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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Cannabiskonsum, ADHS

Gericht / Entscheidungsdatum: VG München, Beschl. v. 24.01.2022 – M 19 S 21.5836

Leitsatz des Gerichts: 1. Einmaliger Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn im Konsumzeitpunkt Zusatztatsachen i.S.d. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV vorlagen.
2. Bei Vorliegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung ist die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, grundsätzlich nur zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Diese zusätzlichen Tatsachen sind im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen.


In pp.

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2021 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1, 2, 5 und 6 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 2002 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen durch die Antragsgegnerin.

Der Entziehung vorangegangen waren mehrere durch die Polizei mitgeteilte Vorgänge:

Am 8. August 2020 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle einem Drogenschnelltest unterzogen, der positiv auf Amphetamine ausfiel. Er gab damals an, die Medikamente Ritalin und Elvanse zu nehmen. Laut gutachterlicher Untersuchung vom 13. Januar 2021 konnte in der am selben Tag entnommenen Blutprobe Amphetamin nachgewiesen werden. Der festgestellte Amphetaminwert von 20 ng/ml könne laut diesem Gutachten durch die Einnahme von Elvanse begründet sein.

Am 29. August 2020 fuhr der Antragsteller am frühen Morgen auf ein parkendes Auto auf und verursachte dabei einen hohen Sachschaden. Beim Absetzen des Notrufs gab er an, am Steuer kurzzeitig eingeschlafen zu sein.

Am 9. November 2020 wurde der Antragsteller einer erneuten Verkehrskontrolle unterzogen und im Rahmen eines auch dabei durchgeführten Drogenschnelltests positiv auf Amphetamin und Cannabis getestet. Er gab laut Polizeibericht an, das Medikament Elvanse einzunehmen und vor ca. drei Wochen einen Joint geraucht zu haben. Die auch hier vorgenommene gutachterliche Untersuchung seines Bluts am 18. November 2020 stellte weder Amphetamin noch THC fest, allerdings ein Cannabis-Abbauprodukt (THC-COOH, 3,9 ng/ml), das laut Gutachten für einen länger zurückliegenden Konsum spreche.

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin am 3. März 2021 auf, ein ärztliches Attest zu seinen Erkrankungen, die die Fahreignung ausschließen könnten, sowie einen entsprechenden Medikationsplan beizubringen.

Der Antragsteller legte daraufhin ein jugendpsychiatrisches Attest vom 8. März 2021 vor. Laut diesem leide er an einer Aufmerksamkeitsstörung, die unbehandelt Auswirkungen auf die Fahreignung haben könne. Diese werde aber seit dem Jahr 2014 ausgesprochen gut mit dem Medikament Elvanse behandelt, dessen tägliche Einnahme erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 28. April 2021, zuletzt inhaltlich modifiziert mit Schreiben vom 17. Mai 2021, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 8. Juli 2021 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu folgenden Fragen beizubringen:

- Ist das Konsumverhalten des Betroffenen als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?
- Ist aufgrund der Befunde fortgesetzter und/oder aktueller, gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum gegeben?
- Liegt oder lag bei gelegentlichem Cannabiskonsum ein Beigebrauch von psychoaktiv wirkenden Stoffen vor?
- Ist der Betroffene trotz des Vorliegens einer Erkrankung (adulte ADHS), die nach Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht gelistet ist, aber die Fahrerlaubnis aufgrund offenkundig erforderlichen Dauermedikaten in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B vollständig gerecht zu werden?
- Liegt eine ausreichende Compliance vor und wird diese auch umgesetzt (Adhärenz)?
- Sind Auflagen und/oder Beschränkungen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B weiterhin gerecht zu werden?
- Sind insbesondere fachlich einzelfallbegründete Auflagen nach Anlage 4 erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum?
- Ist eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung im Sinne einer erneuten Begutachtung notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bezüglich des Cannabiskonsums gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Gutachtensbeibringung aufgefordert werden müsse, da der Cannabiskonsum feststehe und die tägliche Einnahme von Elvanse eine Zusatztatsache im Sinne der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV darstelle. Aufgrund dieser Zusatztatsache müssten auch keine weiteren Verdachtsmomente für einen gelegentlichen Konsum vorliegen, um das Konsumverhalten in Bezug auf Cannabis aufzuklären. Bezüglich der Aufmerksamkeitsstörung könne die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV ein solches Gutachten fordern. Die Aufmerksamkeitsstörung sei zwar nicht als Krankheit in der Anlage 4 zur FeV genannt, diese sei aber auch nicht abschließend. Die Aufmerksamkeitsstörung sei ein vielschichtiges Krankheitsbild, bei dem mehrere Studien aufzeigten, dass erwachsene Patienten im Verkehr häufiger auffällig würden. Darüber hinaus lägen bei fast 90% der Erwachsenen weitere psychiatrische Störungen vor. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es daher erforderlich, zu klären, ob der Antragsteller trotz dieser Erkrankung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage sei. Die Compliance stehe unter anderem infrage, da zum psychoaktiv wirkenden Medikament auch Cannabis beigebraucht werde.

