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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Wiederholungsgefahr, neue Straftaten, Invollzugsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Würzburg, Beschluss vom 12.12.2022 - 1 Qs 192/22

Eigener Leitsatz:

1. Eine auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl kann nach § 116 Abs. 4 StPO wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn der Beschuldigte neue gleichartige Straftaten begeht und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört.
2. Die neuen Taten müssen weder gegenüber dem gleichen Geschädigten erfolgen, noch im gleichen Verfahren verfolgt werden. Stets ist aber zumindest ein dringender Tatverdacht erforderlich.


In pp.

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2022 wird dieser aufgehoben und der Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 09.09.2021 wieder in Vollzug gesetzt.

Gründe

I.

Am 09.09.2021 erließ das Amtsgericht Würzburg Haftbefehl gegen den Beschuldigten (Bl. 107 ff. d.A.).

In dem Haftbefehl, welcher auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt wird, werden ihm folgende Taten zur Last gelegt:

1. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt am 20.06.2021 holte der Beschuldigte im Rahmen eines verbalen Streits ein Messer mit einer mindestens 10 cm langen Klinge aus der Küche der zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam von ihm und der Zeugin E bewohnten Wohnung in der U-straße in W. Mit vorgehaltenem Messer drängte der Beschuldigte die Zeugin E zunächst in das Schlafzimmer, wo diese rücklings auf dem Bett zum Liegen kam. Der Beschuldigte beugte sich mit dem Messer sodann über sie und hielt es ihr drohend vor, wobei die Zeugin Angst hatte, der Beschuldigte könnte sie zumindest verletzen. Diese Wirkung des Messereinsatzes war vom Beschuldigten auch zumindest billigend in Kauf genommen worden. Als die Zeugin E im weiteren Verlauf durch verbale Einwirkung erreicht hatte, dass der Beschuldigte von ihr ablässt und ein wenig zurückweicht, fügte der Beschuldigte der Zeugin hierbei eine 4 cm lange und bis zu 1,5 cm tiefe Schnittverletzung am linken Unterschenkel zu. Aufgrund des zunächst drohenden Einsatzes des Messers in unmittelbarer Körpernähe der Zeugin nahm der Beschuldigte zumindest auch billigend in Kauf, dass er der Zeugin durch diesen Messereinsatz eine solche Verletzung zufügt. Die Wunde bedurfte am selben Tag der ambulanten Versorgung im Krankenhaus und wurde dort unter Lokalanästhesie genäht.

2. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt in den Nachmittagsstunden des 17.07.2021 wurde der Beschuldigte, nachdem er gemeinsam mit der Zeugin E in die damals gemeinsam bewohnte Wohnung in der U-straße in W zurückgekehrt war, sehr wütend, da er sah, dass die erst kürzlich angeschaffte wenige Monate alte Katze Dreck verursacht hatte. Er nahm daraufhin die Katze und schleuderte sie auf den Boden, so dass diese noch am selben Tag an den Folgen der Verletzungen verstarb. Dies hatte der Beschuldigte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.

3. Aufgrund neuen Tatentschlusses bei weiterhin bestehender Wut des Beschuldigten forderte dieser im Anschluss an seine Tathandlung gegenüber der Katze die Zeugin E in der oben genannten Wohnung dazu auf, sich auf die Couch im Wohnzimmer zu setzen und ihre Hand flach - mit dem Handrücken nach oben - auf den davor stehenden Glastisch zu legen. Aus Angst vor dem Beschuldigten kam sie dieser Aufforderung nach. Der Beschuldigte holte sodann erneut dasselbe Messer, wie unter Ziffer 1 beschrieben, und legte es mit der Klinge auf den Handrücken fest auf. Als die Zeugin unwillkürlich leicht zurückzuckte, durchschnitt der Beschuldigte den oberen Bereich des Zeigefingers, wobei zugleich auch die Strecksehne teilweise durchtrennt wurde. Dies hatte der Beschuldigte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen. Die Wunde bedurfte am selben Tag der ambulanten Versorgung im Krankenhaus, wobei die Zeugin bis heute den Finger aufgrund des langdauernden Heilungsprozesses nicht vollständig durchstrecken kann, was sie als Rechtshänderin stark einschränkt.

4. Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt in der zweiten oder dritten Augustwoche 2021 forderte der Beschuldigte die Zeugin E in oben genannter Wohnung erneut auf, ihre - in diesem Fall linke - Hand auf den Couchtisch in der gleichen unter Ziffer 3 beschriebenen Art und Weise zu legen. Dieses Mal holte der Beschuldigte einen Metallstab und das o.g. Messer, schlug mindestens fünfmal mittels des Metallstabes auf die Hand der Zeugin und anschließend nahm er das Messer und fügte ihr mehrere oberflächliche Schnittverletzungen am linken Unterarm zu. Die Verletzungen der Zeugin führte der Beschuldigte dabei absichtlich herbei. Die Zeugin erlitt hierdurch eine starke Schwellung der linken Hand bzw. des linken Unterarmes sowie ganz erhebliche Schmerzen.

5. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der letzten Augustwoche 2021 verletzte der Beschuldigte in der damals gemeinsamen Wohnung in der U-straße in W. die Zeugin E erneut, indem der Beschuldigte die Geschädigte aus Wut mehrfach, mindestens zehnmal, mit seinem Knie wuchtig gegen ihren rechten und linken Oberschenkel stieß. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Beschuldigten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, großflächige Hämatome an den beiden Oberschenkelbereichen.

Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Er wird beschuldigt, durch drei selbständige Handlungen (1., 3., 4.) jeweils eine andere Person mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei er in einem Fall (1.) einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedrohte und durch eine weitere selbständige Handlung (2.) ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet zu haben und durch eine weitere selbständige Handlung (5.) eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Dies ist strafbar als gefährliche Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung sowie als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 1, 17 Nr. I Tierschutzgesetz, 223 Abs. 1, 224 Abs. I Nr. 2, 230 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Der Beschuldigte legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.09.2021 (Bl. 141 d.A.) Haftbeschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.09.2021 (Bl. 145 f. d.A.).

Das Landgericht Würzburg hob mit Beschluss vom 20.09.2021 (Bl. 154 ff. d.A.) den Haftbefehl mangels Haftgrundes auf. Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft W. vom 22.09.2021 (Bl. 176 ff. d.A.) verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 07.10.2021 (Bl. 207 ff. d.A.) die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Haftbefehl vom 09.09.2021 gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde:

a) Der Beschuldigte hat jegliche Kontaktaufnahmen zum Tatopfer E zu unterlassen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel oder über dritte Personen, mit Ausnahme seines Verteidigers

b) Der Beschuldigte nimmt Wohnsitz bei seinem Vater im Anwesen W-Str., W. Er meldet jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und sofort der Staatsanwaltschaft W. zum Aktenzeichen 916 Js 14927/21 = 13 S Gs 2624/21 AG Würzburg.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht insbesondere aus, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliege. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sei möglich, da die erteilten Auflagen die Erwartung begründeten, dass damit der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werde und nicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte die Anweisung nicht befolgen werde. Der Wiederholungsgefahr werde damit in ausreichendem Maß begegnet. Insbesondere führte es aus, dass sämtliche dem Beschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts zur Last liegenden Delikte innerhalb einer konkreten partnerschaftlichen Beziehung begangen wurden. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte außerhalb dieser Beziehung ähnliche Straftaten begehen werde. Durch das Verbot jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Tatopfer und die Auflagen der Wohnsitznahme und der Mitteilung eines Wohnsitzwechsels werde eventuellen Versuchen des Beschuldigten auf erneute Anbahnung dieser Beziehung vorgebeugt.

Seitens der Staatsanwaltschaft W. wurde am 27.07.2022 Anklage unter anderem wegen der im Haftbefehl genannten Taten sowie weiterer Taten zum Nachteil der Geschädigten E im Zeitraum Juni 2020 bis September 2021 zum Amtsgericht Würzburg - Schöffengericht erhoben (Bl. 537 ff. d.A.) und die Anklage dem Angeschuldigten am 23.09.2022 zugestellt.

In der Anklage, auf die Bezug genommen wird, werden dem Angeschuldigten vorsätzliche Körperverletzung in 3 Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit 17 tatmehrheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung und zwei tatmehrheitlichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und Nötigung und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, §§ 1, 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB zur Last gelegt. Eine Anpassung des Haftbefehls an die Anklage ist nicht erfolgt.

