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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuch, Geschwindigkeitsüberschreitung, Mitwirkungspflicht des Halters, Dauer der Maßnahme. DSGVO

Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 30.11.2022 – 11 CS 22.1813

Eigener Leitsatz:

1. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den zur Last gelegten Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er jedoch im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Insbesondere dürfen Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung vorliegen.
2. Unzureichende Mitwirkung des angehörten Fahrzeughalters hat insoweit Bedeutung für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO, als sie den Einwand abschneiden kann, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Bußgeldbehörde weiter ermittelt hätte. Dies gilt insbesondere, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf einen ihm übersandten Anhörungsbogen überhaupt nicht reagiert.
3. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich vielmehr aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind.
4. Die Behörde ist nicht gehalten, die Maßnahme bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses zu befristen. Danach ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anordnung – als Dauerverwaltungsakt – bei Wegfall der ihr zu Grunde liegenden Voraussetzungen sowie dann aufzuheben ist, wenn ihre Dauer mit Blick auf den mit der Maßnahme verfolgten Zweck nicht mehr angemessen ist.


In pp.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 hörte das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises als Bußgeldbehörde die Antragstellerin als Betroffene zu einer mit ihrem Fahrzeug am 10. Januar 2022 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h nach Abzug der Messtoleranz) an. In dem Formularschreiben hieß es u.a., der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es stehe ihr aber frei, zur Sache auszusagen. Der beigefügte Anhörungsbogen – auf dem unter der Rubrik „freiwillige Angaben zur Sache“ u.a. danach gefragt wurde, ob die Antragstellerin die verantwortliche Fahrzeugführerin war – sei innerhalb einer Woche zurückzusenden. Dabei seien die Angaben zur Person verpflichtend zu berichtigen oder zu vervollständigen, soweit sie unrichtig oder unvollständig seien. Äußere sie sich nicht zur Sache oder erhebe sie Einwendungen gegen den Vorwurf, werde entschieden, ob weitere Ermittlungen vorgenommen würden, das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen werde. Werde der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt oder bleibe die Fahreridentität bzw. Verantwortlichkeit unklar, müsse sie damit rechnen, dass die Polizei mit der Ermittlung der Identität des Fahrzeugführers bzw. Verantwortlichen beauftragt werde. Falls nicht festgestellt werden könne, wer das Fahrzeug zur Fahrtzeit geführt habe, könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Darauf reagierte die Antragstellerin zunächst nicht.

In der Folgezeit nahm die Bußgeldbehörde einen Vergleich des Fahrerfotos mit den im Laufe des Verfahrens von der Meldebehörde übermittelten Lichtbildern der Antragstellerin sowie einer ihrer Töchter vor. Ein Vergleichsbild einer weiteren Tochter forderte sie ohne Erfolg an. Ferner ersuchte die Bußgeldbehörde die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde um Amtshilfe, ohne Rückmeldung zur Sache zu erhalten.

Am 11. April 2022 stellte die Bußgeldbehörde das Bußgeldverfahren ein, weil der Täter nicht feststellbar sei. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie der Antragstellerin mit, ihrer Auffassung nach seien hier die Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage erfüllt, und gab nochmals Gelegenheit, den Fahrer zu benennen.

Am 24. April 2022, nach Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG), übersandte die Antragstellerin der Bußgeldbehörde den Anhörungsbogen mit der Angabe, sie sei die Fahrzeugführerin gewesen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 verpflichtete das Landratsamt Miltenberg die Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs und stellte die Aufhebung dieser Verpflichtung nach Ablauf von neun Monaten in Aussicht, wenn ihm nach diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zusammen mit einem entsprechenden (formlosen) Antrag vorgelegt werde.

Über die hiergegen erhobene Klage (W 6 K 22.1095) hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 1. August 2022 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung macht sie u.a. geltend, sie habe aufgrund der Anhörung als Betroffene davon ausgehen dürfen, dass sie als Fahrerin bereits feststehe und es keiner Rückmeldung auf die Anhörung mehr bedürfe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Soweit die Antragstellerin pauschal auf den Vortrag in erster Instanz Bezug nimmt, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.

1. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14BVerwGE 152, 180 Rn. 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen.

2. Davon ausgehend greifen die Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung nicht durch.

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 10. Januar 2022 ein Verkehrsverstoß begangen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 23 km/h überschritten wurde.

Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig dahin prüfen, ob ein Verkehrsverstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2012 – 11 CS 11.2727 – juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 20.12.2018 – 8 B 1018/18 – juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 2.2.2020 – 3 M 16/20 – DAR 2020, 647 = juris Rn. 8).

Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den zur Last gelegten Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er jedoch im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Insbesondere dürfen Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 10.8.2015 – 10 S 278/15 – VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 20.12.2018, a.a.O. Rn. 4 ff.; OVG LSA, B.v. 2.2.2020, a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, B.v. 23.9.2020 – 12 ME 130/20 – ZfSch 2021, 177 = juris Rn. 9).

Hier hat die Antragstellerin das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung, die nach der Behördenakte mit einem geeichten Gerät und von einem daran ausgebildeten Mitarbeiter des Rhein-Neckar-Kreises vorgenommen wurde, nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sondern deren Richtigkeit allein pauschal bestritten.

b) Die Feststellung des Fahrzeugführers war bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung unmöglich. Die Frist von drei Monaten (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2 Nr. 49 zur StVO) begann hier mit der Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung am 14. Januar 2022 von neuem (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, Abs. 3 Satz 1 OWiG; vgl. dazu auch Ellbogen in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 33 OWiG Rn. 115) und endete mit Ablauf des 13. April 2022 (vgl. dazu Ellbogen, a.a.O. § 31 OWiG Rn. 35).

aa) Wenn die Antragstellerin meint, es sei ihr nicht vorzuwerfen, innerhalb der Verjährungsfrist keine Angaben zu dem verantwortlichen Fahrer gemacht zu haben, hat das Verwaltungsgericht seinem Beschluss zutreffend zu Grunde gelegt, dass es für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO nicht darauf ankommt, ob den Halter ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2022 – 11 ZB 22.895 – ZfSch 2022, 595 = juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 11.11.2013 – 8 B 1129/13VRS 125, 243 = juris Rn. 12).

Unzureichende Mitwirkung des angehörten Fahrzeughalters hat jedoch insoweit Bedeutung für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO, als sie den Einwand abschneiden kann, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Bußgeldbehörde weiter ermittelt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 11 ZB 20.546 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 14.1.2019 – 12 ME 170/18NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17). Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinn von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (vgl. (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 = juris Rn. 7).

Dies gilt insbesondere, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf einen ihm übersandten Anhörungsbogen überhaupt nicht reagiert. Darin liegt in der Regel die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde folglich grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 10.8.2015 – 10 S 278/15 – VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 1.3.1994 – 11 B 130.93VRS 88, 158 = juris Rn. 4). Mit anderen Worten begründet die Benachrichtigung über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren – ungeachtet etwaiger Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte – für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer – ggf. auch sich selbst – benennt (vgl. OVG NW, B.v. 30.6.2015 – 8 B 1465/14 – juris Rn. 17). Kommt er dem nicht nach, darf auch ein rechtmäßiges Verhalten im Bußgeldverfahren in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Fahrtenbuchanordnung unter gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, die den angemessenen Ermittlungsaufwand reduziert hat (vgl. NdsOVG, B.v. 14.1.2019 – 12 ME 170/18NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17). Ein „doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1995 – 11 B 7.95DAR 1995, 459 = juris Rn. 3 f.; B.v. 11.8.1999 – 3 B 96.99NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 278 = juris Rn. 7; NdsOVG, a.a.O.).