Der Antragsteller ließ über seinen Rechtsanwalt am 7. Mai 2021 mitteilen, dass die Fragestellung hinsichtlich des Cannabiskonsums seiner Meinung nach inhaltlich unangemessen sei. Bei dem Konsum habe es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Am 18. Mai 2021 erklärte er, dass er dennoch das Gutachten machen wolle. Die Akten wurden daraufhin der ausgewählten Begutachtungsstelle übersandt und mehrere Fristverlängerungen zu Gutachtensbeibringung bewilligt. Nachdem die Akten wieder zurückgesandt wurden, der Antragsteller jedoch kein Gutachten beibrachte, hörte ihn die Antragsgegnerin am 6. September 2021 zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Der Antragsteller ließ daraufhin am 20. September 2021 mitteilen, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig erfolgen könne, da die Gutachtensaufforderung rechtswidrig gewesen sei. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liege nicht vor. Hierzu gebe es auch keinerlei Verdachtsmomente. Insbesondere sei kein THC festgestellt worden und der festgestellte THC-COOH-Wert extrem niedrig gewesen. Im Übrigen sei - selbst unter Annahme eines gelegentlichen Cannabis-Konsums - hinsichtlich des Beigebrauchs von Medikamenten auf eine wirkungsbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Die Antragsgegnerin habe hierzu aber keinerlei Feststellungen getroffen, sondern einen Mischkonsum "ins Blaue hinein" angenommen.

Mit Bescheid vom 22. September 2021, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 25. September 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller schließlich die Fahrerlaubnis der Klasse B nebst Unterklassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheids bei ihr abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern an (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichterfüllung von Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und erhob für diesen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 180,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,88 EUR (Nrn. 5, 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden musste. Das Gutachten sei zu recht gefordert worden. Der Antragsteller habe jedenfalls einmalig Cannabis konsumiert. Das Gutachten habe gerade dazu dienen sollen, zu klären, ob bei ihm nur einmaliger Konsum vorgelegen habe oder gelegentlicher Konsum vorliege. Eine solche Aufklärung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann zulässig, wenn Zusatztatsachen vorlägen. Neben dem Beigebrauch von Alkohol sei dies auch bei psychoaktiv wirkenden Stoffen gegeben. Voraussetzung sei dabei lediglich, dass ein Mischkonsum vorliege, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben könne. Dies solle gerade durch das ärztliche Gutachten geklärt werden. Die sofortige Vollziehbarkeit liege aufgrund der Gefahren durch fahrungeeignete Cannabiskonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Interesse.

Am 28. September 2021 übergab der Antragsteller seinen Führerschein.

Am pp. Oktober 2021 erhob er über seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid Klage (M 19 K pp.) und beantragte, diesen aufzuheben und die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, ihm den Führerschein herauszugeben.

