Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Sonstiges

StrEG, grobe Fahrlässigkeit, zivilrechtliche Zurechnungsmaßstäbe, Billigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.02.2022 – 2 Ws 144/21

Leitsatz des Gerichts: 1. Grob fahrlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG handelt nicht, wem die Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme wegen fehlender Verantwortlichkeit gemäß § 827 Satz 1 BGB nicht zugerechnet werden kann.
2. Für Billigkeitserwägungen durch eine analoge Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist kein Raum.


2 Ws 144/21161 AR 245/21

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Brandstiftung

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 2. Februar 2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2021 dahin abgeändert, dass ihm für die in der Zeit vom 14. März 2021 bis zum 8. Oktober 2021 erlittene einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Entschädigung zu gewähren ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem vormaligen Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2021 eine versuchte Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4, § 22, § 23 StGB zur Last gelegt. Er soll am Vortag in einem S-Bahn-Waggon mit einem Streichholz den Stoffbezug einer Sitzbank entzündet haben, der hierdurch auf einer Fläche von 3 x 5 cm in Brand geraten sein soll und dabei die Inbrandsetzung des gesamten Wagons zumindest billigend in Kauf genommen haben. Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschwerdeführer ist am 14. März 2021 vorläufig festgenommen worden, seine einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO wurde bis zum 8. Oktober 2021 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin vollzogen.

Wegen dieser Tat stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 9. Juni 2021 beim Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer einen Antrag im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO mit dem Ziel seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 eröffnete die zuständige große Strafkammer das Hauptverfahren und ließ die Antragsschrift zur Hauptverhandlung zu.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2021 sah das Landgericht Berlin von der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus ab und stellte fest, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung nicht bestehe. Zugleich hob es den Unterbringungsbefehl auf.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Gericht die Tathandlung, nämlich das Entzünden des Stoffbezuges durch den Beschwerdeführer, nicht feststellen können. Es hat insoweit lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Streichholz in der einen und einer Streichholzschachtel in der anderen Hand eine Handbewegung ausführte, als wenn er das Streichholz entzündete. Das Landgericht vermochte indes nicht festzustellen, dass er das Streichholz tatsächlich entzündet und die später festgestellte – möglicherweise bereits vorhandene – Einbrennung im Sitzbezug verursacht hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits kurz zuvor auf dem S-Bahnhof H auffällig verhalten, indem er eine Papiertüte entzündete und einen Plastikbecher und eine Plastiktüte in die Flammen gab, woraufhin diese erloschen, ohne einen Sachschaden zu verursachen. Sodann betrat er ohne die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung die S-Bahn, wo er laut „zu brabbeln“ und zu schimpfen begann und in „ekelerregender Weise demonstrativ“ auf die unbesetzten Sitzplätze spuckte.