Allerdings muss die Bußgeldbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164DAR 2016, 286 = juris Rn. 17; B.v. 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14).

bb) Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen, dass die Bußgeldbehörde bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine gesicherte Kenntnis davon hatte, dass die Antragstellerin die Täterin war. Insbesondere bestand bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit dem Anhörschreiben vom 14. Januar 2022 allein ein entsprechender Verdacht und wurde deshalb eine Anhörung nach § 55 OWiG durchgeführt. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung und ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Maßnahmen ergriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 11 CS 15.950 – juris Rn. 18). Ferner konnte, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, aus dem Vergleich des Fahrerfotos mit dem während des Bußgeldverfahrens von der Meldebehörde übersandten Lichtbild der Antragstellerin nicht ohne Zweifel darauf geschlossen werden, dass diese die Fahrerin gewesen sei. Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 19; OVG NW, B.v. 18.5.2018 – 8 A 740/18DVBl 2018, 961 = juris Rn. 39). Hier blieb der Abgleich mit dem über acht Jahre alten Registerbild der Antragstellerin ohne Erfolg. Dieses zeigt eine Frau mit schulterlangem Haar von vorne, das Fahrerfoto hingegen eine weibliche, möglicherweise jüngere Person mit Kurzhaarschnitt im seitlichen Profil. Danach erschien nicht ausgeschlossen, aber auch nicht hinreichend sicher, dass es sich dabei um dieselbe Person handelt.

Die Bußgeldbehörde hat auch alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, indem sie die Antragstellerin als Betroffene angehört und sich um einen Abgleich des Fahrerfotos mit Lichtbildern der Antragstellerin sowie ihrer beiden Töchter bemüht hat.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bußgeldbehörde aus dem Schweigen auf das Anhörungsschreiben vom 14. Januar 2022 den Schluss ziehen durfte, die Antragstellerin wolle an einer Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirken, steht in Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen und ist nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass einem Betroffenen, der sich auf einem Fahrerfoto guter Qualität selbst wiedererkennt, nicht unbedingt bewusst ist, dass die Bußgeldbehörde möglicherweise überhaupt kein oder nur ein wenig brauchbares Registerbild von ihm vorliegen hat und daher zur Fahrerfeststellung noch auf seine Mitwirkung angewiesen ist. Zudem steht das Auskunftsverweigerungsrecht, auf das das Schreiben zu Recht aufmerksam macht, in einem Spannungsverhältnis zu der gefahrenabwehrrechtlich begründeten Mitwirkungsobliegenheit, das sich einem juristischen Laien ohne nähere Befassung damit nicht ohne Weiteres erschließt. Möglicherweise hätte das Formularschreiben auch noch deutlicher zum Ausdruck bringen können, dass ein Halter, der von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht bzw. auf die Anhörung nicht reagiert, die Anordnung eines Fahrtenbuchs in Kauf nehmen muss, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Andererseits lässt das Schreiben für einen aufgeschlossenen Leser keinen Zweifel daran, dass es der Ermittlung des Fahrers dient und die Bußgeldbehörde, unter Anerkennung etwaiger Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte, die Mitwirkung der Antragstellerin bei der Aufklärung des Sachverhalts erbittet. Wenn der Fahrer schon festgestanden hätte, ergäben die Hinweise, dass bei fehlender Äußerung zur Sache weiter ermittelt oder das Verfahren eingestellt werden kann, ebenso wenig Sinn wie die Bitte, die Personalien des Verantwortlichen zu benennen, wenn die Antragstellerin die Ordnungswidrigkeit nicht selber begangen habe. Zudem wurde darum gebeten, den Anhörungsbogen, in dem die Verantwortlichkeit freiwillig eingeräumt werden konnte, in jedem Fall innerhalb einer Woche zurückzusenden. Schließlich wird in dem Schreiben auch ausgeführt, dass gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann. Wenn die Antragstellerin dem entgegenhält, sie habe die „Textbausteine auf Seite 2“ nicht gelesen, fällt dies daher in ihre eigene Risikosphäre. Die Bußgeldbehörde durfte davon ausgehen, dass die Antragstellerin das seinem Umfang nach überschaubare Schreiben zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile vollständig zur Kenntnis nimmt.

