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Entscheidungen

StPO

Hafturlaub, Beschaffung wichtiger Unterlagen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.05.2010 - 1 Ws 103/10 Vollz

Fundstellen:

Leitsatz: Die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt, die nicht durch Schriftverkehr zu erhalten sind, stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für Gewährung von Urlaub oder Ausgang im Sinne des Strafvollzugsgesetzes dar. Allein dieser Umstand muss aber nicht zwingend zu der Gewährung von Sonderurlaub führen, vielmehr besteht insoweit nur ein Anspruch des Gefangenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Justizvollzugsanstalt hierüber.


In pp.
1.
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 2010, wonach die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wird, den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung von Sonderurlaub neu zu bescheiden, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen hat.
2.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt zur Hälfte der Antragsteller, zur Hälfte die Landeskasse.
3.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilte Antragsteller befindet sich seit dem 7. Oktober 2008 in Strafhaft; seit dem 10. März 2009 verbüßt er die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009, bei Gericht eingegangen am 25. Juni 2009, hatte der Antragsteller gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken unter anderem beantragt, die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken zu verpflichten, ihm gemäß § 35 StVollzG Sonderurlaub zu gewähren. Zur Begründung gab er an, es bestehe ein wichtiger geschäftlicher Anlass, der schnellstmöglich erledigt werden müsse. Mit ergänzendem Schreiben vom 4. Dezember 2009 führte er unter Aufrechterhaltung seines Antrags aus, er sei Geschäftsführer einer GmbH; das Finanzamt O. erhebe gegen ihn Forderungen in beträchtlicher Höhe, weshalb es zwingend erforderlich sei, dass er eine Steuererklärung nebst Jahresabschluss und Bilanzen beim Finanzamt einreiche. Dies sei aus der Haft heraus nicht möglich, weshalb ihm Sonderurlaub zustehe.
Die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken hatte den für den konkreten Zeitraum von 26. – 29. Juni 2009 gestellten Urlaubsantrag zunächst unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Wittlich vom 15. Mai 2009 abgelehnt, da bei dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht habe ausgeschlossen werden können; die Gewährung von Sonderurlaub sei bereits von daher nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen sei damals nicht klar gewesen, dass der Antragsteller tatsächlich der Geschäftsführer einer GmbH gewesen sei, da er es trotz Aufforderung versäumt habe, einen entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
Hinsichtlich dieses Urlaubsantrags ist zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs prozessuale Überholung eingetreten. Daher hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken in ihrem Beschluss vom 25. Februar 2010 zutreffend die Hauptsache für erledigt erklärt (Ziffer 1 des Beschlusses). Den sich aus seinen Schreiben vom 3. und 21. Januar 2010 ergebenden Antrag des Gefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnung hat die Strafvollstreckungskammer mit rechtsfehlerfreien Erwägungen unter Hinweis auf den von der Justizvollzugsanstalt ordnungsgemäß ausgeübten Ermessensspielraum als unbegründet zurückgewiesen (Ziffer 2 des Beschlusses).
Nach Ablehnung des ersten Urlaubsantrags war dem Antragsteller ab Oktober 2009 die Eignung für Vollzugslockerungen zuerkannt worden, ihm wurden bereits mehrere Ausgänge und Regelurlaube bewilligt.
Dem von dem Strafgefangenen mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 aufrecht erhaltenen, zeitlich nicht konkretisierten, Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 35 StVollzG trat die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken nach wie vor entgegen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2010 führte sie aus, dass die Regelung steuerrechtlicher Angelegenheiten keinen wichtigen Anlass im Sinne des § 35 StVollzG darstelle, da es sich nicht um ein unaufschiebbares, eilbedürftiges oder unvorhersehbares Ereignis handele. Im Übrigen stehe dem Gefangenen aufgrund seiner Lockerungseignung ein jährliches Regelurlaubskontingent zur Verfügung, innerhalb dessen er sich auch um seine geschäftlichen Angelegenheiten kümmern könne. In Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.
In Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.
Die Kammer hat den Verpflichtungsantrag des Antragstellers für zulässig erachtet. Zwar liege noch keine, an sich für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 109 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG erforderliche konkrete Ablehnung eines Antrags durch die Justizvollzugsanstalt vor. Der Gefangene habe, nachdem sich sein ursprünglicher Urlaubsantrag infolge Zeitablaufs erledigt habe, noch keinen neuen Urlaubsantrag gestellt, der eine exakte zeitliche Einordnung dahingehend zulasse, für welchen konkreten Zeitraum Sonderurlaub begehrt werde. Die Justizvollzugsanstalt habe aber durch ihre dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen bereits im Vorfeld zu erkennen gegeben, dass sie die Angelegenheit umfassend und abschließend geprüft habe und eine andere als eine ablehnende Entscheidung auch im Falle eines erneuten Antrags nicht zu erwarten sei. In diesem Falle sei die Verweisung des Antragstellers auf das Erfordernis einer erneuten Antragstellung „reine Förmelei“, so dass ausnahmsweise hierfür keine Notwendigkeit bestehe.