Die Staatsanwaltschaft W. beantragte mit Verfügung vom 24.10.2022 (Bl. 564 d.A.), den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl vom 09.09.2021 wegen neuer Erkenntnisse in dem weiteren Ermittlungsverfahren 916 Js 17390/22 gegen den Angeschuldigten wieder in Vollzug zu setzen. Aus der glaubhaften Aussage der weiteren Geschädigten Z ergebe sich der Tatverdacht einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, da der Angeschuldigte eine Dose in deren Richtung geworfen habe. Erschwerend komme hinzu, dass der modus operandi der drohenden und demütigenden Verhaltensweise gegen Frauen nahezu identisch sei, obwohl den Angeschuldigten und die Geschädigte Z nicht einmal eine besonders enge bzw. vergleichbar lange Beziehung verbunden habe. Es sei aufgrund der gleichgelagerten Vorgehensweise sehr wahrscheinlich zu erwarten, dass das besonders herausgehobene gewalttätige Verhalten des Angeschuldigten bei jeder neuen Bekanntschaft wieder aufflammen werde.

Mit Beschluss vom 24.10.2022 (Bl. 565 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Würzburg die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt.

Gegen den Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft W. mit der Beschwerde vom 02.11.2022 (Bl. 570 f. d.A.).

Der Beschwerde hat das Amtsgericht Würzburg nicht abgeholfen (Bl. 573 f. d.A.).

Auf den Inhalt der jeweiligen Beschlüsse und Verfügungen wird Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft W. ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten besonders hohen Anforderungen an den Widerruf der Haftverschonung nach § 116 Abs. 4 StPO sind vorliegend erfüllt. Die nach der Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.10.2021 erfolgte weitere Tat des Angeschuldigten, die gefährliche Körperverletzung durch einen Dosenwurf zum Nachteil der Geschädigten Z - derer er nach dem Ermittlungsstand im Verfahren 916 Js 17390/22 dringend tatverdächtig ist - macht vorliegend die Verhaftung des Angeschuldigten erforderlich, § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

a) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben oder veränderte Umstände erst nach der Entscheidung bekannt geworden sind, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich.

Nach diesen Grundsätzen sind die einzelnen Widerrufsgründe wegen der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts eng auszulegen. Insbesondere bei der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, nach dem der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nur in Betracht kommt, wenn neu hinzugetretene Tatsachen die Verhaftung erforderlich machen, sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Der erneute Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Entscheidend ist, ob durch die neu hinzugetretenen Tatsachen die Vertrauensgrundlage für die Aussetzungsentscheidung entfallen ist.

Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gesteckt, denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeschuldigte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren, insbesondere wenn der Angeschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen durch die strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen rechtfertigte.

Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen.

Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel in Betracht kommen (vgl. hierzu insgesamt BVerfG Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20, BeckRS 2020, 37348 Rn. 49 ff., m.w.N.).

b) Die vorliegende Anklageerhebung ist kein ausreichender Grund für eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Anklageerhebung als solcher genügt für eine erneute Inhaftierung nicht, denn auch die Konkretisierung der Tatvorwürfe in einer Anklageschrift betrifft die für § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich irrelevante Ebene des Tatverdachts und nicht die Ebene des Haftgrundes (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 52, m.w.N.).

Die Anklageerhebung wirkt sich vorliegend nicht auf die Haftgründe aus.

Zwar können neue im Ermittlungsverfahren hinzugetretene Taten den Fluchtanreiz des Angeschuldigten stärken. Dies rechtfertigt jedoch die Wiederinvollzugsetzung nur, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Angeschuldigten abweicht und sich nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 53).

Ob angesichts der zusätzlich angeklagten Taten zum Nachteil der Geschädigten E, dem Angeschuldigten nunmehr eine derart wesentlich erhöhte Strafe droht, welche gesondert den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen könnte, erscheint bereits zweifelhaft.

Da sich der Angeschuldigte jedoch vorliegend jedenfalls beanstandungsfrei an das ihm auferlegte Kontaktverbot betreffend der Geschädigten E gehalten hat, setzt sich insoweit der vom Angeschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 54).

