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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 16.06.2010 - 3 Qs 28/10

Fundstellen:

Leitsatz: § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bezieht sich nur auf das Verfahren, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird; er gilt nicht auch für andere Verfahren, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird.


Landgericht Saarbrücken
3 Qs 28/10
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt M.
wegen Verstoßes gegen das BtMG
wird die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 [Az. 35 Ls 24 Js 1074/09 (756/09)] kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 23.11.2009 vorgeworfen, am 25.08.2009 gegen 20:50 Uhr im Bereich der Lisdorfer Straße in Saarlouis 0,4 g Marihuana mit sich geführt zu haben.
In anderer Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 20.01.2010 in der JVA Ottweiler in Untersuchungshaft. Mit Antrag vom 21.01.2010 beantragte der Angeklagte, Herrn Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger zu bestellen.
Mit Beschluss vom 11.03.2010 wies das Amtsgericht Saarbrücken den Antrag mangels Voraussetzungen des § 140 StPO zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass sich der Angeklagte noch keine 3 Monate in Haft befinde und es sich bei dem Tatvorwurf um einen Vorwurf aus dem untersten Bereich der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage handele. Darüber hinaus sei auch die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten wegen einer eventuell hier zu erwartenden Sanktion.
Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein und beantragte darüber hinaus, die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen bzw. gegebenenfalls zu unterbrechen.
Den Aussetzungsantrag bzw. Unterbrechungsantrag lehnte das Amtsgericht Saarbrücken in der Hauptverhandlung vom 19.03.2010 (BI. 82 bis 83 d. A.) ab. In der Hauptverhandlung wurde das vorliegende Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Verfahren 35 Ls 21 Js 2026/09 (177/10) gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Der Angeklagte trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung seien gegeben, da sich der Angeklagte seit dem 20.01.2010 in Untersuchungshaft befinde. Der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sehe vor, dass sobald Untersuchungshaft vollstreckt werde, dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift gehe eindeutig hervor, dass diese Pflichtverteidigerbeiordnung sich nicht nur auf das Verfahren beschränke, in dem die UntersUchungshaft vollzogen werde. Denn in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sei nicht die Rede von einem bestimmten Verfahren, in dem eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu erfolgen habe. Hinzu komme, dass im Hinblick auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO es allgemeine Auffassung sei, dass wenn dort die dortige 3-MonatsFrist abgelaufen sei, in jedem noch gegen den Beschuldigten laufenden Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei. Dass für § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO etwas anderes gelten solle, sei weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich. Im Übrigen weise er auf § 68 Nr. 5 JGG hin, wonach immer dann, wenn Untersuchungshaft vollstreckt werde, einem Beschuldigten, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet habe, ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei. Diese Vorschrift des § 68 Nr. 5 JGG sei ähnlich formuliert wie die Vorschrift des § 140 Nr. 4 StPO. Bezüglich der Vorschrift des § 68 Nr. 5 JGG sei es allgemeine Meinung, dass dem Beschuldigten in jedem anderen Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei und zwar unabhängig davon, ob er in dem U-Haft- Verfahren schon einen Verteidiger habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist zulässig.
In Literatur und Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen der Hauptverhandlung das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 305 StPO zulässig ist (siehe hierzu eingehend Lüderssen in Loewe/Rosenberg, Großkommentar, 25. Aufl. zu § 141 Rdnr. 48; Mayer-Goßner, StPO, 52. Aufl. zu § 141 Rdnr. 10).
Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt (so die Kammer bereits in dem Beschluss vom 25.01.2006, Az. 4 Qs 9/06 sowie 4 Qs 55/07 I), handelt es sich insoweit nicht um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung und ist damit anfechtbar.
Des Weiteren liegt auch eine Beschwer des Beschwerdeführers vor. Dessen Rechte oder schutzwürdige Interessen müssen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt sein. Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts noch vorliegen. Diese Interessenlage besteht nicht mehr, wenn das Verfahren abgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, JZ 1984, 756). Da vorliegendes Verfahren lediglich nach § 154 StPO im Hinblick auf das Verfahren 35 Ls 21 Js 2026/09 (277/10) eingestellt wurde und dieses Verfahren bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist dies vorliegend nicht der Fall.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach §§ 109, 68 Nr. 1 JGG ist dem heranwachsenden Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Die Voraussetzungen des § 140 StPO, nach welchen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat, sind nicht gegeben.
Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, greift insoweit § 140 Abs. 2 StPO nicht ein, da weder wegen der Schwere der Tat noch der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Darüber hinaus waren auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht gegeben, da der Angeklagte sich noch keine 3 Monate in Untersuchungshaft in dem anderen Verfahren befand.
Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer auch nicht nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der gültigen Fassung seit 01.01.2010 ist geregelt, dass einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112 a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 5 vollstreckt wird, ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergebe, dass eine Pflichtverteidigerbeiordnung sich nicht nur auf das Verfahren beschränke, in dem die Untersuchungshaft vollzogen werde, denn in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sei nicht die Rede von einem bestimmten Verfahren, in dem eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu erfolgen habe, war dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.
Aus der Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung — Drucksache 16/11644 — Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts — ergibt sich, dass „§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO (...) neben der Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unberührt" bleibt „und z. B. anwendbar [ist], wenn der Betroffene sich nicht in Untersuchungshaft, sondern etwa in Straf- oder Abschiebehaft befindet. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet darüber hinaus vor allem auch dann weiterhin Anwendung, wenn sich der Beschuldigte mindestens 3 Monate in Untersuchungshaft befand und nicht mindestens 2 Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt worden ist."
Auf eine Neufassung des § 140 I Nr. 5 StPO hat der Gesetzgeber mit der Novelle jedoch verzichtet. Eine solche hätte sich aber angeboten, wenn § 140 I Nr. 4 (neu) alle Fälle des Vollzugs der Untersuchungshaft regeln sollte. Beispielsweise hätte der Gesetzgeber klarstellen können, dass nur „sonstige" Formen der Freiheitsentziehung — bezogen auf die in Nr. 4 aufgeführten — noch von Nr. 5 erfasst sein sollen. Darauf hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass auch der Vollzug von Untersuchungshaft in Fremdverfahren vom Wortlaut der Nr. 5 noch erfasst wird. Bedenkt man, dass ein wesentlicher Rechtfertigungsgrund für die Einführung des § 140 I Nr. 4 StPO (neu) die mutmaßlich damit zu erreichenden Verkürzungen von Haftzeiten sind (vgl. Michalke, NJW 2010, S. 17) - ein Umstand, der auch angeblich die Mehrkosten durch längere Beiordnungszeiten kompensieren soll, so o.g. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses — so wird deutlich, dass die Regelung sich nach ihrem Sinn und Zweck nur auf das Verfahren beziehen kann, in dem die Haft vollzogen wird, denn in anderen Verfahren kann ein beizuordnender Verteidiger auf die Dauer der Untersuchungshaft keinerlei Einfluss nehmen.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken veröffentlicht in ZJJ 2007, 417 hinweist, steht diese nicht in Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung. Die zuvor zitierte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken betrifft den Fall einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 68 Nr. 5 JGG, jedoch nicht nach § 68 Nr. 1 JGG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Saarbrücken, den 16.06.2010


Einsender: RA Möller, Saarbrücken

Anmerkung:


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