Der Beschwerdeführer war erst zwei Wochen zuvor aus dem Maßregelvollzug entlassen worden, nachdem das Landgericht Berlin in dem Sicherungsverfahren 511 KLs 26/20 am 1. März 2021 seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und seine vorläufige Unterbringung aufgehoben hatte. Gegenstand des Verfahrens war ebenfalls ein Brandstiftungsvorwurf. Der Beschwerdeführer soll am 30. Mai 2020 eine an die Hauswand eines Wohngebäudes gelehnte Sperrholzpalette in Brand gesetzt haben. Das Gericht hat in jenem Verfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, da die vom Gericht festgestellte Brandlegung keine versuchte schwere Brandstiftung sondern lediglich eine Sachbeschädigung darstellte, der es an der für die Unterbringung erforderlichen Erheblichkeit fehlte. Für den knapp siebenmonatigen Zeitraum seiner Untersuchungshaft und einstweiligen Unterbringung hat ihm das Landgericht in jenem Verfahren Entschädigung nach dem StrEG zugesprochen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer eine Entschädigungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 StrEG abgelehnt, da der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsmaßnahme selbst grob fahrlässig verursacht habe. Durch seine in höchstem Maße zu missbilligenden Handlungen im öffentlichen Raum habe er die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausgefordert. Einen Ausschluss der Verantwortlichkeit im Sinne des § 827 BGB hat die Kammer abgelehnt. Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung über die natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt habe zu erkennen, dass er sich in der festgestellten Weise im öffentlichen Raum nicht hätte verhalten dürfen. Dabei hat sie sich insbesondere auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer erst zwei Wochen vor der Tat aus dem Maßregelvollzug entlassen worden war. Die vom psychiatrischen Sachverständigen angenommene, krankheitsbedingt wahnhafte Realitätsverkennung des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit habe sich auf das vorgeworfene Brandstiftungsdelikt bezogen aber keinen durchgehenden unveränderlichen Dauerzustand beschrieben. Hilfserwägend hat die Strafkammer die Entschädigungsgewährung auch bei Annahme fehlender Verantwortlichkeit in entsprechender Anwendung des § 829 BGB aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen. Nach dem Brandgeschehen vom 30. Mai 2020 sei eine abermalige Entschädigungsgewährung für die Rechtsgemeinschaft schlechthin unerträglich, zumal der medizinisch unbehandelte sowie wohnungs- und arbeitslose Beschwerdeführer keinen finanziellen Schaden erlitten und vom Maßregelvollzug, den er nach Auffassung der Kammer als „umfassende und komfortable Vollversorgung“ wahrgenommen habe, in hohem Maße profitiert habe. Schließlich berge die erneute Zusprechung eines fünfstelligen Betrages die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte sie als Belohnung und Anreiz für erneutes auffälliges Verhalten im Zusammenhang mit Feuer missverstehen.

Gegen die Versagung der Entschädigung wendet sich der ehemalige Beschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 8. Oktober 2021. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufzuheben und die Entschädigungspflicht festzustellen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) und begründet.

Dem Beschwerdeführer steht für die einstweilige Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StrEG eine Entschädigung aus der Landeskasse zu. Die Ablehnung des Antrags im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO steht dabei einem Freispruch gleich (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 296; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 2 StrEG Rn. 1). Das Landgericht hat letztlich zu Unrecht einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG angenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Zwar hat der frühere Beschwerdeführer die Strafverfolgungsmaßnahme vorliegend verursacht, er handelte dabei aber wegen seines krankheitsbedingten Ausschlusses der Verantwortlichkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne der Vorschrift.

1) Bei der Beurteilung der Verursachung der Maßnahme ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden und Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 – 2 Ws 25/21 –, juris und vom 11. Januar 2012 – 2 Ws 351/11 –, juris; Meyer, StrEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 39). Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 Ws 560/11 –, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. Senat aaO; Meyer aaO § 8 Rn 57).

2) Da § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Ausnahmetatbestand darstellt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte einen Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben und sie dadurch verursacht hat, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; Senat aaO; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 47). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Freigesprochene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte – allein oder überwiegend aufgrund anderer Beweismittel bestehende – Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. Senat aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat selbst oder sein früheres oder nachfolgendes Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 450; KG StraFo 2009, 129; Senat aaO). Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. Senat aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 7).

Nach Anlegung dieser Maßstäbe hat der frühere Beschuldigte die einstweilige Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus selbst verursacht. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war das norm- und sozialwidrige Verhalten des früheren Beschwerdeführers schon auf dem S-Bahnhof, die Belästigung anderer Fahrgäste und schließlich das Hantieren mit den Streichhölzern die alleinige Ursache für das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden. Dies führte in der Zusammenschau mit dem erst kurze Zeit zurückliegenden Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus zur erneuten einstweiligen Unterbringung.