Überdies beinhaltet die Anklage keine derart schwerwiegenden nachträglichen Tatsachen, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Das insgesamt gewalttätige Verhalten des Angeschuldigten gegenüber der Geschädigten E im angeklagten Tatzeitraum war dem Gericht bei der Aussetzungsentscheidung bekannt. Diesem wurde gerade durch die Auflage des Kontaktverbots Rechnung getragen.

c) Die nach der Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.10.2021 erfolgte weitere Tat des Angeschuldigten, die gefährliche Körperverletzung durch einen Dosenwurf zum Nachteil der Geschädigten Z, derer er nach dem Ermittlungsstand im Verfahren 916 Js 17390/22 dringend tatverdächtig ist, ist ein neu hervorgetretener Umstand, welcher vorliegend die Verhaftung des Angeschuldigten erforderlich macht, § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

aa) In dem Ermittlungsverfahren 916 Js 17390/22 wird dem Angeschuldigten neben weiteren Delikten zum Nachteil der Geschädigten Z (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und Sachbeschädigung im Tatzeitraum April bis Juli 2022) insbesondere zur Last gelegt, zum Nachteil der Geschädigten Z, zu welcher jedenfalls ein über die gemeinsame Arbeitsstelle seit April 2022 entstandenes freundschaftliches Verhältnis bestand, eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben.

Der Angeschuldigte habe der Geschädigten Z am 07. oder 08.05.2022 in K nach einem vorangegangenen Streit an deren Auto aus einer Entfernung von ca. 1,5 bis 2 Metern eine halbvolle Red-Bull-Dose gegen den Kopf geworfen und sie hiermit an der Stirn auf Höhe der Schläfe getroffen, wodurch die Geschädigte Schmerzen erlitt. Sichtbare Verletzungen seien hierdurch nicht entstanden.

Wenngleich die Intensität dieser Tat gegenüber den Taten im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Verletzungsfolgen deutlich zurückbleibt, besteht hierdurch dennoch der dringende Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung.

Dieser beruht vorliegend auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten, sowie den Angaben mehrerer Zeugen vom Hören-Sagen und dem Inhalt des vorliegenden Chat-Verlaufs mit einem weiteren Zeugen vom Hören-Sagen. Unmittelbare Tatzeugen sind mit Ausnahme der Geschädigten nicht vorhanden.

Die Angaben der Geschädigten sind jedoch von besonderer Aussagequalität. Sie sind durchgehend im wesentlichen Tatablauf stringent, bringen eigene Unsicherheiten zum Ausdruck und zeigen keinerlei besondere Belastungstendenzen auf. Vielmehr wird das Verhalten des Angeschuldigten mehrfach durch die Geschädigte verharmlost.

Bereits in ihren mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2022 übersandten handschriftlichen Aufzeichnungen (Bl. 10 des Sonderbands) schildert die Geschädigte stichpunktartig knapp den Vorfall des Dosenwurfs: "schmeißt mir an meinem Auto eine halbvolle Redbulldose an den Kopf, da ich wegfahren will". Bereits aus dem Umfang ihrer Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass sie selbst offenbar den sodann nachfolgend ausführlicher geschilderten, späteren Vorkommnissen weit größere Bedeutung zumisst, als dem Dosenwurf.

Auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 30.09.2022 (Bl. 39 ff. des Sonderbands) nimmt die Schilderung des Dosenwurfs gegenüber den übrigen Vorwürfen - trotz zuvor erfolgter anwaltlicher Beratung - keine dominierende Rolle ein. Die Geschädigte selbst bringt in der Vernehmung eigene Unsicherheiten, beispielsweise betreffend des genauen Tattages (7. oder 8. Juni) und des genauen Inhalts und Zeitpunkts von etwaigen zusätzlichen Beleidigungen und Bedrohungen am Tattag (vgl. Bl. 40, 41 des Sonderbands) zum Ausdruck. Ebenso verharmlost sie selbst das Tatgeschehen dahingehend, dass sie keine sichtbare Verletzung erlitten habe, es in dem Moment aber schon wehgetan habe. Eine besondere Belastungstendenz, die an dieser Stelle ohne weiteres durch Schilderungen etwa einer Beule oder anhaltender Schmerzen sowie weiterer Beleidigungen oder Bedrohungen möglich gewesen wäre, erfolgt seitens der Geschädigten nicht, obwohl sich der bei der Geschädigten zum Zeitpunkt der Vernehmung bestehende Leidensdruck bereits durch die zwischenzeitliche Kündigung der Arbeitsstelle zeigt. Auch im Zusammenhang mit weiteren Tatvorwürfen stellt die Geschädigte das Verhalten des Angeklagten als weniger gravierend dar. So schildert sie auf S. 43 des Sonderbands, dass der Beschuldigte "wieder etwas übergriffig" geworden sei, sie das aber habe klären können und im Griff gehabt habe.