Das Schreiben vom 11. April 2022, mit dem der Antragstellerin nochmals Gelegenheit gegeben wurde, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, hätte zwar mehr Sinn ergeben, wenn es deutlich vor Eintritt der Verfolgungsverjährung abgesandt worden wäre. Ungeachtet dessen kann der Bußgeldbehörde jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die Antragstellerin über den Misserfolg ihrer bisherigen Ermittlungen in Kenntnis zu setzen und so zu weiteren Mitwirkungsbemühungen zu veranlassen. Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind Massenverfahren, in denen die Bußgeldbehörde mit Blick auf die Kürze der Verfolgungsverjährungsfrist und das Gebot der Angemessenheit ihrer Ermittlungsbemühungen allenfalls dann gehalten sein kann, sich erneut an den Fahrzeughalter zu wenden, wenn die Gesamtumstände den Schluss zulassen, dass dies die Ermittlungen tatsächlich fördern könnte. Allein die – immer gegebene – nur abstrakte Möglichkeit, eine erneute Anhörung oder sonstige Beteiligung des Halters könnte diesen überhaupt oder zu einer weitergehenden Mitwirkung veranlassen, genügt dafür nicht (OVG NW, B.v. 20.5.2020 – 8 A 4299/19NJW 2020, 2572 = juris Rn. 13). Einen solchen Anlass hatte die Bußgeldbehörde hier nicht, nachdem die Antragstellerin auf die Anhörung nicht reagiert hatte.

Weitere naheliegende und mit wenig Aufwand durchführbare Ansätze zur Fahrerermittlung sind weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon hat die Bußgeldbehörde erfolglos ein Ermittlungsersuchen an die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde gerichtet.

c) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Fahrtenbuchanordnung an einem der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden (§ 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler leidet.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt den festgestellten Verkehrsverstoß zum Anlass für eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs genommen hat.

Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12.94BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.; VGH BW, B.v. 10.8.2015 – 10 S 278/15 – VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 14). Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich vielmehr aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. VGH BW, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 2.2.2020 – 3 M 16/20 – DAR 2020, 647 = juris Rn. 17). Ein hinreichend gewichtiger Verstoß kann in der Regel angenommen werden, wenn dieser im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG, § 40 FeV) mit mindestens einem Punkt eingestuft ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 14; OVG LSA, a.a.O.; OVG NW, B.v. 21.3.2016 – 8 B 64/16 – juris Rn. 31).

Die vorliegende Überschreitung der durch Zeichen 274 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h ist nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3 der Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog) und Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV mit einem Punkt zu bewerten. Somit war hier von einem hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß auszugehen. Wenn die Antragstellerin dagegen einwendet, es hätten sich keine anderen Verkehrsteilnehmer „im Nachbereich“ befunden, ist das nach den vorbenannten Maßstäben unerheblich.

bb) Auch mit Blick auf die Dauer der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs zeigt die Beschwerde keinen Ermessensfehler auf.

(1) Das Landratsamt hat sich ersichtlich an obergerichtlicher Rechtsprechung orientiert, der zufolge die Behörde nicht gehalten ist, die Maßnahme bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses zu befristen. Danach ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anordnung – als Dauerverwaltungsakt – bei Wegfall der ihr zu Grunde liegenden Voraussetzungen sowie dann aufzuheben ist, wenn ihre Dauer mit Blick auf den mit der Maßnahme verfolgten Zweck nicht mehr angemessen ist. Ihrer Pflicht, den Verwaltungsakt aus diesem Grunde unter Kontrolle zu halten, kann die Behörde demnach insbesondere dadurch genügen, dass sie in dem Bescheid in Aussicht stellt, die Notwenigkeit seiner Fortdauer nach einer bestimmten Zeit zu überprüfen (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.1984 – 10 S 447/84VBlBW 1984, 318/319 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 27.7.1970 – VII B 19.70 – Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; ebenso OVG Bremen, U.v. 9.12.1975 – I BA 52/74 – DAR 1976, 53/55). So ist das Landratsamt hier vorgegangen und hat der Sache von vornherein den Grundstein für eine Beschränkung der Maßnahme auf neun Monate gelegt.

