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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Antrag des Wahlanwalts, Niederlegung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Siegen, Beschl. v. 04.03.2022 - 450 Gs 15/22

Eigener Leitsatz: Die Bestellung des Wahlanwalts zum Pflichtverteidiger kommt nur nach ausdrücklicher Niederlegung des Wahlmandats in Betracht.


Amtsgericht Siegen

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wird dem Rechtsmittel von Rechtsanwalt pp. vom 01.03.2022 gegen den Beschluss vom 22.02.2022 nicht abgeholfen.

Gründe:

Es wird vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Vortrag des Rechtsanwaltes führt nicht zur Änderung der hier vertretenen Rechtsauffassung.

Nach dem klaren Wortlaut des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO ist trotz eines Antrags des Beschuldigten eine Pflichtverteidigerbestellung nur dann unverzüglich erforderlich, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Einzige Ausnahme ist insoweit die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers, sofern die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 vorliegen. Auch der bisherige Wahlverteidiger kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Mandats für den Fall der beantragten Bestellung ankündigt (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 3044; BT-Drs. 19/13829, 36). Fehlerhaft ist es dagegen, den Wahlverteidiger ohne Antrag und ohne Ankündigung der Mandatsniederlegung zu bestellen (hM, vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO§ 141 Rn. 2, BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 141 Rn. 2; HK-GS/Rössner, 4. Aufl., Rn. 2 - 4), da dies dem klaren Wortlaut von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang der Wahlverteidigung vor der Pflichtverteidigung widersprechen würde (LG Würzburg, NStZ 2021, 255 Rn. 15, beck-online). Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Pflichtverteidiger sind vorliegend daher nach wie vor nicht gegeben.

Siegen, 04.03.2022
Amtsgericht


Einsender: RA H. Terjung, Köln

Anmerkung:


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