißbrauchsbefürchtungen durch gestufte Lockerungsgewährung wirksam begegnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe aaO).

III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130, 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.

Soweit in dem angefochtenen Beschluß auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen den Beschluß vom 12. September 2008 entschieden wurde, konnte es dabei nicht bleiben; denn der Senat hatte diese bereits endgültig der Lan-deskasse auferlegt.

2. Auch die Streitwertfestsetzung war zu ändern.

Ist – wie hier - die Hauptentscheidung mit einem zulässigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., § 63 GKG Rdn. 47) Rechtsmittel angefochten, kann der Senat die Streitwertfest-setzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern (vgl. Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 12). Der Senat hält dies für geboten. Zwar ist der Streitwert in Strafvoll-zugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfä-higkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Se-nat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, § 121 StVollzG Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu ach-ten, daß die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar er-scheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 10). Der Streitwert muß höher festgesetzt werden, als es das Landgericht begründungslos getan hat. Ihn auf nur 100 Euro zu bemessen, war abwegig. Der Senat hält 1500 Euro für angemessen. Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung. Für den Gefangenen erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, daß er Lo-ckerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug begehrt, die seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft, spätestens nach seiner im Jahre 2012 erfolgenden Entlassung in die Freiheit dienen. Angesichts der zum Zeitpunkt des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung im Jahre 2009 vor dem Gefangenen lie-genden Dauer der Haft von noch etwa drei Jahren hält der Senat die Festsetzung auf 1500 Euro für angemessen (vgl. Senat, Be-schluß vom 27. September 2006 – 5 Ws 35/06 Vollz -; Kamann/ Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).

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