3) Der frühere Beschuldigte hat die einstweilige Unterbringung aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG trägt – wie schon das Landgericht zutreffend hervorhebt – dem Rechtsgedanken des Mitverschuldens nach § 254 BGB Rechnung (vgl. Meyer aaO Vorbem. §§ 5-6 Rn. 2 ff.). Die Begriffe des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sind demnach nicht strafrechtlich zu verstehen. Vielmehr geht es hier um die Zurechenbarkeit in schadensersatzrechtlicher Beziehung im Sinne eines Verschuldens nach den zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen der §§ 276 ff. BGB, die der Strafrichter entsprechend anzuwenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1978 – 3 StR 407/78 –, juris; Senat aaO; Kunz aaO § 5 Rn. 64; Meyer aaO § 5 Rn. 44). Übertragen auf das StrEG handelt grob fahrlässig, wer nach objektiven, abstrakten Maßstäben in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH StraFo 2010, 87; bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 9. März 1999 – 4 Ws 24/99 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 5 StrEG Rn. 9), indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste, und so die Maßnahme "geradezu herausfordert" (vgl. KG StraFo 2009, 129; Senat aaO; Kunz aaO § 5 Rn. 70 mwN).

Ebenso wie im Bereich des § 254 BGB scheidet ein mitwirkendes Verschulden aber aus, wenn dem Betroffenen die Handlungen, durch die er sich selbst geschädigt hat, wegen fehlender Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB nicht zugerechnet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1978 aaO; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. § 254 Rn. 9). Nach § 827 Satz 1 BGB ist für den Schaden nicht verantwortlich, wer einem anderen einen Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zufügt. Dabei setzt § 827 Satz 1 BGB grundsätzlich keinen Dauerzustand voraus (vgl. Staudiger/Oechsler (2021) BGB § 827 Rn 16). Ein die Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt vor, wenn er nach Art, Intensität und Ausmaß den tatsächlichen Folgen der Bewusstlosigkeit vergleichbar ist. Die medizinische Bezeichnung der Krankheit selbst ist unbeachtlich; entscheidend ist allein ihre die freie Willensbestimmung ausschließende Wirkung (vgl. Staudinger/Oechsler aaO). Die freie Willensbestimmung ist ausgeschlossen, wenn der Täter infolge seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten (vgl. BGH NJW 1970, 1680, 1681; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 206/21 –, juris; BayObLG NJW 1992, 2100, 2101; Grüneberg/Sprau aaO § 827 Rn. 2), was insbesondere im Falle einer Wahnsymptomatik, etwa einer schizoaffektiven Psychose, gegeben sein kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8. Februar 2016 – 1 U 117/15 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2011 – 17 UF 3/11 –, juris; Staudinger/Oechsler aaO).

Dies ist hier der Fall. Wie das Landgericht im Anschluss an das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr.M festgestellt hat, leidet der frühere Beschuldigte seit mindestens fünf Jahren unter einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die sich als paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und gemischt schizophrenenes Residuum (ICD-10: F 20.5) darstellt. Die Erkrankung äußert sich nach den Feststellungen der Kammer unter anderem in schweren formalen Denkstörungen wie einem teilweise paralogischen, wenig fokussierten und konkretistischen Gedankengang mit Haften an Details, paranoid-akustischen Halluzinationen in Gestalt von suizidimperativen Stimmen sowie einem regressiv, kindlich anmutenden Verhalten mit affektiver Verflachung bei gleichzeitig niedriger Frustrationstoleranz und Verwahrlosungstendenz. Der Sachverständige kam nach den Urteilsfeststellungen zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des früheren Beschuldigten zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Brandstiftungsdelikts aufgrund seiner krankheitsbedingten wahnhaften Realitätsverkennung aufgehoben war. Ergänzend lässt sich hierzu – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – dem schriftlichen Gutachten vom 11. Mai 2021 Folgendes entnehmen:

„In der Analyse der Anlasstaten tritt ein undifferenziertes und unkritisches Verhalten auf dem Boden einer psychotischen Störung mit schweren formalen Denkstörungen, einer Auffassungsstörung und einer erheblichen Störung der Realitätskontrolle zutage, die dazu führte, dass der Proband das Unrecht und die Gefährlichkeit der Situation nicht erfassen und sich entsprechend verhalten konnte.“

Da sich das die Strafverfolgungsmaßnahme verursachende Verhalten des früheren Beschuldigten auf dem S-Bahnhof und in der S-Bahn im unmittelbaren zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf abspielte, zu dem der Sachverständige Stellung genommen hat, muss von einem Ausschluss der Verantwortlichkeit i.S.d. § 827 BGB ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung seines der vermeintlichen Tathandlung unmittelbar vorangehenden Verhaltens liegen nicht vor.