Am 9. November 2021 beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich der Nrn. 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen und die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, den Führerschein unverzüglich herauszugeben.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die zugrundeliegende Gutachtensaufforderung rechtswidrig erlassen worden sei. Es habe damals gerade kein gelegentlicher Konsum, sondern ein bloßer Probierkonsum vorgelegen. Der Antragsteller habe drei Tage vor der Kontrolle vom Joint seiner damaligen Freundin fünf Züge genommen. Danach sei ihm schlecht geworden. Er habe nie wieder etwas geraucht. Das habe er auch mehrfach der Polizei gesagt, sowohl im Rahmen der Blutentnahme als auch, als diese ihn im Anschluss zu seinen Eltern gebracht habe. Zu keinem Zeitpunkt sei von einem drei Wochen zurückliegenden Konsum die Rede gewesen. Auch die festgestellten THC-COOH Werte und die Tatsache, dass kein THC ermittelt worden sei, bestätigten seine Aussage. Darüber hinaus sei neben dem gelegentlichen Cannabiskonsum auch ein Mischkonsum erforderlich, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben könne. Hierzu habe die Antragsgegnerin keinerlei Feststellungen getroffen, sondern sei ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen, dass beim Probierkonsum eine kombinierte Rauschwirkung herbeigeführt worden sei. Der Antragsteller leiste ab Januar 2021 seinen Wehrdienst ab. Die körperlichen und psychologischen Untersuchungen hierzu (einschließlich Drogentest) habe er ohne Einschränkungen bestanden.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 22. November 2021, die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.

Ihrer Auffassung nach könne ein Gutachten entweder bei regelmäßigem Konsum oder gelegentlichem Konsum mit Vorliegen von Zusatztatsachen verlangt werden. Ob der Konsum drei Tage oder drei Wochen vor der Kontrolle stattgefunden habe, sei für die Anordnung des Gutachtens nicht ausschlaggebend gewesen. Man habe aufgrund des Sachverhalts beim Antragsteller nie auf gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen, sondern lediglich auf einmaligen Konsum. Der Beigebrauch von Elvanse stelle aber eine Zusatztatsache dar, die die Fahreignung dennoch in Frage stelle. Ausreichend sei dabei ein Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben könne. Im Übrigen rechtfertige darüber hinaus auch die Aufmerksamkeitsstörung die Beibringung eines Gutachtens, insbesondere hinsichtlich der Compliance des Antragstellers.

Der Antragsteller ließ hiergegen mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 erwidern, dass - um die Fahreignung gemäß der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV überhaupt in Frage stellen zu können - ausdrücklich der gelegentliche Konsum von Cannabis vorausgesetzt werde. Ein solcher liege aber nun offensichtlich selbst nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht vor. ADHS im Sinne einer hypokinetischen Störung liege beim Antragsteller nicht vor. Das vorgelegte Attest spreche nur von einer Aufmerksamkeitsstörung. Eine derartige Störung beinhalte nicht zwangsläufig den Verdacht der mangelnden Fahreignung, insbesondere, wenn sie behandelt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten von Hauptsache und Eilverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur teilweise zulässig, insoweit aber begründet und daher erfolgreich.

Nach Auslegung des vom anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids verfügten Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins, die beide für sofort vollziehbar erklärt wurden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG), sowie der ebenfalls kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Kostenregelung, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids, begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Weiterhin begehrt er die vorläufige Herausgabe seines bereits abgegebenen Führerscheins.

A. Der so verstandene Antrag ist teilweise zulässig.

Insbesondere hat sich auch durch die zwischenzeitige Abgabe des Führerscheins die diesbezügliche Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt. Diese stellt nach wie vor den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22). Neben der Hauptverfügung - hier der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids - besteht für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO somit auch in Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.

Unzulässig ist der Antrag aber, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids richtet, da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben hat. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22).

Unzulässig ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch, soweit der Antragsteller die Herausgabe seines Führerscheins begehrt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus die Konsequenzen aus einem erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris Rn. 16).

B. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids genügt zwar den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da die Antragsgegnerin dargelegt hat, warum sie konkret im Fall des Antragstellers aufgrund der von ihm als Cannabiskonsumenten ausgehenden Gefahren im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

2. Aufgrund des überwiegenden Aussetzungsinteresses des Antragstellers war die aufschiebende Wirkung der Klage im tenorierten Umfang aber dennoch wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

2. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. dem gesetzgeberischen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheidserlasses durch die Antragsgegnerin. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.2. Der Bescheid vom 22. September 2021 ist voraussichtlich materiell rechtswidrig.

