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Entscheidungen

StPO

falsche Verdächtigung, Nebenklage, Akteneinsicht des Verletzten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stralsund, Beschl. v. 03.02.2022 - 32 Cs 217/21

Eigener Leitsatz: Zur Zulassung der Nebenklage in den Fällen falscher Verdächtigung und zur Akteneinsicht des Verletzten.


32 Cs 217/21

Amtsgericht Stralsund
- Zweigstelle Bergen auf Rügen -

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Thomas Penneke, Kröpeliner Straße 37, 18055 Rostock, Gz.: TP 11/21

wegen falscher Verdächtigung

hat das Amtsgericht Stralsund Zweigstelle Bergen auf Rügen durch die Richterin am Amtsgericht am 3. Februar 2022 beschlossen:

1. Die Nebenklage wird nicht zugelassen.
2. Das Akteneinsichtsgesuch des Zeugen Berndt wird zurückgewiesen.

Gründe:

Ein nebenklagefähiges Delikt nach § 395 Abs. 1 StPO wird der Angeklagten nicht vorgeworfen.

Eine in § 395 Abs. 3 StPO erwähnte rechtswidrige Tat ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine im (nicht abschließenden) Katalog des § 395 Abs. 3 StPO enthaltene Tat liegt nicht vor. Besondere Gründe, die den Anschluss als Nebenkläger zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers geboten erscheinen lassen - insbesondere körperliche oder seelische Schäden - sind nicht dargelegt worden.

Allein das wirtschaftliche Interesse eines Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Strafverfahren ist zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses nicht geeignet, weil dafür die Zivilgerichtsbarkeit ausreichenden Schutz gewährt.

Die Akteneinsicht ist gemäß § 406e Abs. 2 StPO zu versagen, da eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und die Akteneinsicht für den im Rahmen der Beweisaufnahme gegebenenfalls zu hörenden Zeugen (bzw. dessen Rechtsanwalt) den Untersuchungszweck gefährden könnte. Bei Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakten durch den Zeugen ist die Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen. Das Gericht geht davon aus, dass durch die Kenntnis der Vernehmung der Angeklagten und weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren die Zuverlässigkeit und Unvoreingenommenheit der Aussage des einzigen Zeugen für das Geschehen im engeren Sinne leiden könnte. Nach der gesetzgeberischen Intention zu § 58 Abs. 1 StPO soll ein Zeuge grundsätzlich nicht wissen, was der Angeklagte und die anderen Zeugen kundgetan haben, um eine Anpassung des Aussageverhaltens zu vermeiden. Gibt es - wie hier - für den Kernbereich des Geschehens keine weiteren Zeugen, ist die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten zugunsten der Sachaufklärung hinzunehmen.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


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