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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter, Anwendungsbereich, Verfahrensbezogenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Itzehoe, Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Qs 95/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Unter besonderen Umständen ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gern. § 140 Abs. 1 bzw. 2 StPO vorlagen und das Begehren auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde.

2. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bezieht sich nicht allein auf das Verfahren, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird; er gilt vielmehr auch für andere Verfahren, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten nicht U-Haft vollstreckt wird.


1 Qs 95/10
311 Js 21891/08
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe auf die Beschwerde des Angeklagten vom 28.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 23.04.2010 (Az: 63 Ds 267/08), durch den die Beiordnung seines Verteidigers als notwendiger Verteidiger abgelehnt wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 07.06.2010 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des - Amtsgerichts Itzehoe vom 23.04.2010 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird rückwirkend ab dem 10.03.2010 Rechtsanwalt Dr. T. aus Hamburg als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstanden sind, zu tragen.

Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung des Verteidigers abgelehnt wurde, ist zulässig und erweist sich auch der Sache nach als begründet.

Die Kammer geht allerdings mit der überwiegenden Ansicht davon aus, dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines, Verteidigers grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig bzw. - wenn der Abschluss des Verfahrens erst nach Einlegung der Beschwerde eintritt - erledigt ist, Denn Sinn und Zweck der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in Fällen, bei denen die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, einen rechtskundigen Beistand erhält, damit ein rechts-. staatliches Verfahrens gewährleistet ist. Hierfür ist nach dem Abschluss eines Strafverfahrens kein Raum mehr (BGH NStZ 1997, 299 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.12.2002 - Az.. 2 Ws 307/02, zit. nach Juris; KG StV 2007, 372 ff. m. w. N.). Dies gilt auch für den vor-liegenden Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Nach dem Wortlaut dieser Norm handelt es sich zwar um eine vorläufige Einstellung, der Sache nach ist damit aber eine endgültige Verfahrenseinstellung verbunden, durch die auch die gerichtliche Anhängigkeit beendet wird (vgl..Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 154 Rn. 17 m.w.N.).

Nach Auffassung der Kammer ist allerdings unter besonderen Umständen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gern. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und das Begehren auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (so auch LG Hamburg StV 2005, 207; LG Saarbrücken StV 2005, 82 f.; LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83 f.; LG Itzehoe, Beschluss v. 06.11.2004 - Az. 9 Qs 195/04 II). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre eines Angeklagten liegen, die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung gänzlich unterblieben ist oder erst mit Verzögerung bearbeitet wurde. Der Grund für diese ausnahmsweise Durchbrechung des oben genannten Grundsat-zes ist darin zu sehen, dass einem Angeklagten durch die nicht ordnungsgemäße Behandlung des Beiordnungsantrags keine erheblichen Nachteile entstehen dürfen. Würde der Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung strikt durchgehalten, hätte dies zur Folge, dass ein mittelloser Angeklagter, dem eigentlich ein notwendiger Verteidiger beizuordnen wäre, in einer Hauptverhandlung ohne anwaltlichen Beistand wäre, da ein Rechtsanwalt verständlicherweise ohne Aussicht auf Vergütung (mangels finanzieller Mittel keine Bezahlung von Seiten des Mandanten, mangels Beiordnung keine Vergütung durch die Staatskasse) nicht für einen Angeklagten tätig werden wird,. Einen Angeklagten bzw. den ihn dennoch verteidigenden Rechtsanwalt darauf zu verweisen, in derartigen Fällen eine durchaus für sachgerecht erachtete Verfahrensbeendigung - sei es durch Urteil oder Verfah-renseinstellung - vor einer Entscheidung über den Beiordnungsantrag nach Möglichkeit zu verhindern, um überhaupt noch die Möglichkeit zu haben, dass über den Beiordnungsantrag in der Sache entschieden wird, ist keine sinnvolle Lösung. Denn dies würde nur unnötige Kosten produzieren, die im Regelfall auch den Angeklagten jedenfalls anteilig treffen würden.

Die oben dargestellten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung liegen hier auch vor.

Der Verteidiger hat rechtzeitig vor der Einstellung des, Verfahrens den Antrag auf Beiordnung gestellt, indem er mit Schriftsatz vom 10.03.2010 seine Beiordnung unter Hinweis darauf beantragte, dass sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits in einem anderen Strafverfahren in Untersuchungshaft befand. Das Amtsgericht hat diesen Beiordnungsantrag auch nicht ordnungsgemäß behandelt, da es bis zur Beendigung des Verfahrens durch den Einstellungsbeschluss vom 07.04.2010 versehentlich keine Entscheidung über diesen Antrag traf, obwohl durchaus die Möglichkeit bestand, noch vor der Verfahrenseinstellung oder aber zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss eine Entscheidung über das Beiordnungsbegehren zu treffen.

Schließlich lagen zum Zeitpunkt 'der Antragsstellung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor. Denn 'der Angeklagte befand sich seitdem 05.02.2010 in einem anderen, bei der Kammer anhängigen Strafverfahren in Untersuchungshaft, so dass nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein notwendiger Verteidiger beizuordnen war. Soweit ersichtlich ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob sich § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO allein auf das Verfahren, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird, bezieht oder auch für andere Verfahren gilt, bislang noch nicht entschieden worden. Die Kammer ist aber die Auffassung, dass letzteres Verständnis zutreffend ist, also die Notwendigkeit der Beiordnung nicht nur in dem konkreten Verfahren, in dem Haft vollstreckt wird, besteht, sondern dies auch für andere Verfahren gilt. Für ein solches Verständnis spricht zunächst der weite Wortlaut der Norm, der nicht auf das konkrete Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, abstellt, sondern allein darauf, dass überhaupt gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Auch der Sinn und Zweck des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO spricht dafür, dass er sich auch auf Verfahren bezieht, in denen keine Untersuchungshaft vollstreckt wird. Denn durch die mit Wirkung zum 01.01.2010 neu eingefügten Bestimmung sollte ein Ausgleich für die mit einer Inhaftierung verbundener; ganz erheblichen Eingriffe in die Grundrechte eines Betroffenen geschaffen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1097, S. 18). Ein Beschuldigter, der sich in Haft befindet, wird aufgrund der hiermit verbundenen Einschränkung oft nicht in der Lage sein` sich angemessen selbst zu verteidigen. Dies gilt aber nicht nur für das Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, sondern auch für alle anderen Verfahren. Der Kammer ist bewusst, dass mit einem solchen weiten Verständnis des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO für die daneben weiter bestehende Regelung des § 140 Abs. .1 Nr. 5 StPO, die sich nach wohl allgemeiner Auffassung auf alle gegen einen Beschuldigten anhängigen Verfahren bezieht (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 140 Rn. 12), nur noch ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich verbleibt. Angesichts des Wortlauts und des Sinn und Zwecks des neu eingefügten § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO kann dies aber nichts an einer Ausleglung im obigen Sinn ändern. Im übrigen hat auch der Gesetzgeber gesehen, dass sich mit der Einfügung des .§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO der Anwendungsbereich des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO im wesentlichen auf die Fälle beschränkt, in denen sich ein Beschuldigter in Straf- und Abschiebehaft befindet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13097, S. 19).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA Dr. B.Tachau, Hamburg

Anmerkung:


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