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Entscheidungen

StPO

Prognosegutachten, Kostentragungspflicht, Verjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 17.06.2010 - 2 Ws 134/09

Fundstellen:

Leitsatz: Der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten für kriminalprognostische Gutachten, die im Verfahren auf Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe anfallen, verpflichtet, da sie Teil des Vollstreckungsverfahrens und damit Verfahrenskosten sind. Ein Absehen von der Kostentragung aus Billigkeitserwägungen bei Bestätigung einer günstigen Prognose im Rahmen des Gutachtens ist nicht möglich. Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Staates gegen den Verurteilten beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis von dem Anspruch.


In pp.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 11. Mai 2009 wird, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss vom 20. Juli 2009 abgeholfen worden war, zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht Kassel hatte den Verurteilten am 8. Mai 2002 kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Strafverbüßung erfolgte in ….
Am 11. August 2004 lehnte das Landgericht Göttingen durch Beschluß eine bedingte Entlassung zum ½ Strafzeitpunkt ab. Zuvor war ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt worden, für das der Gutachter am 26. Juni 2004 der Staatskasse 2.209,51 € in Rechnung stellte.
Mit Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 2005 wurde der Verurteilte bedingt entlassen. Zuvor war erneut ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt worden, für das der Gutachter am 16. Juni 2005 der Staatskasse (nach Berichtigung) 1.222,64 € in Rechnung stellte.
Die Gesamtgutachterkosten in Höhe von 3.432,15 € und Zustellungskosten in Höhe von 28,10 € wurden von der Staatsanwaltschaft Kassel am 20. Februar 2009 dem Verurteilten gegenüber in Ansatz gebracht.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Verurteilten, in der er die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat das Landgericht Kassel durch Beschluss vom 11. Mai 2009 zunächst als unbegründet verworfen. Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 16. Juni 2009 hat es mit Abhilfebeschluss vom 20. Juli 2009 die angefochtene Kostenrechnung insoweit aufgehoben, als ein über 1.250,74 € (1.222,64 € zzgl. 28,10 €) hinausgehender Betrag geschuldet ist und die Zahlungspflicht insoweit entfallen lassen.
Mit Schreiben vom 3. August 2009 hat der Verurteilte klargestellt, dass die Beschwerde sich nur noch gegen die Kostenforderung in Höhe von 1.250,74 € richtet und ergänzend geltend gemacht, dass die ihm gegenüber in Ansatz gebrachten Gutachterkosten aus dem Vollstreckungsverfahren keine Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO seien.
II.
Das nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten für das kriminalprognostische Gutachten in Höhe von 1.250,74 € (1.222,64 € zzgl. 28,10 €) verpflichtet, da sie Teil des Vollstreckungsverfahrens und damit Verfahrenskosten gemäß § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO sind.
Wie der Senat (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 04.12.2008 – Akz. 2 Ws 176/08 m.w.N.) bereits entschieden hat, beruht das Kostenrecht auf dem Prinzip, dass den Verursacher der Kosten die Verpflichtung trifft, diese zu tragen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 27. Juni 2006, 2 BVR 1392/02). Die Verpflichtung, die Kosten aus seinem delinquenten Verhalten zu tragen, ist dem Verurteilten gegenüber mit Urteil vom 8. Mai 2002 ausgesprochen worden. Mit der dort getroffenen abschließenden Kostengrundentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO sind auch die Folgekosten der nachfolgenden Vollstreckung erfasst.
Darunter fallen auch die Kosten der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB und damit auch die Gutachterkosten der gesetzlich angeordneten Prognoseentscheidung gem. § 454 Abs. 2 StPO. Auch diese Kosten sind letztlich Folge des delinquenten Verhaltens des Verurteilten und daher von ihm zu tragen.
Der Verurteilte ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO aus „Billigkeitserwägungen“ von der Kostentragung befreit, wenn das Gutachten eine günstige Prognose bestätigt. Für eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ist vorliegend kein Raum, da es schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt und diese Vorschrift einen anderen Sachzusammenhang regelt, der auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist.