Dass ein Dosenwurf gegen den Kopf der Geschädigten erfolgt ist, bestätigt auch der Inhalt des Chat-Verlaufs mit dem Zeugen B. Dieser erwähnt den Dosenwurf indirekt durch die Bemerkung "dann zeig ich denn mal wie man eine Dose an Kopf bekommt" (Bl. 20 und 49 des Sonderbands). In dem Chat-Verlauf wird auch erneut das eher entlastende Verhalten der Geschädigten ersichtlich, da sie gegenüber dem Zeugen äußert, sich selbst die Schuld daran zu geben sich "in eine scheiß Lage gebracht" zu haben (Bl. 20 und 49 des Sonderbands).

Auch die Aussagen der vernommenen Zeugen vom Hören-Sagen stützen vorliegend die Annahme eines dringenden Tatverdachts.

Diese können zwar das unmittelbare Tatgeschehen nicht aus eigener Wahrnehmung schildern. Dennoch sind die aus den Erzählungen der Geschädigten gegenüber den Zeugen geschilderten Vorgänge zum Kerngeschehen des Tatablaufs übereinstimmend mit den eigenen Angaben der Geschädigten. Anhaltspunkte dafür, dass Absprachen zwischen der Geschädigten und den Zeugen getroffen wurden und die Schilderungen des Tatgeschehens aufeinander abgestimmt wurden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deuten gerade die vorhandenen Abweichungen der Schilderungen bei Randtatsachen auf die besondere Glaubwürdigkeit der Geschädigten, sowie der Zeugen hin, wenngleich nicht verkannt wird, dass aufgrund des untereinander familiär und freundschaftlichen Verhältnisses die Zeugen "im Lager" der Geschädigten stehen. Dennoch ist seitens der Zeugen keinerlei gesteigerte Belastungstendenz gegenüber dem Angeschuldigten zu erkennen.

So schildert die Zeugin J Z (Bl. 57 des Sonderbands), dass ihre Schwester ihr von einem Vorfall in W erzählt habe, bei dem der Angeschuldigte nach ihrer Schwester nach einem Streit eine halbvolle Dose Red Bull geschmissen habe. Er habe ihre Schwester auch mit der Dose getroffen. Wo wisse sie allerdings nicht. Sie könne sich daran erinnern, dass ihre Schwester erzählt habe, Red Bull in den Haaren gehabt zu haben. Ob ihre Schwester noch mehr zu dem Vorfall erzählt habe, wisse sie nicht mehr.

Ebenso berichtet die mit der Geschädigten befreundete ehemalige Arbeitskollegin H (Bl. 61 des Sonderbands) von Erzählungen der Geschädigten, dass der Angeschuldigte bei einem Treffen in Z auf einer Parkbank wegen einer Aussage ihrerseits die Geschädigte mit einer Dose Red Bull abgeworfen habe. Sie sei getroffen worden. Ob die Geschädigte berichtet habe, wo sie getroffen wurde, wisse sie nicht mehr.

Auch das Gesamtbild des aggressiven und bedrohlichen Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der nunmehr Geschädigten Z, welches ebenfalls durch die Zeugen vom Hören-Sagen bestätigt wird, passt - ungeachtet der Frage welcher konkreten weiteren Taten (Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen) zum Nachteil der Geschädigten Z er in dem Verfahren 916 Js 17390/22 dringend verdächtig ist - zu dem Vorgehen des Beschuldigten im hiesigen Verfahren.

Unter Berücksichtigung der dargestellten vorliegenden Beweislage ist ein dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten Z durch den Wurf der Red Bull Dose trotz der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation anzunehmen.