2.2.1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann in diesen Fällen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, erstellt unter anderem von einem Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV, anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Ist nach Würdigung eines solchen Gutachtens ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein solches gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zusätzlich anordnen.

Bringt der Fahrerlaubnisinhaber das Gutachten im Anschluss nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.11.2020 - 11 CS 20.1781 - juris Rn. 17).

An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden (§ 11 Abs. 5 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen (VG München, B.v. 19.4.2018 - M 26 S 18.234 - juris Rn. 31). Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. Auch die nur teilweise Rechtswidrigkeit einzelner Fragestellungen führt dabei regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der kompletten Gutachtensaufforderung. Dem Betroffenen kann es insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachterauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (BayVGH, B.v. 2.4.2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rn. 18 ff.).

2.2.2. Daran gemessen begegnet die von der Antragsgegnerin getroffene Gutachtensaufforderung vom 28. April 2021, aus deren Nichtbeibringung auf die fehlende Fahreignung geschlossen wurde, erheblichen rechtlichen Bedenken.

2.2.2.1. Der bekannte Cannabiskonsum rechtfertigt im gegenständlichen Fall noch keine Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

Steht aufgrund von Cannabiskonsum die Fahreignung eines Betroffenen in Frage, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV anordnen. Dies gilt allerdings nur, soweit Tatsachen die Annahme begründen, dass tatsächlich eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Beim Konsum von Cannabis sind dabei - im Gegensatz zu allen anderen Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - die in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV zugrunde gelegten Besonderheiten zu beachten. Danach ist ein einmaliger Cannabiskonsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht irrelevant und auch gelegentlicher Konsum führt nur dann zur mangelnden Fahreignung, wenn zumindest einer der weiteren unter Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aufgeführten Umstände gegeben ist. Bei regelmäßiger Einnahme ist grundsätzlich von einer Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen. Hinsichtlich der Frage, ob einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, ist die Fahrerlaubnisbehörde in der materiellen Beweislast. Eine Anordnung zur ärztlichen Begutachtung setzt damit entweder voraus, dass hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und weitere Umstände - hier vor allem der Beigebrauch von Alkohol oder psychoaktiv wirkenden Stoffen - vorliegen oder dass Anhaltspunkte für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegen (vgl. u.a. VG Schwerin, B.v. 14.1.2020 - 4 B 1713/19 SN - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 9; OVG Rh-Pf., B.v. 4.12.2008 - 10 B 11149/08 - juris Rn. 5 f.).