(2) Wenn die Antragstellerin dagegen einwendet, es verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ein Fahrtenbuch auf unbestimmte Zeit führen zu lassen, geht dies daher bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

(3) Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, weshalb es, wie sie darüber hinaus in den Raum stellt, mit der Datenschutzgrundverordnung unvereinbar sein sollte, dass die Antragstellerin für neun Monate ein Fahrtenbuch zu führen, dieses Polizeibeamten sowie Vertretern des Landratsamts auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen und mindestens sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es zu führen ist, aufzubewahren hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist – ungeachtet der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO (zweifelnd VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RN 3 K 19.267 – juris Rn. 24 ff.) – im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen von Behörden und Gerichten, die insoweit Dritte im Sinn des Art. 4 Nr. 10 DSGVO sind, bei Abwägung mit den Interessen des Fahrzeugführers zulässig. Behörden und Gerichte haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten gehört (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2022 – 11 ZB 22.895 – ZfSch 2022, 595 = juris Rn. 18).

Anders als die Beschwerde meint, setzt die Verfolgungsverjährungsfrist, die unter Umständen nur drei Monate beträgt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG), insoweit keine beachtliche Grenze. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, auf den das Vorbringen der Sache nach abzielt, sind personenbezogene Daten zwar zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Insoweit geht die Antragstellerin jedoch von einem zu engen Erhebungszweck aus. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, zielt die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs auch darauf ab, ggf. eine Verfolgung von Verkehrsstraftaten zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1964 – VII C 91.61BVerwGE 18, 107/108 f.). Insoweit gelten aber weitaus längere Verjährungsfristen (vgl. §§ 78 ff. StGB). Zudem kann die Fahrtenbuchauflage ihren Zweck, künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen und dies zugleich den betroffenen Fahrern zur Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen im Vorfeld vor Augen zu führen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14BVerwGE 152, 180 Rn. 19), nur erfüllen, wenn die ordnungsgemäße Führung kontrolliert werden kann. Dies muss zur Sicherstellung eines rationellen Einsatzes der vorhandenen Mittel auch unabhängig vom Ablauf etwaiger Verjährungsfristen zum Ende der Maßnahme und in einem angemessenen Zeitraum danach möglich sein. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn § 31a Abs. 3 StVZO eine Pflicht zur Aufbewahrung des Fahrtenbuchs für sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, vorsieht. Damit bedarf auch keiner Erörterung, ob hier ein Ausnahmetatbestand gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO vorliegen könnte.

(4) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass die Fahrtenbuchanordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mit Blick auf die seit Erlass des sofort vollziehbaren Bescheids verstrichene Zeit von sechs Monaten unverhältnismäßig geworden wäre. Die Erwägungen des Landratsamts, es handle sich hier um einen gravierenden Verkehrsverstoß, an deren Aufklärung die Antragstellerin nicht mitgewirkt habe, ist nicht zu beanstanden. Die konkreten Umstände des Einzelfalls musste es, entgegen der Ansicht der Beschwerde, insoweit nicht berücksichtigen. Denn das Gewicht der Zuwiderhandlung ergibt sich, wie ausgeführt, aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Verkehrs. Wenn das Landratsamt eine Aufhebung der Verpflichtung nach neun Monaten in Aussicht gestellt hat, bewegt sich dies ersichtlich in dem Rahmen, den die Rechtsprechung für vergleichbare bzw. mit einem Punkt im Fahrerlaubnisregister bewertete Verstöße gebilligt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14BVerwGE 152, 180 Rn. 20 ff.; OVG NW, B.v. 13.1.2016 – 8 A 1030/15NJW 2016, 968 = juris Rn. 15; VGH BW, B.v. 4.12.2013 – 10 S 1162/13DAR 2014, 103 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 19; B.v. 31.1.2022 – 11 CS 21.3019 – juris Rn. 13).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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