Die Kammer hat weiter ausgeführt, nach ihrer Auffassung sei zumindest die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt ein wichtiger Anlass im Sinne des § 35 Abs. 1 StVollzG, weshalb grundsätzlich die Gewährung von Sonderurlaub in Betracht komme. Vorliegend sei es dem Antragsteller auch nicht zumutbar, sich zur Erledigung seiner geschäftlichen Angelegenheiten auf den ihm zustehenden Regel- oder Arbeitsurlaub verweisen zu lassen, da der Regelurlaub aus Gründen der Resozialisierung nicht zuletzt für Kontakte mit Angehörigen reserviert bleiben solle. Die Justizvollzugsanstalt habe den Antragsteller daher unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Zur Begründung wird ausgeführt, die Strafvollstreckungskammer sei zum einen rechtsfehlerhaft vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 35 StVollzG ausgegangen; zum anderen habe das Gericht, indem es von Amts wegen einen Handelsregisterauszug eingeholt habe, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht in unzulässiger Weise überdehnt. Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer durch die ausgesprochene Untersagung der Verweisung des Gefangenen auf das ihm zustehende Regelurlaubskontingent, den der Anstalt zustehenden Ermessensspielraum in unzulässiger Weise durch ihr eigenes Ermessen ersetzt und damit auf Null reduziert. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt beantragt daher, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 25. Februar 2010 zu Ziffer 3 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §§ 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor. Es ist geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, da die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (vgl. KG Berlin 2. Strafsenat , Beschluss vom 08.Juni 2009, Az. 2 Ws 20/09 Vollz – zitiert nach Juris).
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache teilweise als begründet.
Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer zunächst von der fehlenden Spruchreife der Sache ausgegangen. Im Hinblick auf den zeitlich bislang noch nicht konkretisierten Antrag des Gefangenen auf Urlaubsgewährung einerseits und der bereits im Vorfeld festgelegten Rechtsauffassung der Justizvollzugsanstalt andererseits durfte das Gericht vorliegend von der Möglichkeit des § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang war es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht von Amts wegen einen Handelsregisterauszug eingeholt hat, aus dem sich die Geschäftsführereigenschaft des Antragstellers ergab. In Fällen fehlender Spruchreife hat das Gericht grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, die Spruchreife selbst herbeizuführen (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage, § 115 RN 7, 13; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 5. Auflage, § 115 RN 18) und dazu, falls nötig, eigene Ermittlungen anzustellen. Nur bei einem Ermessens- oder Beurteilungsspielraum darf das Gericht nicht in den Spielraum der Vollzugsbehörde eingreifen. Die Vorfrage, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um den Geschäftsführer einer GmbH handelte, war naturgemäß nur mit Ja oder Nein zu beantworten; insoweit bestand ersichtlich kein Ermessensspielraum. Das Gericht durfte daher diese Information von Amts wegen einholen.
Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschaffung von Unterlagen für das Finanzamt um einen wichtigen Grund im Sinne des § 35 StVollzG handelt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" unterliegt nach herrschender Meinung im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1; Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 35 RN 2). Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage. Der Vollzugsbehörde steht - anders als der Strafvollstreckungskammer – diesbezüglich keinerlei Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1998, 592). Soweit die Rechtsprechung bei manchen unbestimmten Rechtsbegriffen der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum zuerkannt hat, in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, ist ein solcher Fall nur dann angenommen worden, wenn es sich um die Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge (Prognoseentscheidungen) oder um sonstige Fragen handelt, die eine höchstpersönliche Wertung (z.B. Benotung von Prüfungsleistungen) enthalten (Schwind/Böhm, StVollzG § 115 RN 22; BGH NStZ 1982, 173).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es geht nicht um eine Prognose oder um die Beurteilung einer Eignung, sondern um gegenwärtige Tatsachen wie die Erforderlichkeit der Beschaffung steuerlicher Unterlagen und die Erstellung von Bilanzen bzw. einer Steuererklärung im Hinblick auf einen aktuellen Bescheid des Finanzamtes. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 35 StVollzG bejaht. Die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt, die nicht durch Schriftverkehr zu erhalten sind, stellt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur seit langem einen wichtigen Grund im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1987, 372; Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1; Schwind/Böhm, StVollzG § 35 RN 3; Arloth, StVollzG, § 35 RN 2, Lesting in Feest, AK-StVollzG, 5. Auflage, § 35 RN 4). So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Antragsteller die benötigten Unterlagen auf dem Postweg beschaffen kann. Ob darüber hinaus auch die mit Hilfe dieser Unterlagen zu erstellende Steuererklärung tatsächlich außerhalb der Anstalt erstellt werden muss, oder ob, wie vom Leiter der Justizvollzugsanstalt erwogen, die Bearbeitung auch innerhalb der Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt stattfinden kann, wurde von der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich offen gelassen. Dies hängt sowohl vom - die Übersichtlichkeit des Haftraums beeinflussenden - Umfang der Unterlagen als auch von der erforderlichen Bearbeitungszeit ab und wird von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. Die durch die Strafvollstreckungskammer angestellten Erwägungen begegnen insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht ist aber bei der Prüfung, ob dem Antragsteller nach Klärung der Vorfragen im konkreten Fall Sonderurlaub nach der Vorschrift des § 35 StVollzG zu gewähren ist, zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Gefangenen in jedem Fall Sonderurlaub zu gewähren ist. Es hat damit in unzulässiger Weise eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Justizvollzugsanstalt gesetzt. Insoweit handelt es sich nur um eine Ermächtigung, nicht dagegen um eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde. Der Gefangene hat diesbezüglich lediglich einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch seitens der Justizvollzugsanstalt (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1 m.w.N.). Nach Feststellung des konkreten Zeitaufwandes, der für die Beschaffung der Unterlagen erforderlich sein wird, wird zunächst zu klären sein, ob es hierfür tatsächlich eines oder gar mehrerer Urlaubstage bedarf, oder ob nicht eine andere geeignete Maßnahme, wie etwa ein Terminsausgang oder eine Ausführung ausreichend ist. Diese Entscheidung ist durch die Justizvollzugsanstalt zunächst in eigenem Ermessen zu prüfen.
Auch für den Fall, dass sich die Beschaffung und Zusammenstellung der Unterlagen zeitaufwändig gestalten und - wie von dem Antragsteller prognostiziert - tatsächlich einen Zeitraum von 30-40 Stunden in Anspruch nehmen wird, obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Leiters der Justizvollzugsanstalt, ob er dem Antrag auf Sonderurlaub stattgibt. Insbesondere wird er nach herrschender Meinung sein Ermessen auch dahin ausüben können, dass er den Gefangenen auf die Gewährung von Regelurlaub nach § 13 StVollzG verweist (vgl. OLG Celle, ZfStrVo 81, 247 [LS]; OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 315/86 - zitiert nach Juris). Indem das Landgericht diese Möglichkeit im Rahmen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ausgeschlossen hat, hat es eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Justizvollzugsanstalt gesetzt und deren Ermessensspielraum auf Null reduziert.
Unabhängig von der Beurteilung des Umfangs der zu beschaffenden Unterlagen wäre im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats die Verweisung auf den Regelurlaub jedenfalls nicht als ermessenswidrig anzusehen. Zweck des Regelurlaubs ist es, den Gefangenen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Es ist von ihm daher zu erwarten, dass er während des Regelurlaubs - wie jeder andere Bürger auch - normale und alltägliche geschäftliche Angelegenheiten wie die Erstellung einer Steuererklärung erledigt. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht nur sachgerecht, sondern gegebenenfalls auch erforderlich, im Rahmen der Ermessensausübung die Geeignetheit der Maßnahme, an der Erreichung des Vollzugszieles (Wiedereingliederung in die Gesellschaft) mitzuwirken, zu berücksichtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht 3 Vollz (Ws) 44/96 – zitiert nach Juris).
Auch unter dem Aspekt des in § 3 StVollzG normierten Angleichungsgrundsatzes erscheint die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsauffassung bedenklich, zumal außerhalb des Vollzuges nicht erwartet werden kann, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sonderurlaub zur Regelung seiner steuerlichen Angelegenheiten gewähren wird.
Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, wenn der Regelurlaub, der aus Gründen der Resozialisierung nicht zuletzt auch für Kontakte mit Angehörigen reserviert bleiben soll, ganz oder weitgehend für die Erledigung anderer Angelegenheiten verwendet werden müsste (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 35 RN 1 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Nach unbestrittenem Vortrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken hat der Antragsteller von seinem ihm für das Jahr 2010 zustehenden 21-tägigen Regelurlaubskontingent (zuzüglich eines Reisetages) erst 4 Urlaubstage in Anspruch genommen. Daneben steht ihm ein bislang nicht erschöpftes Kontingent an Arbeitsurlaub gemäß § 43 Abs. 1 StVollzG zu. Im Hinblick auf die verbleibende Anzahl von Resturlaubstagen kann selbst bei der Annahme eines Zeitaufwands von 30-40 Stunden zur Beschaffung der Unterlagen unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweisung des Antragstellers auf den ihm zustehenden Regelurlaub dessen Kontakt zu seinen Angehörigen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.
Die Justizvollzugsanstalt wird diese Rechtsauffassung des Senats bei ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 StVollzG; die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 52, 60 GKG.


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