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Entscheidungen

StPO

Sachverständiger, Strafvollstreckungsverfahren, Anfechtbarkeit der Beauftragung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 Ws 46, 47/22

Leitsatz des Gerichts: Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung einer Entscheidung i.S. der §§ 453, 463 StPO ist in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
2 Ws 46-47/22121 AR 49/22

In der Maßregelvollstreckungssache
gegen pp.

wegen versuchten Mordes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 27. April 2022 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Februar 2022 (im Beschluss fälschlich bezeichnet als 9. Februar 2022) werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer am 26. März 1999, rechtskräftig seit dem 24. August 1999, wegen Vergewaltigung sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete zudem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.



Die Strafkammer war – sachverständig beraten – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei dem Beschwerdeführer das Bild einer emotional instabilen Persönlichkeit mit ausgeprägt histrionischen und dissozialen Zügen ergebe, denen aber noch kein Krankheitswert zukomme. Die dissoziale Prägung sei insbesondere gekennzeichnet durch den Mangel an Empathie, eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, eine Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, eine Neigung, andere zu beschuldigten und sich selbst als Opfer darzustellen oder vordergründige Rationalisierung für eigenes Verhalten anzubieten.

Der Beschwerdeführer war bereits zuvor im März 1987 und im Juni 1990 wegen Verbrechen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden – im März 1987 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Juni 1990 unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit schwerem Raub.

Die Strafe war am 24. Februar 2010 vollständig verbüßt. Im Anschluss daran wurde – nach Bewährungswiderruf – eine Restgesamtfreiheitsstrafe von 61 Tagen aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vollstreckt. Mit Beschluss vom 8. März 2010, rechtskräftig seit dem 1. April 2010, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie deren Vollzug in einer Entziehungsanstalt ab dem 26. April 2010 an. Am 19. November 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt, nachdem die Entscheidung über die Überweisung in die Entziehungsanstalt am 4. November 2010 durch die Strafvollstreckungskammer wieder aufgehoben worden war.

Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde in der Folgezeit durch die Strafvollstreckungskammer jeweils rechtskräftig angeordnet, zuletzt am 10. März 2021.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 9. Februar 2022 erneut die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich den Sachverständigen Dr. med. A mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt.


II.

1. Die gegen die Fortdauerentscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 454 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 StPO nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der Sachverständigen entschieden. Unschädlich ist dabei, dass im Rubrum des angefochtenen Beschlusses der 9. Februar 2022 als Entscheidungsdatum genannt ist, während der Beschluss in Bezug auf die Person des beauftragten Sachverständigen nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) tatsächlich erst nach Ablauf der der Verteidigerin zur Benennung eines Sachverständigen gesetzten Wochenfrist am 18. Februar 2022 ergangen ist.

Auch im Übrigen liegt – entgegen der Beschwerdebegründung – ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dem die Anhörung dient, liegt nur dann vor, wenn das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris, BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 1 StR 521/09 –, juris; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 2 Ws 211/19 – m.w.N.). Der Beschwerdeführer trägt dazu u.a. vor, in der mündlichen Anhörung sei der Vortrag seiner Pflichtverteidigerin unterbunden, die Sachverständige nicht zur Beantwortung des von der Verteidigerin schriftlich eingereichten Fragenkatalogs aufgefordert und ihm selbst keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Äußerungen des Psychologen gegeben worden.