Im gegenständlichen Fall fehlt es bereits am gelegentlichen Cannabiskonsum. Aus den Ergebnissen seiner Blutuntersuchung und den Angaben des Antragstellers lässt sich zwar ohne weiteres auf einen einmaligen Cannabiskonsum schließen. Für weitere Konsumakte gibt es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller trägt insoweit substantiiert vor, dass er nur ein einziges Mal Cannabis in geringer Menge "probeweise" konsumiert habe. Auch die THC-COOH Konzentration in seiner am 9. November 2020 entnommenen und begutachteten Blutprobe spricht gegen eine solche Annahme. Der festgestellte Wert von 3,9 ng/ml THC-COOH spricht nach Aussage des Gutachters nicht nur für einen länger zurückliegenden Konsum, sondern liegt auch deutlich unter den Werten, ab denen man von einem gelegentlichen Konsum ausgehen darf (dies wird allenfalls ab einer Konzentration von 10 ng/ml angenommen werden können, vgl. m.w.N. Pause-Münch in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand Dezember 2021, § 14 FeV Rn. 38). Auch die Antragsgegnerin geht, legt man sowohl die Begründung ihrer Gutachtensaufforderung als auch ihre Äußerungen im weiteren Verlauf des Verfahrens zugrunde, offenbar selbst davon aus, dass nur Anhaltspunkte für einen einmaligen Cannabiskonsum vorliegen. Vor diesem Hintergrund war eine Gutachtensaufforderung, selbst unter der Annahme, dass bei diesem einmaligen Konsum auch psychoaktiv wirkende Stoffe beigebraucht wurden, nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen wäre diese selbst unter der Annahme, dass im Zeitpunkt der Gutachtensaufforderung beim Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen hätte, rechtswidrig gewesen. Im gegenständlichen Fall nahm der Antragsteller im Konsumzeitraum zwar täglich das Medikament "Elvanse" ein, dessen Wirkstoff Lisdexamphetamin im Körper zu Dexamphetamin metabolisiert wird, also psychoaktiv wirkt (vgl. VG Neustadt, B.v. 17.5.2018 - 1 L 367/18.NW - juris Rn. 29), so dass ein Beigebrauch psychoaktiver Stoffe zumindest möglich erscheint. Dies ist nach der von der von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - juris Rn. 26) dann der Fall, wenn nach "wirkungsbezogener" Betrachtungsweise eine Einnahme vorliegt, die in zeitlicher Hinsicht eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ist der zeitliche Abstand so groß, dass eine überlappende Wirkung beider Substanzen ausgeschlossen werden kann, liegt kein Beigebrauch vor. Auch insoweit ist die Fahrerlaubnisbehörde in der materiellen Beweislast. Um eine Einschätzung treffen zu können, muss jedenfalls annähernd bekannt sein, wann und in welchen Mengen der Betroffene Cannabis und das psychoaktiv wirkende Mittel genommen hat. Auch wenn die Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung nicht überspannt werden dürfen und es grundsätzlich dem Betroffenen obliegt, die in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente substantiiert darzulegen, müssen belastbare Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme einer kombinierten Rauschwirkung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 16.4.2020 - 11 CS 20.550 - juris Rn. 11 ff.). Insoweit fehlen jedoch, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, seitens der Antragsgegnerin entsprechende tatsächliche Feststellungen.

2.2.2.2. Da die in der Gutachtensaufforderung aufgeworfene Fragestellung in Bezug auf den Cannabiskonsum des Antragstellers rechtswidrig war, kommt es auf die Frage, ob sie im Übrigen rechtmäßig war, nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen bestehen aber auch hinsichtlich der Fragestellung zur Aufmerksamkeitsstörung Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) berechtigt trotz des statistisch deutlich erhöhten Risikos für problematische und gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr nicht dazu, die Fahreignung generell anzuzweifeln, weil Zusammensetzung und Schweregrad der Symptome individuell sehr unterschiedlich sind. In der Regel wird eine Begutachtung erst dann angeordnet werden können, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder entweder durch die Erkrankung oder die verordneten Medikamente fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Dabei ist in der Ermessensausübung nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 FeV nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Begutachtung für erforderlich gehalten wird (siehe in einem nahezu identischen Ausgangsfall - ebenfalls Einnahme von Elvanse i.V.m. einem geringen THC-COOH-Wert - BayVGH, B.v. 25.3.2020 - 11 CS 20.203 - juris Rn. 13 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Ermessensausübung in der Gutachtensaufforderung nicht. Die Antragsgegnerin stellte dabei im Schwerpunkt vor allem auf die - für eine Gutachtensaufforderung nicht ausreichenden - allgemein durch ADHS gesteigerten Risiken ab. Ergänzend wird zwar auch auf den Cannabiskonsum abgestellt und anhand von diesem die Compliance des Antragstellers in Frage gestellt. Dabei wird jedoch weder auf die Tatsache eingegangen, dass es für einen mehr als einmaligen Konsum keine Anhaltspunkte gibt, noch wird erörtert, warum die Compliance in Frage stehen soll, obwohl es keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Beigebrauch des Medikaments mit Cannabis gibt.

2.3. Aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und vor dem Hintergrund, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit erheblichen Nachteilen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit und die private Lebensführung eines Fahrerlaubnisinhabers verbunden ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.

2.3. Die Tatsache, dass die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, führt dazu, dass hinsichtlich der im Bescheid getroffenen Nebenverfügungen zur Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. (Nr. 2) und zur Kostentragungspflicht nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Nrn. 5 und 6) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7).


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