Dieser dringende Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten Z ist ein neuer Umstand i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

bb) Dieser neue Umstand bezieht sich vorliegend auch auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

Die entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Bamberg im Beschluss vom 07.10.2021, auf welche Bezug genommen wird, bestehende Wiederholungsgefahr hat sich hier in der neuen ähnlich gelagerten Tat, derer der Angeschuldigte dringend tatverdächtig ist, eindrucksvoll manifestiert. Die Gefahrenprognose, dass sich das strafbare Verhalten des Angeschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzt und mithin eine Neigung des Angeschuldigten zur Begehung gleichartiger Anlasstaten zu erkennen ist, hat sich nunmehr in der erneuten gefährlichen Körperverletzung realisiert und gesteigert. Aus dem Verhalten des Angeschuldigten einer weiteren Geschädigten gegenüber zeigt sich, dass sein aggressives und bedrohliches Verhalten nunmehr nicht "nur" auf eine konkrete Einzelbeziehung beschränkt ist, sondern sich auch gegenüber weiteren Frauen fortsetzt, mit denen er (noch) nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung steht. Daneben fand die nunmehr dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat nicht nur innerhalb eines häuslichen Umfelds, sondern im öffentlichen Raum statt. Ebenso zeigt sich im Gesamtverhalten des Angeschuldigten gegenüber der Geschädigten Z - ungeachtet der Frage welcher konkreten weiteren Taten (Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen) zum Nachteil der Geschädigten Z er in dem Verfahren 916 Js 17390/22 dringend verdächtig ist - eine dem hiesigen Verfahren besorgniserregende Ähnlichkeit im Verhalten des Angeschuldigten gegenüber Frauen, so dass jederzeit mit einer weiteren Steigerung oder Wiederholung des aggressiven Verhaltens gegenüber bestehenden oder neuen Bekanntschaften des Angeschuldigten gerechnet werden muss.

Damit wird deutlich, dass nunmehr auch gleichgelagerte Taten in einem erweiterten Personenkreis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Eine Verschärfung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr liegt somit vor.

cc) Ebenso hat dieser nunmehr neu vorliegende Umstand die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in seinem wesentlichen Punkt erschüttert. Es ist anzunehmen, dass dieser Umstand das Oberlandesgericht Bamberg dazu bewogen hätten, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn Kenntnis hiervon bestanden hätte. Dies geht bereits aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts selbst hervor, worin es ausführt, dass "derzeit" nicht ersichtlich sei, dass ähnliche Taten außerhalb des konkreten partnerschaftlichen Verhältnisses zu erwarten seien. Dass genau dies jedoch nunmehr der Fall ist, zeigt das vorliegende neue Ermittlungsverfahren. Es liegt ein gegenüber der Aussetzungsentscheidung deutlich und letztlich unbeschränkt erweiterter gefährdeter Personenkreis vor.

dd) Der neu hinzugetretene Umstand lässt vorliegend auch die durch die Aussetzungsentscheidung zu Gunsten des Angeschuldigten entstandene Vertrauensgrundlage entfallen.

Die Aussetzung bietet dem Angeschuldigten die Gelegenheit, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und durch sein Verhalten das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Dies kann auch durch die strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen erfolgen.

Vorliegend hat der Angeschuldigten - jedenfalls soweit bekannt - das Kontaktverbot betreffend der Geschädigten E eingehalten. Betreffend der Auflage jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und sofort der Staatsanwaltschaft W. mitzuteilen, bestehen bereits größte Bedenken hinsichtlich der strikten Beachtung dieser Auflage. Zwar hat der Angeschuldigten zunächst den ersten Wohnortwechsel in die S2. straße 37 mit Schreiben vom 24.10.2021 (Bl. 397 d.A.) mitgeteilt, ein weiterer Wohnortwechsel zu seiner aktuellen Anschrift wurde jedoch erst im Rahmen der Anklagezustellung nachträglich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2022 (Bl. 546 d.A.) offenbart.

Neben der Einhaltung der Auflagen ist jedoch auch das weitere Verhalten des Angeschuldigten dafür maßgeblich, ob das in ihn mit der Aussetzung verbundene Vertrauen gerechtfertigt ist.