Es trifft zwar zu, dass die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 zu dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen B vom 16. Januar 2022 Stellung bezogen und darin ihr nicht plausibel erscheinende Punkte angesprochen hat. Im Anhörungstermin vom 9. Februar 2021 waren der Beschwerdeführer als auch die Verteidigerin zugegen. Schon ausweislich des fast vierseitigen Anhörungsvermerks, der kein Wortprotokoll darstellt, sondern lediglich die dort vertretenen Positionen zusammenfassend wiedergeben soll, wird deutlich, dass sich die Sachverständige ergänzend erklärt hat und im Anschluss daran sowohl der Beschwerdeführer (der sich schon zu Beginn des Termins umfassend geäußert hatte) als auch seine Verteidigerin, Gelegenheit zu Ausführungen hatten und davon auch Gebrauch gemacht haben. In diesem Rahmen hätten sie ohne weiteres (ergänzende) Fragen an die anwesende Sachverständigen stellen können – und hat die Verteidigerin ausweislich der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden vom 29. März 2022 auch gestellt – oder aber zumindest die Vorsitzende kurz darauf hinweisen können, noch weitere Fragen an die Sachverständige stellen zu wollen. Dies ist indes nicht geschehen. Angesichts dessen konnte die Vorsitzende davon ausgehen, dass nach dem Verlauf des Anhörungstermins auch aus Sicht der weiteren Verfahrensbeteiligten es keiner weiteren Aufklärung mehr bedurfte. Unabhängig davon teilt die Beschwerdebegründung nicht mit, welche konkreten Punkte im Anhörungstermin nicht angesprochen und auch nicht durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer geklärt worden sind.

3. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat.

Die Maßregel ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, da ihre Anordnung nicht ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung (StGB i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Vielmehr fallen die Anlasstaten, deretwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.

4. Da die Sicherungsverwahrung über zehn Jahre andauert, ist über ihre Fortdauer nach Maßgabe des Art. 316f Abs. 2 EGStGB i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB zu entscheiden.

a) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 bestimmt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass die Unterbringung zwingend für erledigt erklärt werden muss, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hangs weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Danach setzt die Erledigung der Maßregel keine positive Prognose voraus. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat. Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten müssen sich daher zu Gunsten des Untergebrachten auswirken. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. August 2020 – 2 Ws 44-45/20 – und vom 7. November 2018 – 2 Ws 208/18 –).

b) Eine solche negative Prognose ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu stellen.

5. Der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr kann auch weiterhin nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen, insbesondere nicht mit Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, wirksam begegnet werden. Angesichts des noch nicht abgeschlossenen Therapieprozesses, der bislang nicht ausreichend konstanten Absprachefähigkeit und der noch unzureichenden Erprobung in selbständigen Vollzugslockerungen kann derzeit noch nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit Hilfe eines externen Risikomanagements auch außerhalb des Vollzuges keine schwersten Sexualdelikte mehr begehen würde. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist daher auch nicht unverhältnismäßig.

6. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung nach dieser Vorschrift unverhältnismäßig wäre.

III.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. med. A mit der Erstattung eines kriminalprognostischen Gutachtens wendet, ist dieses (auch als einfache Beschwerde) in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig, da bereits nicht statthaft.

Gemäß § 305 Satz 1 StPO können Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 Ws 8/21 – m.w.N.).

Zwar betrifft § 305 Satz 1 StPO ausdrücklich nur das Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Urteils. Mangels einer gleichlautenden Regelung für das Vollstreckungsverfahren ist die Vorschrift aber insoweit entsprechend anzuwenden. Nach ihrer Zielsetzung ist die analoge Anwendung auch bei in anderen Verfahrensabschnitten zu treffenden Zwischenentscheidungen, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung in einem außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Erkenntnisverfahren dienen, geboten. Bei dem Verfahren über eine Aussetzung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung handelt es sich um ein Erkenntnisverfahren eigener Art, das dem von § 305 StPO erfassten vergleichbar ist. Die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung dient der Prozessbeschleunigung und -konzentration und soll verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Urteilsverkündung verhindern.

Die von der gesetzlichen Regelung in § 305 Satz 1 StPO unterstützte Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Vollstreckungsverfahren nach § 454, § 463 StPO zumindest im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung und ist gehalten, diese vor Ablauf bestimmter Fristen zu treffen. Die zeitliche Einschränkung würde indessen unterlaufen, wenn einem Verurteilten die Möglichkeit zur Verfügung stünde, den Entscheidungen gemäß § 454, § 462, § 463 StPO vorausgehende und mit diesen in einem inneren Zusammenhang stehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Strafvollstreckungsverfahren getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (st. Rspr.; vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 429; OLG Hamm MDR 1987, 254).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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