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Entscheidungen

beA

Verstoß gegen beA-Vorschriften, Wiedereinsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.05.2022 – 3 Ws (B) 88/22

Leitsatz des Gerichts: 1. Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
2. Bei Verstoß gegen die Formvorschrift des §§ 32d StPO, 110c OWiG kann dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.


3 Ws (B) 88/22162 Ss 47/22

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 11. Mai 2022 beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2022 gewährt.
2. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.
3. Die Akten werden vorerst an das Amtsgericht zurückgereicht.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 26. Januar 2022, das dem Betroffenen am 15. Februar 2022 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht Tiergarten gegen den Betroffenen – in seiner Anwesenheit – wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 StVO unter Bezugnahme auf 135.1 BKat unter Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße von 290,00 Euro verhängt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Mit per Telefax am 31. Januar 2022 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit dem als elektronisches Dokument übermittelten Rechtsmittelbegründungsschriftsatz am 17. Februar 2022 mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Nachdem der Senat in einem dem Betroffenen am 28. April 2022 zugestellten – und dem Verteidiger am 27. April 2022 per Fax zugegangenen – Schreiben vom 26. April 2022 seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt und begründet hat, dass die Rechtsbeschwerde nach derzeitigem Sachstand mangels Wahrung der gemäß §§ 32d Satz 1, 2 StPO, 110c Satz 1 OWiG vorgeschriebenen Form unwirksam sei, hat der Betroffene mit Verteidiger-Schriftsatz vom 28. April 2022, eingegangen als elektronisches Dokument beim Kammergericht am 2. Mai 2022, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Säumnis der Frist zur rechtzeitigen Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt und Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2022 eingelegt. Zur Begründung trägt der Verteidiger vor, er habe zunächst in Verkennung der Rechtslage mit Fax vom 31. Januar 2022 Rechtsbeschwerde eingelegt. Durch das gerichtliche Anschreiben vom 26. April 2022 sei er auf die Unwirksamkeit der Rechtsbeschwerde aufmerksam geworden. Zwar habe er noch keinen Kontakt zu dem Betroffenen herstellen können, dieser gehe jedoch weiterhin respektive bis zur Kenntnisnahme des gerichtlichen Anschreibens von einer ordnungsgemäßen Einlegung der Rechtsbeschwerde aus. Der Verteidiger versichert diesen Sachverhalt anwaltlich. Die fehlerhafte Einlegung der Rechtsbeschwerde beruhe ausschließlich auf seinem Verschulden.

II.

Der Rechtsbehelf führt zur Wiedereinsetzung des Betroffenen in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde.

1. Zwar war die per Telefax vom 31. Januar 2022 eingelegte Rechtsbeschwerde mangels Wahrung der Form unwirksam. Denn gemäß §§ 32d Satz 1, 2 StPO, 110c Satz 1 OWiG i.d.F.v. 1. Januar 2022 müssen Verteidiger und Rechtsanwälte Rechtsmittel als elektronisches Dokument übermitteln.
Eine Übermittlung als elektronisches Dokument des - lediglich per Telefax übermittelten - anwaltlichen Rechtsbeschwerdeschriftsatzes vom 31. Januar 2022 ist nicht erfolgt. Der als elektronisches Dokument übermittelte Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 17. Februar 2022 hat die Wochenfrist der §§ 341 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht gewahrt.

Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 –, juris; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 32d Rn. 1; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 110c Rn. 4; Graf in KK-OWiG 5. Aufl., § 110c Rn.50; Valerius in BeckOK StPO 32. Ed., § 32d Rn. 4; BT-Drs. 18/9416 S. 51).

2. Dem Betroffenen war jedoch auf seinen Antrag gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

Insoweit ist die Einzelrichterin des Senats zur Entscheidung berufen (§ 46 Abs. 1 StPO).

Der Betroffene hat in einem nach § 45 Abs. 1 und 2 StPO zulässigen Antrag glaubhaft gemacht, dass das Fristversäumnis nicht auf sein Verschulden zurückgeht.
Der Antrag ist innerhalb der Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Kammergericht als dem nach §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 StPO zuständigen Gericht gestellt worden. Nach den glaubhaft gemachten Ausführungen steht fest, dass der Betroffene den Verteidiger mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt hat und der Verteidiger in Verkennung der Rechtslage die Rechtsbeschwerde zunächst per Telefax eingelegt hat. Nunmehr ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form – nämlich durch Übermittlung als elektronisches Dokument – nachgeholt worden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 1977 – 2 Ss 319/76 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn. 4; Maul in KK-StPO 8. Aufl., § 45 Rn. 9).

Das Fristversäumnis beruht auf Verschulden des Verteidigers, das dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 32d Rn. 2; Graf in KK-OWiG a.a.O.; Valerius in BeckOK a.a.O.; BT-Drs. 18/9416 S. 51).

3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 StR 487/16 –, juris; BGH NJW 2002, 1436; BGHSt 30, 335; Senat, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 3 Ws (B) 133/21 –; KG, Beschluss vom 13. März 1997 – (4) 1 Ss 59/97 (28/97) –; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 OLG 4 Ss 138/16 -, beide juris).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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