4) Für die vom Landgericht angenommene entsprechende Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG ist kein Raum (offen gelassen: BGH, Beschluss vom 29. November 1978 aaO). Es fehlt an der für eine analoge Anwendung vorausgesetzten Vergleichbarkeit der Interessenlage und an einer planwidrigen Regelungslücke.

a) Gemäß § 829 BGB hat – sofern der Schadensersatz nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann – eine nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortliche Person gleichwohl den von ihr verursachten Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Die Norm beruht auf dem schlichten Rechtsgedanken, dass der wohlhabende Täter auch dann subsidiär für die Vermögensverluste der anderen Seite einstehen soll, wenn er aufgrund fehlenden Entwicklungsstandes oder geistiger Störung für die Folgen seiner Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Staudinger/Oechsler aaO § 829 Rn. 1). Der ursprünglich allgemein als „Millionärsparagraph“ bezeichnete § 829 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 1623, 1624; BGH NJW 1958, 1630, 1632) ist als Ausfallhaftung zu verstehen, die ausnahmsweise den nicht verantwortlichen Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Schadloshaltung des Letzteren erfordern. Seinem Zweck nach ist er als Kompensation für die nach §§ 827, 828 BGB verursachten Härten und als Ausdruck der Verteilungsgerechtigkeit zu begreifen (vgl. BeckOGK/Schneider, 1.11.2021, BGB § 829 Rn. 2). Die aufgrund der identischen Interessenlage nach ganz herrschender Meinung anerkannte „spiegelbildliche Anwendung“ des § 829 BGB im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB (vgl. Staudinger aaO Rn. 66 mwN; BeckOGK/Schneider aaO Rn. 27 mwN) führt indes – anders als das Landgericht annimmt – nicht zu einer entsprechenden Anwendung auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Denn die Interessenlage ist nicht vergleichbar.

Während der primäre Zweck der entsprechenden Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB die Vermeidung unbilliger wirtschaftlicher Härten darstellt (vgl. Staudinger/Oechsler aaO Rn. 67), verfolgt der Entschädigungsausschluss des § 5 Abs. 2 StrEG einen anderen Zweck. Hier geht es um die Versagung einer Entschädigung an denjenigen, der sie nicht verdient, weil er durch sein eigenes Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat (vgl. Kunz aaO Rn. 40) und nicht um den Schutz des Staatshaushalts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

b) Die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG beschränkt sich damit auf Fragen der Zurechnung. Raum für außerhalb des StrEG normierte Billigkeitserwägungen besteht nicht. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass sich der Gesetzgeber der Frage von Billigkeitserwägungen im Rahmen des Entschädigungsanspruchs bewusst war. Der Rechtsausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren „den Antrag abgelehnt, die Versagungsgründe um eine Generalklausel zu ergänzen, wonach die Entschädigung soll versagt werden können, wenn ihre Gewährung ‚angesichts der besonderen Umstände des Falles offensichtlich unbillig‘ sei. Nach Auffassung der Mehrheit würde eine solche Klausel dem Gericht einen zu weiten Ermessensspielraum einräumen, aus dem Rechtsanspruch auf Entschädigung praktisch einen Billigkeitsanspruch machen (…)“ (vgl. BT-Drucks. VI/1512 S. 3). Danach ist von einer abschließenden Regelung im StrEG auszugehen.

Eine Versagung der Entschädigung gemäß der Ermessensvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG scheidet aus. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn die Schuldunfähigkeit des Täters der alleinige Grund der Verfahrensbeendigung ist. Hier hingegen konnte schon die Begehung der Anlasstat nicht festgestellt werden. Die für sich genommen in weiten Teilen nachvollziehbaren Billigkeitserwägungen der Strafkammer, die bei einer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 6 StrEG durchaus hätten Berücksichtigung finden können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. März 2010 – 5 StR 503/09 –, juris), haben im Rahmen des § 5 Abs. 2 StrEG indes keinen Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".