Der Angeschuldigte konnte vorliegend trotz der Aussetzungsentscheidung nicht darauf vertrauen, dass weitere gleichgelagerte Taten gegenüber anderen Geschädigten als der Geschädigten E hingenommen und toleriert werden. Bereits aus der Aussetzungsentscheidung selbst wird deutlich, dass lediglich die bisherige Beschränkung auf Taten innerhalb einer konkreten Beziehung vorliegend die Aussetzung rechtfertigte. Dass erneute gleichgelagerte Taten eine Abweichung von der Aussetzungsentscheidung begründen, musste sich dem Angeschuldigten geradezu aufdrängen.

Ergänzend zeigen auch die vorliegenden Videoaufnahmen der Geschädigten Z, dass das Vertrauen in den Angeschuldigten nicht gerechtfertigt war.

Auf dem Video ist der Angeschuldigte zu sehen. Er fordert die Geschädigte Z mit den Worten "Hast du mich?" auf, ihn zu filmen. Er schlägt mit einer Glasflasche auf die Heckscheibe eines geparkten Fahrzeugs. Ob eine Beschädigung der Heckscheibe erfolgt, ist nicht erkennbar. Weiter nennt der Angeschuldigte seine Personalien, zeigt den Mittelfinger und äußert unter anderem: "Staatsanwaltschaft W. weiß Bescheid, O. straße 5. Ich scheiß auf eure Mütter, ich scheiß auf zweieinhalb Jahre Knast. Und ein halbes Jahr mehr, wenn ich die Heckscheibe durchtrenn. Beide. Und die hinteren auch. Alle Seiten. Dass es alle hören. Hier."

In den Videoaufnahmen bringt der Angeschuldigte deutlich seine Gleichgültigkeit gegenüber den gegen ihn laufenden Ermittlungen und die Bereitschaft zur Begehung weiterer Straftaten ungeachtet drohender strafrechtlicher Konsequenzen zum Ausdruck, wenngleich dem Amtsgericht Würzburg beizupflichten ist, dass dieses "spätpubertierende Imponiergehabe" des Angeschuldigten allein sicher nicht ausreichend für einen Widerruf der Aussetzung wäre.

d) Die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ist auch verhältnismäßig. Es stehen keine milderen Mittel zur Verfügung, um den Zweck der Untersuchungshaft vorliegend ausreichend zu gewährleisten.

Zweck der Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ist nicht wie bei den übrigen Haftgründen die Verfahrenssicherung, sondern die Untersuchungshaft stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar und ist damit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfG NJW 1966, 243).

Die nunmehr vorliegende Tat ist im Gegensatz zur Aussetzungsentscheidung nicht mehr auf nur eine konkrete einzelne Beziehung beschränkt, der mit der Auflage eines Kontaktverbots zu einer einzelnen Person begegnet werden könnte. Es drohen Taten gegenüber jedweder bestehender oder zukünftiger Bekanntschaften des Angeschuldigten. Ebenso hat sich die neuerliche Tatbegehung nicht auf ein bestimmtes (häusliches) Umfeld beschränkt, sondern erfolgte nunmehr in öffentlichem Raum, so dass ein Betretungsverbot betreffend bestimmte Räumlichkeiten oder Orte der drohenden Gefahr weiterer Straftaten nicht ausreichend Rechnung tragen kann.

Wenngleich das Gericht die - bislang - gegenüber den Taten dieses Verfahrens deutlich zurückbleibende Intensität der weiteren Tat samt tatsächlich eingetretener geringerer Verletzungsfolgen nicht verkennt, überwiegt angesichts des nunmehr deutlich erweiterten bedrohten Personenkreises vorliegend der Schutz der Allgemeinheit im Sinne des präventiven Charakters ausnahmsweise das Freiheitsrecht des Angeschuldigten.

Die erneute Inhaftierung des Angeschuldigten ist erforderlich.

Nach § 308 Abs. 1 S.4 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 StPO hatte eine vorherige Anhörung des Angeschuldigten zu unterbleiben, da mit Blick auf sein bisheriges, oben dargestelltes Verhalten andernfalls damit zu rechnen ist, dass er in der Zeit zwischen Anhörung und Verhaftung erneut gleichgelagerte Straftaten begehen wird.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 09.09.2021 wird wieder in Vollzug gesetzt.


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