§ 465 Abs. 2 StPO ist eine Ausnahmeregelung für „besondere Auslagen“, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten begründet wurden, die sich, wie Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich anordnet, aber i.E. nicht in einem Schuldvorwurf gegen den Angeklagten niedergeschlagen haben (vgl. BGHR § 465 Abs. 2 Billigkeit 1, 2; KK-Gieg, 6. Aufl. § 465 Rdn.5 m.w.N. ). Es sind also „besondere Auslagen“, die sich gerade nicht auf delinquentes Verhalten des Angeklagten zurückführen lassen, aber aus Rechtsgründen nicht durch §§ 465 Abs. 1, 467 StPO ausscheidbar sind, so dass es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
Die Kosten für Prognosegutachten fallen demgegenüber nur in den gesetzlich angeordneten Fällen an, in denen die Sicherheit für die Allgemeinheit durch das vorangegangene rechtsfeindliche Verhalten des Verurteilten besonders betroffen ist (§ 454 Abs. 2 StPO) und der Verurteile einen Antrag auf vorzeitige Entlassung gestellt hat (§ 454 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine positive Prognoseentscheidung ist für die vom Verurteilten beantragte „vorzeitige“ Entlassung zwingende Voraussetzung i.S.d. § 57 StGB, § 454 Abs. 2 StPO und damit weder ein „besonderer Umstand“, noch sind die Kosten für das Gutachten „besondere Auslagen“ i.S. des § 465 Abs. 2 StPO, bei der dem Verurteilten aus Rechtsgründen ein Sonderopfer auferlegt wird (OLG Frankfurt aaO.).
2. Die gegenüber dem Verurteilen geltend gemachten Gutachtenkosten in Höhe 1.250,74 € (1.222,64 € zzgl. 28,10 €) sind gemäß § 5 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB auch nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen nach dem Gerichtskostengesetz auf Zahlung von Kosten, die während der Strafvollstreckung entstehen (§ § 464 a Abs. 1 Satz 2 , 454 StPO), beträgt nach § 5 Abs. 1 GKG in Abweichung zu einem titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozeßgegner, der nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren verjährt (vgl. BGH NJW 2006, 1962f m.w.N.), nur 4 Jahre.
Die Verjährung solcher Ansprüche des Staates gegen den Verurteilten beginnt mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis von dem Anspruch (§ 5 Abs. 3 GKG iV.m. § 199 Abs. 1 BGB).
Die maßgebliche Kostengrundentscheidung bleibt zwar die rechtskräftige Verurteilungsentscheidung, vorliegend das Urteil vom 8. Mai 2002, weil die Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB, auf Grund derer die Gutachtenkosten angefallen sind, von Gesetzes wegen (§ 464 a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StPO) keine eigene Kostenentscheidung enthält. Zum Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung sind aber regelmäßig die nachfolgenden Vollstreckungskosten noch nicht entstanden und auch nicht fällig.
Für diese Fälle verweist § 5 Abs. 3 GKG für den Verjährungsbeginn zukünftiger Kosten, in Ergänzung des § 5 Abs. 1 GKG, der nur für bereits entstandene und fällige Kosten auf die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung abstellt, auf das BGB.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Staatskasse von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat.
Im Falle schriftlicher Begutachtung entsteht der Anspruch des Gutachters mit Eingang des Gutachtens bei Gericht (§ 2 Abs. Nr. 1 JVEG). Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erfolgt mit Geltendmachung der Aufwendungen durch den Gutachter gegenüber dem Gericht. Ab diesem Zeitpunkt kann die Staatskasse die vom Gutachter geltend gemachten Aufwendungen überprüfen. Durch § 2 Abs. 1 JVEG, der dem Gutachter eine 3 monatige Frist zur Geltendmachung seiner Aufwendungen für die Gutachtenerstellung einräumt, ist auch sichergestellt, das spätestens 3 Monate nach Vorlage des Gutachtens die Kenntnis der Staatskasse über die Gutachterkosten gegeben ist. Anderenfalls erlischt der Anspruch auf Vergütung unter den Voraussetzungen des § 2 JVEG. Der Schuldner ist der Staatskasse in Person des Verurteilten bekannt.
Vorliegend beginnt die Verjährung der vom Sachverständigen Dr. SV1 am 16. Juni 2005 der Staatskasse (nach Berichtigung) in Rechnung gestellten Gutachterkosten in Höhe von 1.222,64 € mit Beginn des Jahres 2006 und endet mit Ablauf des Jahres 2009. Der von der Staatsanwaltschaft Kassel am 20. Februar 2009 dem Verurteilten gegenüber geltend gemachte Kostenansatz in Höhe 1.250,74 € (1.222,64 € zzgl. 28,10 €) erfolgte damit noch innerhalb der Verjährungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG


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